Urteil des BGH vom 24.11.2010
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stand, wiedereinsetzung, stpo, zeitpunkt, nachteil, menge, antrag, anhörung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 448/10
vom
24. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2010
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiederein-
setzungsfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 27. April 2010 wird als unbegrün-
det verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Antragsgemäß war dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und hin-
sichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
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Der Zeitpunkt des Wegfalls des ersten Hindernisses ist mit dem Zu-
gangsdatum des Beschlusses gemäß § 346 Abs. 1 StPO hinreichend vorgetra-
gen. Die Versäumnisse der Kanzlei seines Verteidigers sind dem Angeklagten
nicht zuzurechnen.
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2. Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat
keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Rissing-van
Saan
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott