Urteil des BGH vom 21.10.2008

BGH (nachprüfung, gesamtstrafe, grund, nachteil, stpo, vollstreckung, freiheitsstrafe, brandstiftung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 466/08
vom
21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Voll-
streckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten
angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer