Urteil des BGH vom 07.07.2010

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
GVG § 76 Abs. 2 Satz 1
Zur unerlässlichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in
einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangrei-
chen und schwierigen Strafverfahren.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09
LG Potsdam –
5 StR 555/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Rechtsbeugung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tat-
einheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten
M. hat es eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verhängt, gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr
und acht Monaten. Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzö-
gerung sind jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt wor-
den.
A.
Das Landgericht hat seiner Verurteilung im Wesentlichen folgende
Feststellungen zugrunde gelegt:
2
Der Beschwerdeführer M. führte als Richter am Amtsgericht
den Vorsitz in einer Schöffengerichtssache gegen B. A. vor dem
Amtsgericht Eisenhüttenstadt. A. wurde zur Last gelegt, als Nachlasspfle-
ger in sechs Fällen Nachlassvermögen in Höhe von insgesamt etwa
400.000 € veruntreut zu haben. Am 30. Juni 2005 verurteilte ihn das Schöf-
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- 3 -
fengericht unter Vorsitz des Beschwerdeführers M. schließlich zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. M. war nach dem Jahres-
geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts lediglich noch für die Erledigung
dieses schöffengerichtlichen Verfahrens zuständig, dessen Hauptverhand-
lung am 16. Dezember 2004 begonnen hatte. Im Übrigen (90 %) war er an
das Landgericht Frankfurt/Oder abgeordnet. Der Beschwerdeführer P. ist
Oberstaatsanwalt und nahm als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
Frankfurt/Oder an der überwiegenden Anzahl der Hauptverhandlungstage
teil.
A. ließ sich im Strafverfahren unter anderem von Rechtsanwalt
R. verteidigen. Darüber war der Beschwerdeführer M. von Be-
ginn an sehr ungehalten, weil er R. verdächtigte, an der Vortat des A.
beteiligt gewesen zu sein. Er rechnete daher damit, dass R. Kon-
fliktverteidigung betreiben würde, „um von seiner eigenen Tatbeteiligung ab-
zulenken sowie die Aufklärung des Sachverhalts zu verzögern und zu er-
schweren“ (UA S. 13). Er war deshalb bestrebt, „R. möglichst rasch der
Beteiligung an den Taten des B. A. zu überführen und ihn auf diese
Weise auch aus dem gegen B. A. anhängigen Strafverfahren auszu-
schließen“ (UA S. 13). Seine im April 2004 erfolgte Vorlage an das Branden-
burgische Oberlandesgericht mit dem Ziel, R. gemäß §§ 138a, 138c
StPO als Tatbeteiligten auszuschließen, war ohne Erfolg geblieben (UA
S. 14). Deshalb beschloss er, „selbst gegen Rechtsanwalt R. zu ermit-
teln und ihn mit Zwangsmaßnahmen zu überziehen“ (UA S. 14). Dabei war
ihm bekannt, dass sowohl gegen R. als auch gegen A. s Ehefrau
C. von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche
Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Der auch für das Verfahren
gegen B. A. zuständige Dezernent, Staatsanwalt B. , erhob
später, im Juni 2006, gegen R. und C. A. wegen Geldwäsche
Anklage. Zum Ausgang dieses Verfahrens hat die Strafkammer keine Fest-
stellungen getroffen.
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- 4 -
In dem Schöffengerichtsverfahren wurde der Beschwerdeführer M.
am 24. März 2005 (7. Hauptverhandlungstag) durch B. A. we-
gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Begründet wurde das Ableh-
nungsgesuch maßgeblich mit der Berichterstattung des früheren Direktors
des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt W. im Oder-Spree-
Fernsehen vom Vortag. Dieser nahm als Prozessberichterstatter an einer
Vielzahl der Sitzungstage teil und kommentierte über diesen Sender „ten-
denziös zu Lasten“ des Angeklagten A. und des Verteidigers Rechtsan-
walt R. das Prozessgeschehen; dabei verfügte er aus Sicht der Vertei-
digung A. s über Informationen, die er nur von M. erlangt haben
konnte (UA S. 29).
5
6
Am 7. April 2005 (8. Hauptverhandlungstag) wurde der Beschwerde-
führer M. erneut abgelehnt. Grund dafür war seine wörtliche Äuße-
rung (UA S. 31): „Hier gilt doch nicht die StPO, hier gilt doch die HPO. Die
kennen Sie doch? Die kennt nur einen Paragraphen und der heißt: Der
Strafprozess beginnt mit der Vollstreckung, alles weitere bestimmt der Vor-
sitzende!“ Mit der Wendung „HPO“ meinte M. eine sogenannte „Hüt-
tenstädter Prozessordnung“, mit der er Rechtsanwalt R. die Macht des
Vorsitzenden demonstrieren wollte (UA S. 31). Die Ablehnungsgesuche wur-
den am 11. April 2005 (UA S. 36) und 21. April 2005 (UA S. 45) jeweils durch
M. s Vertreterin zurückgewiesen.
Ebenfalls am achten Hauptverhandlungstag überreichte der als Zeuge
vernommene Rechtsanwalt R. Ablichtungen eines Kaufvertrags über
die Veräußerung seines Kraftfahrzeugs an C. A. . Der Beschwerdefüh-
rer M. nahm an, dass der Kaufvertrag rückdatiert worden sei, erhob
sich, „warf seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und
rief: ‚Sie sind festgenommen!’. Er hatte bereits vor dieser Sitzung den Ent-
schluss gefasst, den Zeugen R. , B. A. und dessen Ehefrau fest-
nehmen zu lassen, und dies mit P. besprochen, weil er sichergehen woll-
te, dass dieser die entsprechenden Haftbefehlsanträge stellen würde“
7
- 5 -
(UA S. 33). Entsprechend erhielt der Beschwerdeführer M. vom Be-
schwerdeführer P. drei vorbereitete schriftliche Anträge, mit denen dieser
die Anordnung der Untersuchungshaft gegen B. A. wegen Untreue
sowie gegen R. und C. A. wegen Geldwäsche und Begünsti-
gung, bezüglich R. auch wegen uneidlicher Falschaussage beantragte.
Sämtliche Anträge waren auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sowie
bei R. zusätzlich auf Fluchtgefahr gestützt. Der Beschwerdeführer
M. vergab für die Haftbefehlsanträge betreffend R. und C.
A. gerichtliche Aktenzeichen mit Gs-Registerzeichen, beschloss die Ver-
bindung der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit dem
von ihm geführten Strafverfahren gegen B. A. und ordnete antrags-
gemäß Untersuchungshaft gegen alle drei an. R. und B. A. wur-
den im Sitzungssaal, C. A. acht Minuten später an ihrer Arbeitsstelle
festgenommen.
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Beiden Beschwerdeführern war bewusst, dass M. für eine ei-
genmächtige Verbindung der bei der Staatsanwaltschaft anhängigen und
noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ebenso wenig zuständig
war wie für den Erlass von Haftbefehlen in diesen Ermittlungsverfahren. Sie
wollten insbesondere „in Kenntnis des Fehlens tragender Haftgründe im Um-
gang mit einer vermeintlichen Konfliktverteidigung ein Exempel statuieren“
und gingen davon aus, dass „der Erlass der Haftbefehle durch einen anderen
Richter, ebenso wie die Beantragung der Haftbefehle durch einen anderen
Vertreter der Staatsanwaltschaft höchstwahrscheinlich nicht zu erreichen
gewesen wäre“ (UA S. 36/37).
Am 14. April 2005 (9. Hauptverhandlungstag) wurden R. und
C. A. als Zeugen vernommen. Zwischenzeitlich war es auf Betreiben
von Staatsanwalt B. zu Unterredungen mit dem Leitenden Ober-
staatsanwalt gekommen, in deren Folge Staatsanwalt B. am
14. April 2005 die Entlassung von R. aus der Untersuchungshaft an-
ordnete. Am folgenden Tag beschloss der Beschwerdeführer M. „in
9
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den Straf- und Ermittlungsverfahren“ gegen B. und C. A. sowie
R. , dass die Haftbefehle gegen den Angeklagten A. sowie die „Be-
schuldigte“ C. A. aufgehoben werden, weil sich im Hinblick auf die
Entlassung des „Beschuldigten“ R. der weitere Vollzug der Untersu-
chungshaft als unverhältnismäßig darstelle (UA S. 45); am selben Tag ordne-
te er ihre Entlassung an und hob später auch den Haftbefehl gegen R.
sowie den Verbindungsbeschluss auf.
B.
Die Revisionen haben bereits mit Besetzungsrüge Erfolg. Zu Recht
beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Strafkammer unter Verstoß
gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit nur zwei Berufsrichtern besetzt gewesen
ist. Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts hat als absoluter
Revisionsgrund die Aufhebung des Urteils zur Folge (§ 338 Nr. 1 StPO).
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I. Den Rügen liegt folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde:
1. Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführer unter dem
30. August 2007 Anklage wegen gemeinschaftlich begangener Rechtsbeu-
gung und Freiheitsberaubung zum Landgericht Frankfurt/Oder erhoben. Den
zunächst ergangenen Nichteröffnungsbeschluss hat das Brandenburgische
Oberlandesgericht am 29. Juli 2008 auf sofortige Beschwerde der Staatsan-
waltschaft aufgehoben und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Pots-
dam eröffnet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 nach
§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG von der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters ohne
Angabe von Gründen abgesehen; den von den Beschwerdeführern jeweils
vor ihrer Vernehmung zur Sache erhobenen Besetzungseinwand, gestützt
auf eine unvertretbare reduzierte Gerichtsbesetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 1
GVG, hat das Landgericht (in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen
Besetzung) zurückgewiesen und zur Begründung mitgeteilt: „Die Kammer
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hält sich für ordnungsgemäß besetzt. Eine willkürliche Entscheidung über die
Besetzung ist nach hiesiger Meinung nicht erkennbar.“
2. Den bestreitenden Beschwerdeführern wurden durch die Anklage-
schrift „mehrere evidente Rechtsverstöße“, begangen zum Nachteil der Ehe-
leute A. sowie des Rechtsanwalts R. , als einheitliche Tat der
Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Last gelegt. Im Zeitpunkt der
Eröffnungsentscheidung belief sich der Umfang der Leitakte bereits auf mehr
als 900 Seiten.
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Überdies oblag der Strafkammer die Aufklärung des komplexen Aus-
gangsverfahrens gegen B. A. , das ursprünglich zum Landgericht an-
geklagt, aber mit Blick auf die zu erwartende Rechtsfolge vor dem Schöffen-
gericht eröffnet worden war. Unter dem Vorsitz des Beschwerdeführers M.
war darüber mehr als ein halbes Jahr an 14 Hauptverhandlungstagen
auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen verhandelt worden. Die
Hauptaktenbände umfassten etwa 1.600 Seiten, wurden ebenso wie die
Hauptakten der Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. (Um-
fang etwa 800 Seiten) als Kopieakten beigezogen und in der Darstellung der
Beweismittel in der Anklageschrift berücksichtigt. Nach dem – durch die Ge-
generklärung unwidersprochen gebliebenen (vgl. zur Bedeutung der Revisi-
onsgegenerklärung Drescher NStZ 2003, 296, 300) – Revisionsvortrag um-
fassten allein die beigezogenen Verfahrensakten – ersichtlich nebst Beiak-
ten – insgesamt mehr als 7.000 Seiten.
14
3. In der Hauptverhandlung gegen die beiden Beschwerdeführer traten
vor dem Landgericht neben den Verteidigern zwei Nebenkläger mit jeweils
einem anwaltlichen Beistand auf. Die Strafkammer terminierte zunächst
sechs Hauptverhandlungstage und lud dazu 13 Zeugen; insgesamt verhan-
delte sie anschließend noch an vier weiteren Tagen bis zur Urteilsverkün-
dung.
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- 8 -
II. Den Besetzungsrügen kann der Erfolg nicht versagt werden. Durch
die Verhandlung und Entscheidung in der Besetzung mit nur zwei Berufsrich-
tern hat die Strafkammer § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG verletzt, weil der Umfang
der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters not-
wendig machte.
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1. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG beschließt die – nicht als Schwur-
gericht zuständige – große Strafkammer bei der Eröffnung des Hauptverfah-
rens, dass sie in der Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern ein-
schließlich des Vorsitzenden besetzt ist, es sei denn, nach dem Umfang oder
der Schwierigkeit der Sache erscheint die Mitwirkung eines dritten Berufs-
richters erforderlich. Bei dieser Entscheidung steht der Strafkammer kein
Ermessen zu; sie hat die Dreierbesetzung zu beschließen, wenn diese nach
dem vorgenannten Maßstab notwendig erscheint. Jedoch ist dem Tatgericht
bei der Auslegung der gesetzlichen Merkmale ein weiter Beurteilungsspiel-
raum eröffnet, der die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat
(BGHSt 44, 328, 334; BGH NStZ 2004, 56; StV 2004, 250, 251; Kis-
sel/Mayer, GVG 6. Aufl. § 76 Rdn. 4). Maßgebend für die Bewertung des
Umfangs der Sache sind etwa die Zahl der Angeklagten, Verteidiger und er-
forderlichen Dolmetscher, die Anzahl der angeklagten Taten, der Zeugen
sowie anderer Beweismittel, namentlich die Notwendigkeit von Sachverstän-
digengutachten, der Umfang der Akten sowie die voraussichtliche Dauer der
Hauptverhandlung (BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3).
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2. Bleibt im Einzelfall zweifelhaft, welche Gerichtsbesetzung für die
sachgerechte Verfahrensbehandlung geboten ist, gebührt der Dreierbeset-
zung wegen ihrer gegenüber der reduzierten Besetzung strukturellen Überle-
genheit, die sich bereits vor der 1993 erfolgten Einführung des § 76 Abs. 2
GVG bewährt hatte, der Vorrang (vgl. BGHSt 44, 328, 334; BGH JR 2004,
170). Die Beteiligung mehrerer Berufsrichter neben dem Vorsitzenden ist
besonders geeignet, Aufgaben insbesondere auch in der Hauptverhandlung
sachgerecht aufzuteilen, den Tatsachenstoff intensiver zu würdigen und
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schwierige Rechtsfragen besser zu bewältigen (vgl. BGH JR aaO;
BTDrucks 12/1217 S. 46 f.). Die Besetzung der Strafkammer hat so unmittel-
baren Einfluss auf die Qualität des Erkenntnisverfahrens; eine reguläre Be-
setzung der Strafkammer ermöglicht insbesondere eine straffe, effektive
– und damit auch ressourcenschonende – Verhandlungsführung. Die Würdi-
gung des Tatsachenstoffs und der Rechtsfragen durch drei Richter gewähr-
leistet ferner die von der einzigen Tatsacheninstanz im Rechtszug geforderte
hohe Qualität tatgerichtlicher Erkenntnis (BTDrucks aaO).
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Rechtspra-
xis, soweit ersichtlich, den gebotenen sensiblen Umgang der großen Straf-
kammern mit der Besetzungsreduktion derzeit nicht widerspiegelt; anders ist
ihre oftmals überwiegende, bei manchen Landgerichten ausschließliche In-
anspruchnahme nicht erklärlich (vgl. BTDrucks 14/2777 S. 2 f.; 14/3831 S. 5;
16/3038 S. 32). Der Senat hielte es demgegenüber grundsätzlich für ange-
zeigt, den der Beurteilung des Tatrichters unterstehenden Rechtsbegriff des
Umfangs der Sache auch dahingehend weiter zu konturieren, dass jedenfalls
bei einer im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens absehbaren Ver-
handlungsdauer von wenigstens zehn Hauptverhandlungstagen von der Mit-
wirkung eines dritten Berufsrichters grundsätzlich nicht abgesehen werden
darf (vgl. zu dieser Schwelle BGHSt 52, 355, 362; Becker in Lö-
we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 229 Rdn. 2; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 275 Rdn. 2). Ausnahmen mögen insbesondere bei weniger
komplexen Verfahren möglich sein, wenn deren Umfang etwa allein durch
eine Vielzahl für sich jeweils ganz einfach gelagerter Fälle bedingt ist.
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3. Der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO wegen eines
Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG liegt jedenfalls bei einer auf sach-
fremde Erwägungen gestützten Besetzungsentscheidung oder bei einem
unvertretbaren Überschreiten des Beurteilungsspielraums durch das Tatge-
richt vor. Unter solchen Voraussetzungen ist die Anordnung reduzierter Be-
setzung objektiv willkürlich (vgl. BGHSt 44, 328, 333 ff.; BGHR GVG § 76
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Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH NStZ 2004, 56; Siolek in Lö-
we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16; Diemer in KK 6. Aufl. § 76
GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer aaO § 76 Rdn. 5; Schlothauer ,
150). Diese Voraussetzungen sind hier nach den Kriterien sowohl des Um-
fangs als auch der Schwierigkeit der Sache erfüllt.
Nur scheinbar waren nach dem konkreten Anklagesatz wenige
Rechtsbeugungshandlungen aufzuklären, die an drei Hauptverhandlungsta-
gen begangen wurden. Von Beginn an war evident, dass tatgerichtliche
Feststellungen allein dieser Verfahrenshandlungen unzureichend sein wür-
den. Gerade wegen der tatbestandlich gebotenen Bewertung der Verfahrens-
fehler im Rahmen des § 339 StGB war ersichtlich auch die aufwendige Re-
konstruktion weiter Teile und Hintergründe des für sich bereits komplexen
Ausgangsverfahrens vor dem Schöffengericht unerlässlich (§ 244 Abs. 2
StPO). Nur auf diese Weise konnte die Strafkammer ausschließen, dass die
angeklagten Handlungen nicht etwa sachgerecht, vertretbar oder letztlich gar
geboten waren.
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Im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung lag daher auf der Hand,
dass die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen umfangreichen, mehrere
tausend Seiten umfassenden Verfahrensakten aus dem zudem in der Sache
komplizierten Strafverfahren gegen B. A. einschließlich der Ermitt-
lungsakten der Verfahren gegen Rechtsanwalt R. und C. A.
auszuwerten waren. Anhand dessen waren insbesondere die Hintergründe
der von den Beschwerdeführern vermuteten Beteiligung von R. und
C. A. an den Taten des B. A. durch die Strafkammer aufzuklä-
ren.
22
Der so ohnehin bereits erhebliche und komplexe Verhandlungsumfang
wurde weiter geprägt durch die Auseinandersetzung mit verschiedenen,
sämtlich anwaltlich beratenen Verfahrensbeteiligten, die voraussehbar je-
weils unterschiedliche Interessen verfolgten. Dabei zeichnete sich schon
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- 11 -
durch die ausführlichen gegensätzlichen Gerichtsentscheidungen über die
Eröffnung des Hauptverfahrens eine Auseinandersetzung über streitige, min-
destens teilweise nicht alltägliche Rechts- und Verfahrensfragen ab. Diese
Gesichtspunkte wurden hier auch nicht etwa entkräftet durch eine einfach
gelagerte Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 44, 328, 335 f.; BGHR GVG § 76
Abs. 2 Beurteilungsspielraum 3; BGH JR 2004, 170, 171). Vielmehr ließen
auch die drohenden dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung für die nicht
geständigen Beschwerdeführer von Anfang an erkennen, dass eine aufwen-
dige und kontroverse Beweisaufnahme zu bewältigen sein würde.
Nach all dem war die Besetzungsentscheidung ebenso wie der nicht
näher begründete, den Besetzungseinwand zurückweisende Gerichtsbe-
schluss nicht mehr vertretbar. Die Strafkammer hätte auf den Einwand hin
die Besetzungsentscheidung aufheben müssen (BGH JR 2004, 170, 171).
Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 1 StPO hat
die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur Folge, über die eine
große Strafkammer in nicht reduzierter Besetzung zu entscheiden haben
wird.
24
C.
Auf die sonstigen erhobenen Verfahrensrügen und die – nicht etwa zu
einer begünstigenden Durchentscheidung führenden – sachlichrechtlichen
Beanstandungen der Revisionen der Beschwerdeführer kommt es danach
nicht mehr an. Der Senat sieht jedoch mit Blick auf das weitere Verfahren
Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
25
I. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zum Verfahren
gegen B. A. vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt sind – möglicher-
weise gar infolge der reduzierten Strafkammerbesetzung – derart zusam-
menhanglos und lückenhaft, dass sie eine sachlichrechtliche Überprüfung
einiger der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Verfahrenshandlungen
26
- 12 -
für den Senat weitgehend nicht ermöglichen würden. Dies gilt namentlich für
eine willkürliche Annahme von Haftgründen.
Darüber hinaus stellen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers M.
die Feststellungen zu ihm vorgeworfenen rechtsbeugerischen Verfah-
renshandlungen teilweise in Frage. Dies gilt beispielsweise für die Feststel-
lung der Haftgründe gegen Rechtsanwalt R. , wie für die Initiative des
Beschwerdeführers M. in dem gegen diesen betriebenen Ausschlie-
ßungsverfahren nach §§ 138a ff. StPO.
27
II. Der Senat merkt andererseits an: Im Gewicht von Verfahrensver-
stößen kann ein tragfähiges Indiz für eine sachwidrige Motivation im Sinne
des § 339 StGB liegen. Weitere Indizien können sich aus den festzustellen-
den Begleitumständen ergeben.
28
29
1. Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass Rechtsbeugung
auch durch den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen werden
kann (vgl. 339 Rechtsbeu-
gung 6; jeweils m.w.N.). Um nicht in jedem Rechtsverstoß bereits eine „Beu-
gung“ des Rechts zu sehen, enthält das Tatbestandsmerkmal ein normatives
Element; erfasst werden sollen davon nur elementare Verstöße gegen die
Rechtspflege, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise zu-
gunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl.
BGHSt 32, 357, 364; 34, 146, 149; 38, 381, 383; 42, 343, 345; 47, 105,
109 ff.; BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 7; BGH, Beschluss vom 29. Ok-
tober 2009 – 4 StR 97/09 Tz. 10) und dadurch die konkrete Gefahr einer fal-
schen Entscheidung begründet, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil
, 346, 351; BGHR StGB
§ 339 Rechtsbeugung 6).
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2. Für die Erfüllung des ungeschriebenen tatbestandlichen Regulativs
der konkreten Gefahr einer sachfremden Entscheidung (vgl. BGHSt 32, 357,
364) kann es sprechen, wenn ein Richter eine Entscheidung zum Nachteil
einer Partei unter bewusster Begehung eines schwerwiegenden Verfahrens-
fehlers trifft. Ein derartiger schwerwiegender Verstoß kann in einer willkürli-
chen Zuständigkeitsbegründung als Missachtung des rechtsstaatlich beson-
ders bedeutsamen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann liegen, wenn
diese eine Verletzung weiterer wesentlicher grund- oder konventionsrechtli-
cher Rechtspositionen des Betroffenen bewirkt.
30
a) Der Beschwerdeführer M. war nach den bislang getroffenen
Feststellungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegen R.
und C. A. nicht zuständig. Nach der Geschäftsverteilung war M.
im Jahre 2005 ausschließlich für die Erledigung des bereits rechts-
hängigen Schöffengerichtsverfahrens gegen B. A. zuständig.
31
32
aa) Die von ihm beschlossene Verbindung der bei der Staatsanwalt-
schaft anhängigen Ermittlungsverfahren gegen R. und C. A. mit
dem beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt rechtshängigen Verfahren gegen
B. A. konnte eine Zuständigkeit nicht begründen. Die allein in Betracht
kommende Verfahrensverbindung nach § 4 StPO war dem Angeklagten ver-
schlossen. Es fehlte bereits an der erforderlichen Anklage (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 53. Aufl. § 4 Rdn. 4); nicht einmal ein entsprechender – freilich
dafür nicht genügender – Verbindungsantrag des Beschwerdeführers P.
als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war gestellt worden. Die Staats-
anwaltschaft hatte ihre alleinige Dispositionsbefugnis über die Ermittlungs-
verfahren noch nicht verloren (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl.
§ 4 Rdn. 3).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die bisherigen
Feststellungen auch keine Zuständigkeit des Beschwerdeführers M.
aus § 125 Abs. 1 StPO.
33
- 14 -
Als gegenüber § 162 Abs. 1 StPO speziellere Regelung ist danach vor
Erhebung der öffentlichen Klage für den Erlass eines Haftbefehls grundsätz-
lich jeder Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ge-
richtsstand begründet ist (vgl. auch Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl.
§ 125 Rdn. 5). Im Falle verschiedener Gerichtsstände können daher auch
mehrere Richter unterschiedlicher örtlich zuständiger Amtsgerichte zuständig
sein, sofern deren Verhältnis nicht durch eine Zuständigkeitskonzentration
nach § 58 GVG geregelt worden ist. Indes bestimmt § 125 Abs. 1 StPO nicht,
wie sich die Zuständigkeit verschiedener Richter desselben in Betracht
kommenden Gerichtsstands zueinander verhält. Die Annahme der Revision,
aus § 125 Abs. 1 StPO folge die gleichrangige unmittelbare Zuständigkeit
jedes Richters dieses Amtsgerichts, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unver-
einbar.
34
35
Über den im Einzelfall nach § 125 StPO konkret zuständigen Richter
haben die Bestimmungen der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte Rege-
diese Weise wird gewährleistet, dass der einzelne konkret zuständige Richter
generell vorbestimmt ist, und verhindert, dass er ad hoc und ad personam
bestimmt wird. Durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts
Eisenhüttenstadt wurde die Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Befug-
nisse ausdrücklich zwei namentlich benannten Richtern und weiteren Vertre-
tern, nicht jedoch dem ausschließlich noch für das Schöffengerichtsverfahren
gegen B. A. zuständigen Beschwerdeführer M. zugewiesen.
Die bisherigen Urteilsfeststellungen belegen damit eine zureichende generel-
le Bestimmung auch des nach § 125 Abs. 1 StPO zuständigen Richters.
Der Ermittlungsrichter ist funktionell für sämtliche amtsgerichtliche
Entscheidungen im Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage und
damit auch für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 125 Abs. 1
StPO zuständig, sofern keine abweichende Regelung im Geschäftsvertei-
lungsplan getroffen worden ist (vgl. Hilger in Gedächtnisschrift für Karlheinz
36
- 15 -
Meyer [1990] S. 209, 213; Meyer-Goßner aaO § 162 Rdn. 13, § 125 Rdn. 2;
Erb aaO § 162 Rdn. 16). Eine nähere Regelung eines Zuständigkeitsberei-
ches für den „Haftrichter“ im Geschäftsverteilungsplan ist regelmäßig ent-
behrlich, wenngleich als Spezialzuweisung möglich; der Strafprozessordnung
ist ebenso wie dem Gerichtsverfassungsgesetz der Begriff und damit eine
eigenständige regelungsbedürftige funktionale Zuständigkeit des „Haftrich-
ters“ fremd.
cc) Von diesem Rechtsverständnis ging, soweit aus den bisherigen
Feststellungen ersichtlich, auch der Beschwerdeführer M. aus. Er
stützte seine Anordnung gerade nicht auf § 125 StPO; anderenfalls hätte es
der offensichtlich rechtswidrigen Verbindung der Verfahren nicht bedurft.
37
38
b) Bei alledem erfolgte die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Zusammenhang mit der Anordnung einer
Freiheitsentziehung und berührte damit zugleich das Grundrecht auf Freiheit
der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), die zudem durch Richtervorbehalt
(Art. 104 Abs. 2 GG) verfahrensrechtlich besonders abgesichert ist (vgl.
Gusy in von Mangoldt/Klein/Starck, GG Band III 5. Aufl. Art. 104 Rdn. 13;
ferner Art. 5 MRK).
III. Zur Revision des Beschwerdeführers P. merkt der Senat er-
gänzend an:
39
Die Strafkammer legt ihm zur Last, „sich als Mittäter einer Rechtsbeu-
gung schuldig gemacht zu haben“, indem er „aus sachfremden Erwägungen“
und „in Absprache mit dem Beschwerdeführer M. die Anträge auf
Erlass der Haftbefehle“ in der Kenntnis gestellt hat, dass „keine tragenden
Haftgründe gegeben waren“ (UA S. 89).
40
1. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Beschwerdefüh-
rers P. (§ 25 Abs. 2 StGB) begegnet vor dem Hintergrund der getroffe-
41
- 16 -
nen Urteilsfeststellungen rechtlichen Bedenken. Als Mittäter handelt, wer sei-
nen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als
Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als
Ergänzung des einen Tatanteils erscheint (BGHSt 40, 299, 301; Fischer,
StGB 57. Aufl. § 25 Rdn. 12 ff.). Erforderlich zur gebotenen Abgrenzung zur
Teilnahme ist eine wertende tatrichterliche Gesamtschau. Daran fehlt es hier.
Allein die – durch die Strafkammer wiederholt und gar apodiktisch angeführ-
te – Tatmotivation des Beschwerdeführers P. trägt den für die Täter-
schaft notwendigen Willen zur Tatherrschaft noch nicht. Ob der Umfang sei-
ner Beteiligung in Form der gestellten Haftanträge als notwendige Voraus-
setzung der Haftanordnungen für sich erhebliches Gewicht im Sinne einer
objektiven Mitbeherrschung des Geschehens aufweist und daher ein tragfä-
higes Indiz für die Mittäterschaft darstellt, erscheint – ungeachtet der maß-
geblichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ermittlungsverfahren
gegen Rechtsanwalt R. und C. A. – jedenfalls nicht eindeutig.
Sollte das neue Tatgericht keine weitergehenden Feststellungen namentlich
zu einer gemeinsamen Tatplanung unter erheblicher Mitwirkung des Be-
schwerdeführers P. treffen können, so kann – bei entsprechendem Vor-
satz – eine Beihilfe zur Rechtsbeugung in Betracht kommen.
2. Die knappen und wenig differenzierten Erörterungen der Strafkam-
mer lassen indes selbst bei mittäterschaftlicher Erfolgszurechnung besorgen,
dass dem Beschwerdeführer P. ein zu weiter Schuldumfang zur Last
gelegt wurde. Auch bei Mittätern ist zunächst nach dem jeweils zurechenba-
ren Erfolgs- und Handlungsunwert zu differenzieren (vgl. Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 479). Namentlich Aus-
führungen zum angenommenen Handlungsunwert sind bislang – anders als
beim Beschwerdeführer M. – unterblieben. Diese waren aber gerade
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auch im Blick auf die hinter der Bestrafung des Beschwerdeführers M.
nur wenig zurückbleibende verhängte Sanktion unentbehrlich.
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