Urteil des BGH vom 17.04.2014
BGH: schmerzensgeld, wahrscheinlichkeit, missbrauch, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 2 / 1 4
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO am 17. April 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. September 2013 mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass
- der Angeklagte auf das der Adhäsionsklägerin S. H.
zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 5. September
2013 zu zahlen hat und
- die Adhäsionsentscheidung aufgehoben wird, soweit darin die
Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller weiteren der-
zeit nicht absehbaren Schäden der Adhäsionsklägerin S.
H. festgestellt wird; insoweit wird von einer Entscheidung
über den Antrag der Adhäsionsklägerin abgesehen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der
Nebenklägerin S. H. im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in 11 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
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verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsions-
klägerin S. H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 29. August 2013 zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte alle wei-
teren derzeit nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden der
Adhäsionsklägerin aus den festgestellten Taten zu ersetzen hat, soweit diese
nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen wer-
den. Auf die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, war der Adhäsionsanspruch wie aus dem Beschlusstenor ersicht-
lich zu ändern; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass der Angeklag-
te Zinsen auf das der Adhäsionsklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab
dem auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und anschließende mündliche
Antragstellung in der Hauptverhandlung am 4. September 2013 folgenden Tag
zu zahlen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07 -
bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2010, 196).
Der Feststellungsausspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige
Schäden war aufzuheben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich -
entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen wer-
den (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom
26. September 2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung des Landgerichts, es sei
nicht ausgeschlossen, dass der Adhäsionsklägerin aus den Taten des Ange-
klagten erhebliche - insbesondere psychische - Schäden erwachsen werden,
genügt hierfür nicht.
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Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über ei-
nen Teil des Adhäsionsausspruchs kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss
vom 12. März 2013 - 2 StR 603/12).
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel ent-
standenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
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