Urteil des BGH vom 10.12.2007

BGH (zpo, ergebnis, rückabwicklung, begründung, insolvenz, streitwert, sacheinlage, gesetz, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 82/07
vom
10. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil
keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Folgen der unwirksamen verdeckten Sacheinlage auch
noch in der Insolvenz durch einen Heilungsbeschluss beseitigt
werden können. Dennoch ist die Klage im Ergebnis zu Recht ab-
gewiesen worden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist
nämlich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des
nichtigen Praxiskauf- und -übernahmevertrages die Saldotheorie
anwendbar; danach besteht kein ausgleichsfähiger Überschuss
zugunsten der Klägerin.
- 3 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 425.783,00 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.2002 - 3 O 165/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2005 - I-16 U 176/05 -