Urteil des BGH vom 19.07.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 218/03
Verkündet am:
19. Juli 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826 E, Gb, H
AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a.F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB
§§ 263, 264 a
Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesell-
schaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - OLG München
LG Augsburg
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom
12. Juli
2004
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 21. Januar 2003 werden auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit
der
Begründung
geltend,
sie
seien
durch
unzutreffende
Angaben
in Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden,
- mittlerweile
wertlos
gewordene -
Aktien
dieser
Gesellschaft
zu
erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte
zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der I. AG. Die zunächst
als Beklagte zu 3 mitverklagte I. AG ist an den Rechtsmittelverfahren
nicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- 3 -
über ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240
ZPO unterbrochen ist.
Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt
mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen
und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren
Höchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes
und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis
1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang
mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann
nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro
Aktie.
Die I. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen,
u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am
20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr
"per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geor-
dert"; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Ab-
wicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Be-
klagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den
mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich
enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem
Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. lediglich
für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von
14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen
Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung
vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden.
Auf der Hauptversammlung der I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der
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Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende
Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde
die falsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom
30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August
2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab
die
I. AG
bekannt,
daß
die
G.
bei
ihr
per
Rahmenabkommen
JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe.
Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen
neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung
handelte. Dies wurde von der I. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom
29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November
1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W.
D. Ltd.
berichtet
wurde,
war
- nach
den
Feststellungen
des
Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.
Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen 9. März 2000 und 4. Mai 2000
Aktien der I. AG. Mit Ausnahme des Klägers zu 6 verkauften die Kläger
ihre Aktien später, die Klägerin zu 4 schon am 6. Juni 2000, die anderen in der
Zeit zwischen dem 31. August 2000 und dem 29. Dezember 2000.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die
Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden
machen sie - mit Ausnahme des Klägers zu 6 - den jeweils verbliebenen Verlust
aus dem An- und Verkauf der Aktien geltend; der Kläger zu 6 hingegen verlangt
Erstattung seines Bruttoaufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug ge-
gen deren Übertragung sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-
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ten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klagen gegen die Beklagten zu 1
und 2 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Mit
ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger
ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im End-
ergebnis zu Recht Schadensersatzansprüche sowohl aus (allgemeiner) Pro-
spekthaftung als auch aus unerlaubter Handlung abgelehnt.
I. Schadensersatz aus Prospekthaftung
Das Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begrün-
dung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom
13. September 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekt-
haftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie
ein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtspre-
chung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrau-
en des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospekt-
verantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u.
st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veran-
laßten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG
- eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten
Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3,
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S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die
Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaf-
tungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von
Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den
Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wert-
papiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach
§ 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis
48 BörsG).
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der
I. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht
die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellen-
den Anforderungen erfüllen.
a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wich-
tigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die
Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das
Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für
seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sach-
lich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v.
29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).
Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1
WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang
nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits be-
kannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Be-
kanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als
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die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - er-
kennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfas-
send informierende Beschreibung zu sein.
b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der
I. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils
einzelne Geschäftsabschlüsse, die ersichtlich kein vollständiges Bild über sämt-
liche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa
damit verbundenen Risiken vermittelten; ebensowenig ließen die vermittelten
Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu.
II. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen
Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. be-
steht nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Norm-
zweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz
der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen
Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl.
insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15
Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1
bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das
schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl.
BVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988;
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Kümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003,
69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn,
Festschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hoc-
Publizität 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein
Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Der Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F.
Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v.
11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nun-
mehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit
umfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks. 10/318, S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen
Anlegers nicht gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch
neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen
oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schüt-
zen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des
Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade
einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch ge-
nommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkrei-
sen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991
- II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Wie bereits in den Gesetzesmate-
rialien zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG
a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und
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Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung
im Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Ge-
setzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der
Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanle-
gers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch
nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Indi-
vidualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374).
Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine
Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen
kann (vgl. BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen
und Vermögensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen;
diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S.
von § 823 Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu unten
unter 5.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F.
noch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender
Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie
89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13;
sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EG-
Transparenz-Richtlinie
88/627/EWG
vom
12. Dezember
1988
(ABl
Nr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88
Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszuge-
stalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989).
4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1
AktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-
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Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand
des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.
a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz
i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20;
Otto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1
Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre
der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über
die Geschäftsverhältnisse schützen.
b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen
nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über
den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstel-
lungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verste-
hen, die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unter-
nehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich
nicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen ein-
zelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben.
Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berich-
te, die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben,
daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft er-
möglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den
Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich
nicht der Fall.
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Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die
"Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand
beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate
Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hoc-
Publizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus
dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der
Strafnorm (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389,
393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den
Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. v.
21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz
i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen,
muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen oder
Übersichten über den Vermögensstand“ erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen der
I. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind jedoch - wie
bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben I. 2.) noch
"Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben II. 4.).
Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB
vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Antei-
len" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB
24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1
StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-
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reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten
"stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, nicht feststellbar ist.
Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar
aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vor-
teil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt 6, 115, 116; Tiedemann in Leipzi-
ger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare -
Begünstigung der I. AG oder der Beklagten selbst durch einen infolge
der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers,
Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems,
BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Kläger beteilig-
ten unbekannten Verkäufer liegt eine Bereicherungsabsicht der Beklagten fern.
III. Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB hat das
Berufungsgericht - jedenfalls im Endergebnis - zu Recht verneint.
1. Dazu hat es folgendes ausgeführt:
Zwar
seien
die
Ad-hoc-Mitteilungen
vom
20. Mai
1999
und
13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv
falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Die Klagen seien aber
bereits deshalb unbegründet, weil die Kläger die von ihnen behauptete Kausali-
tät dieser Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen
hätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil
sie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten
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und fast sechs Monate nach der zweiten Ad-hoc-Mitteilung erworben hätten. Es
sei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende all-
gemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden Ad-
hoc-Meldungen zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen
Zeitdifferenz komme ihnen auch keine etwa von den Ad-hoc-Mitteilungen er-
zeugte positive Anlagestimmung mehr zugute.
Die von den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO
komme nicht in Betracht, da "absolut nicht auszuschließen sei", daß die Kläger
ihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der Ad-hoc-Mitteilungen
liegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibe-
hauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch kei-
nesfalls die erforderliche "gewisse Anfangswahrscheinlichkeit" für die von den
Klägern zu beweisende Ursächlichkeit.
Selbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der
auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers
gestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die Be-
klagten es vorausgesehen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des
Vertrauens in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen einen derartigen Schaden
erleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; ange-
sichts ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht
vorsätzlich sittenwidrig gehandelt.
2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der revisi-
onsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat we-
der die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der
behaupteten Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Kaufent-
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schlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf
Parteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen.
Da das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus
diesem Grunde scheitert, kommt es auf die - freilich unzutreffenden - Hilfserwä-
gungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraus-
setzungen dieser Norm nicht mehr an.
a) Den Klägern kommt entgegen der Ansicht der Revision kein An-
scheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für einen Kausal-
zusammenhang
zwischen
den
Ad-hoc-Mitteilungen
der
I. AG
und
ihrem Kaufentschluß zugute, der zu einer Verschiebung der Darlegungslast auf
die Beklagten und letztlich zu einer Beweiserleichterung für die Kläger führen
würde.
aa) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei
denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorru-
fen einer bestimmten Folge schließen läßt. Die Anlageentscheidung eines po-
tentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale
Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, sinnlich nicht
wahrnehmbaren individuellen Willensentschluß dar (vgl. Rützel, AG 2003, 69,
74; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 956). Bei derartigen individuell geprägten
Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus,
daß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhal-
tensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 100, 214,
216; vgl. auch BGHZ 123, 311, 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen von die-
sem Grundsatz).
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bb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger nahe-
zu unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger
Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie
dem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933,
S. 76). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich
der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F.
= §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26. Juli
1994, BGBl. I 1994, S.1749) zugunsten des Anlegers davon aus, daß der Emis-
sionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt
und damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugt; diese Stimmung
konnte der Anleger - ohne Rücksicht auf individuelle Kenntnis des Prospekts -
nach Art einer "tatsächlichen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwi-
schen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluß in Anspruch nehmen (vgl.
BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.). Jedoch blieb die Dauer einer solchen Anlage-
stimmung unklar (vgl. Schwark/Schwark, KMRK § 45 Rdn. 35 m.w.N.); "in aller
Regel" soll sie jedoch nach bisheriger Rechtsprechung spätestens ein Jahr
nach der Prospektveröffentlichung nicht mehr bestehen (BGHZ 139 aaO). Ent-
gegen dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG
(n.F. = i.d.F. d. 3. FMG v. 24. März 1998, BGBl. I 1998, S. 29) die Darlegungs-
und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem
Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den An-
spruchsgegner (Emittenten usw.) verlagert, gleichzeitig aber die Haftungsan-
sprüche auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von
sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung
erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG); der zeitlichen Beschränkung liegt
die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine ver-
hältnismäßig kurze Zeitspanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung heran-
gezogen wird (RegE z. 3. FMG, BT-Drucks. 13/8933, S. 76 f.). Diese für die
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Emissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitli-
che Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) Ad-hoc-
Mitteilungen i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragbar, weil durch § 15
Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine Schutzgesetz-
Haftung des Emittenten ausdrücklich - und eine entsprechende Außenhaftung
seiner Organe mittelbar - ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich
der - hier in Rede stehenden - deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der
grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle
Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur Mertens in Münch.Komm.z.BGB
3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7).
cc) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die von der Rechtspre-
chung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten
Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung
nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf feh-
lerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen.
Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - anders als
ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeig-
net, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu
informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-
Mitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsa-
chen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Anga-
ben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder
Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je
nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung
auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln
kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen
sich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemei-
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nerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen
- insoweit schon unklaren - Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann
allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und
daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröf-
fentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte
Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Fakto-
ren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine
wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber
neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahres-
oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ
139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber ange-
sichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einer-
seits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der ein-
zelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anla-
gestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurich-
tende, durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und
ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders
überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl.
§ 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen.
Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hoc-
Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen
bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen
festen Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der
damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetz-
geber allgemeinverbindlich festlegen - wie für den Regelungsbereich der
§§ 45 ff. BörsG n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-Monats-
Zeitraums faktisch geschehen.
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dd) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen
Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten
Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen vom
20. Mai und vom 13. September 1999 und ihren individuellen Kaufentschlüssen.
Anhaltspunkte für das Bestehen einer einzelfallbezogenen konkreten
Anlagestimmung aufgrund der beiden Mitteilungen zur Zeit des jeweiligen
Aktienerwerbs der Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht ersichtlich. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher schon angesichts
des erheblichen Zeitraums von mindestens neun Monaten seit der ersten Ad-
hoc-Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten Ad-hoc-Mitteilung bis
zu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre
Anlageentscheidungen konkret getroffen haben.
b) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene Kausali-
tät beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zu-
stimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die
Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet wer-
den, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des son-
stigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die
zu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits "einiger Beweis" (sog. An-
fangsbeweis) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5. Juli 1989
- VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; BGH, Urt. v. 24. September 1991
- IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, 918 - jeweils m.w.N.). Eine solche Anfangs-
wahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - im Anschluß an die in Bezug ge-
nommenen Feststellungen im Landgerichtsurteil - rechtsfehlerfrei aufgrund der
auch in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden erheblichen Zeitdistanz
zwischen den unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und den von den Klägern getä-
tigten Aktienkäufen verneint.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht inso-
weit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinander-
gesetzt. Nachdem bereits das Landgericht die Klage aufgrund der fehlenden
Kausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen
Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht
auf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich
- neben der Inbezugnahme des Landgerichtsurteils - auf die zusätzliche Her-
vorhebung des Zeitmoments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbeson-
dere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen
Tatsachen oder detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine
- nicht erhebliche - Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere
Erkenntnismöglichkeit als die Ad-hoc-Mitteilungen gehabt, da sie weder Organe
noch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen
des Landgerichtsurteils haben die Kläger offenbar - in verschiedenen
Variationen - die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen
aus
diversen
Medien
erhalten.
Derartige
Presseberichte
oder
Analystenempfehlungen sind als solche weder dem Emittenten i.S. des § 15
Abs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten i.S. einer Verantwortlichkeit nach § 826
BGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht einmal
konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden
Presseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist.
Die Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen
nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein un-
verschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünsti-
gung gegenüber der anderen Partei (BGHZ 110, 363, 364). Das Berufungsge-
richt mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot
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der Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung
von Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß von Anfang
an offensichtlich auf der Hand.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein