Urteil des BGH vom 16.11.2004

BGH (rechtliches gehör, zpo, zoll, begründung, streitwert, aufklärung, sicherung, beschwerde, berlin, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 28/04
vom
16. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2003
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Selbstbestimmungsaufklärung umfaßt nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats auch eine ausreichende Aufklärung über die Erfolgsaus-
sichten des beabsichtigten Eingriffs (vgl. Senatsurteile vom 23. September
1980 – VI ZR 189/79 – VersR 1980, 1145; vom 24. Februar 1981 – VI ZR
168/79 – VersR 1981, 532; vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 32/87 - VersR
1988, 439). Vorliegend hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne
Verstoß gegen das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör oder gegen das
Willkürverbot eine an diesen Grundsätzen gemessen ausreichende
Selbstbestimmungsaufklärung verneint. Auch der haftungsrechtliche
Zurechnungszusammenhang (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 1, 7; vom
30. Januar 2001 – VI ZR 353/99 – VersR 2001, 592) ist hiernach gewahrt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.338,76 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll