Urteil des BGH vom 24.04.2008
BGH (wert, unterschrift, abschrift, angabe, urschrift, form, inhalt, ermittlung, beschwerde, teil)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 10/08
vom
25. September 2008
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuzie-
hung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung
vom 24. April 2008 - Kassenzeichen: 780081016815 - wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der
Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 einge-
legt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte
der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die
Gebühr bemisst, beträgt 159.520 €. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die
zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses ver-
wiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolg-
reich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen
Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegen-
standswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem Betei-
ligten zu 4 beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der
Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wirtschaftsfähigkeit des Betei-
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ligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 LwVG, § 32 KostO
594 €. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückge-
nommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 LwVG die Gebühr um die Hälfte, so-
mit auf 297 €. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1
KostO.
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2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstan-
den.
a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kosten-
ansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der
Kostenrechnung aufgeführt.
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b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbe-
amtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflich-
tige erhält eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Ab-
schrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Ab-
schrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten.
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Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Plön, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -