Urteil des BGH vom 10.08.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 275/06 vom
10. August 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe bei den von
ihm begangenen Taten mit natürlichem (Betrugs-)Vorsatz gehandelt,
steht entgegen, dass dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung
davon ausgegangen ist, als erfolgreicher Geschäftsmann aus dem Ver-
kauf der aus den Taten erlangten Sachen Einnahmen von einigem Um-
fang zu erzielen; dies hindert die Unterbringung des Beschuldigten ge-
mäß § 63 StGB indesen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63
Rdn. 3 m. w. N.).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert