Urteil des BGH vom 10.12.2008
BGH (freiheitsberaubung, vergewaltigung, geiselnahme, nötigung, zwang, stgb, wohnung, haus, ergebnis, schuldspruch)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 338/08
vom
10. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Cierniak,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 25. Februar 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der "besonders schweren Verge-
waltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Frei-
heitsberaubung sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Kör-
perverletzung und Freiheitsberaubung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung
in drei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der Nötigung tatein-
heitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der versuchten Nötigung und der Frei-
heitsberaubung sowie der Bedrohung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und
deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist im Ergeb-
nis unbegründet.
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der Ne-
benklägerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den Fällen 1 bis 6 der
Urteilsgründe Körperverletzungen zugefügt, sie bedroht, der Freiheit beraubt
und einmal versucht, sie zu nötigen.
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Bezüglich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgründe hat der Tatrichter im We-
sentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Am 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem Haus der N. in
Frankfurt am Main. Als diese das Haus verließ, packte er sie an den Haaren,
hielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie auf den Kopf. Er zwang
sie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen Wagen und verbrachte sie ge-
gen ihren Willen und unter Zufügung weiterer Schläge zu seiner Wohnung in
Wiesbaden (= Fall 7). Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss
die Tür ab und zwang die N. mit Schlägen das Telefon zu benutzen. Unter Dro-
hungen mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schlägen und Tritten zwang er
sie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann, dass sie sich beim Ge-
schlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmen lasse. Als sie sich trotz weite-
rer Drohungen weigerte, ging er in die Küche, holte eine Weinflasche und
schlug ihr diese auf den Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er
erreichte, dass sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8).
Nach einer längeren Pause verlangte er von der N., ein "Schriftstück" zu ver-
fassen. Da sie dies nicht wollte, schlug er sie erneut und bedrohte sie, weshalb
sie das Schriftstück erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten ge-
zwungen worden war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte
er sie ins Schlafzimmer und erreichte durch Schläge und Drohungen mit weite-
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ren Schlägen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch erneute
Schläge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (= Fall 10).
II.
Der Schuldspruch in den Fällen 7-10 der Urteilsgründe begegnet rechtli-
chen Bedenken.
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Der Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die Frei-
heitsberaubung nicht zu Tateinheit verbunden (UA S. 73) hat nicht erkannt,
dass sich der Angeklagte einer Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht
haben kann und dieses Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet
ist, die während seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren
Straftaten zu Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu verklammern. Zutreffend
weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich
die Bemächtigungslage spätestens in der Wohnung des Angeklagten stabilisiert
hatte und dieser dann entsprechend seinen Vorstellungen das Opfer mit To-
desdrohungen zu verschiedenen Handlungen und Duldungen nötigte. Danach
kommt eine Verklammerung - je nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, spä-
testens aber ab Fall 8 der Urteilsgründe in Betracht. Diese Verklammerung hät-
te zur Folge, dass alle in den Fällen 7 (bzw. 8)-10 der Urteilsgründe begange-
nen Delikte als tateinheitlich zur Geiselnahme begangen anzusehen wären.
Danach würden zwar die in den Fällen 7-10 ausgeurteilten Freiheitsberaubun-
gen hinter der Geiselnahme zurücktreten, doch würden sowohl die besonders
schwere Vergewaltigung, die Körperverletzungen, und die Nötigung als auch
die zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8 eingetre-
tene erhebliche Zäsur ist der Tatrichter insoweit zutreffend von zwei Vergewal-
tigungen ausgegangen. Die Körperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als ei-
ne gefährliche im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da die Weinflasche,
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mit der der Angeklagte der N. auf den Kopf geschlagen hat, ein "anderes ge-
fährliches Werkzeug" war.
Trotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den Fäl-
len 7 bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.
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Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass
er nicht wegen gefährlicher statt einfacher Körperverletzung und nicht zusätz-
lich wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres hätte zwar zu einer teilwei-
sen Änderung der Konkurrenzen geführt, den Angeklagten aber im Ergebnis,
insbesondere hinsichtlich der Gesamtstrafe, nicht besser gestellt.
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Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel - so auch hier - keine
Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in
Wegfall.
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Auch im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen des Ge-
neralbundesanwalts in seiner Antragsschrift unbegründet.
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Frau VRi'inBGH Rothfuß Fischer
Dr. Rissing-van Saan
ist wegen Erkrankung
an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Fischer
Appl Cierniak