Urteil des BGH vom 23.10.2008

BGH (strafkammer, menge, aufhebung, stpo, vorschrift, einlassung, betäubungsmittelhandel, prüfungspflicht, anschluss, voraussetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 413/08
vom
23. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 25. Juni 2008 im Strafaus-
spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Fest-
stellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wen-
det sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte
Revision des Beschwerdeführers.
1
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO hat aus den in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Erfolg. Im
2
- 3 -
Hinblick auf den Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge
ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Die Straf-
kammer hat es in den Urteilsgründen unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob
die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG zur Anwendung kommen konnte, was hier
zu einem auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigenden Darlegungsman-
gel führt (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1987, 64; sehr weitgehend BGHR BtMG
§ 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1). Denn zu einer Erörterung drängten die folgenden
Besonderheiten des Falles: Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der als Zwi-
schenkurier zwischen dem die Betäubungsmittel in die Bundesrepublik einfüh-
renden Kurier H. und dem Betäubungsmittelhändler S. fungierte,
wurde zufällig bei einer Drogenübergabe von einer Zivilstreife beobachtet und
im Anschluss daran - ebenso wie H. - festgenommen. Vorherige Erkenntnisse
oder Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Auf-
traggebers S. und dessen Betäubungsmittelhandel erwähnt das Urteil nicht.
Die eine Handelstätigkeit bestreitende Aussage S. s hat die Strafkam-
mer nicht geglaubt und stattdessen die ihn belastende Einlassung des Ange-
klagten der Entscheidung zu Grunde gelegt. Danach lag es ausgesprochen na-
he, dass der Angeklagte durch freiwillige Benennung seines Auftraggebers da-
zu beigetragen hat, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.
Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG greift bereits ein, wenn der Täter durch kon-
krete Angaben die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass gegen den Be-
lasteten ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann
(BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4). Selbst wenn die Ermittlungsbe-
hörden von anderer Seite Erkenntnisse über den Auftraggeber S. ge-
wonnen hätten, steht das einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklä-
rungserfolg nicht zwingend entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesge-
3
- 4 -
richtshofs ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern
macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da-
durch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und
der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann; das genügt für
die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19).
Der dargestellte Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können hingegen be-
stehen bleiben. Weitere dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen
kann der neue Tatrichter treffen.
4
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer