Urteil des BGH vom 14.07.2014
BGH: gespräch, transparenz, ausnahmefall, schweigerecht, könig, intervention, vertreter, verfall, rüge, mitteilungspflicht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 2 1 7 / 1 4
vom
14. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet,
dass von dieser Strafe sechs Monate Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Dar-
über hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Verfall von
Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-
rüge Erfolg.
Die Rüge der Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe seiner
Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht im gebotenen Maße ent-
sprochen, greift durch.
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
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Am ersten Hauptverhandlungstag fand während einer Sitzungsunterbre-
chung ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Be-
richterstatter, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger statt,
bei dem Möglich
keiten besprochen wurden, „den Prozessstoff zu begrenzen
und die Verhandlung durch ein Geständnis zu verkürzen“. Dabei wurden auch
Auffassungen über die mögliche Strafhöhe bei geständiger Einlassung ausge-
tauscht. Danach wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Der Vorsitzende teilte
lediglich mit
, „dass ein Rechtsgespräch geführt wurde, das zu keinem Ergebnis
geführt habe“.
Am fünften Hauptverhandlungstag fand
– wiederum in Abwesenheit des
Angeklagten
– ein weiteres Verständigungsgespräch statt, bei dem zwischen
den Berufsrichtern, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft für den Fall
eines glaubhaften Geständnisses jeweils konkretisierte Straferwartungen und
Vorstellungen hinsichtlich einer Begrenzung des Verfahrensgegenstands ge-
mäß § 154 Abs. 2 StPO ausgetauscht wurden. Das Gespräch führte zu keinem
Ergebnis. In der danach wieder fortgesetzten Hauptverhandlung berichtete der
Vorsitzende, „dass ein Rechtsgespräch mit einem offenen Ergebnis stattgefun-
den hat“.
2. Diese Mitteilungen des Vorsitzenden entsprachen nicht den Anforde-
rungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat insoweit
ausgeführt:
„Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedes Bemühen um eine
Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention
mitteilungsbedürftig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Novem-
ber 2013
1 StR 200/13
in NStZ 2014, 221, 222; weiter-
führend KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rdnr. 39). Es ist
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zumindest bekanntzugeben, welchen Standpunkt die Ge-
sprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansich-
ten der übrigen verhalten haben (vgl. statt aller: BGH, Urteil
vom 10. Juli 2013
2 StR 195/12
in NStZ 2013, 667, 668
m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Mitteilung allein eines ne-
gativen Ergebnisses verständigungsbezogener Erörterungen
genügt den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO
nicht.
…
Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler kann
nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch BVerfG,
NJW 2013, 1058, 1067).
Dem Verfahren mangelt es an der durch das Bundesverfas-
sungsgericht geforderten Transparenz.
Der Angeklagte war an den verständigungsbezogenen Erör-
terungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt. Er
hatte daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom
wesentlichen Inhalt der Gespräche. In einem derartigen Fall
lässt sich nicht gemeinhin ausschließen, dass sich der Ange-
klagte in der Hauptverhandlung anders als geschehen ver-
teidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner
Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung
unterrichtet worden wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058,
1067; BGH NStZ 2013, 667, 668; Mosbacher, NZWiSt 2013,
201, 205 f.).
Ein anerkannter Ausnahmefall, der der Annahme des Beru-
hens entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Der Angeklagte
hat insbesondere nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch
gemacht. Deshalb kann auch hier nicht ausgeschlossen wer-
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den, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der
sich teilweise geständig zur Sache eingelassen hatte, durch
das Informationsdefizit beeinflusst war (vgl. BVerfG, a. a. O.;
BGH NStZ 2014, 221, 222 f.).
“
Dem folgt der Senat.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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