Urteil des BGH vom 06.12.2012

BGH: plötzlicher kindstod, geburt, unterlassen, aktiven, depression, persönlichkeitsstörung, anschluss, belastung, anhörung, säugling

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 170/12
vom
6. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 26. August 2011 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegrün-
det verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich
die auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision der
Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es den
Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte ihren
Sohn, indem sie ihn unmittelbar nach der von ihr alleine durchstandenen Ge-
burt nicht abtrocknete, nur in ein Handtuch wickelte und im Übrigen unversorgt
im Bett liegen ließ. Daraufhin verstarb der Säugling nach einer Überlebenszeit
von sechs bis zwölf Stunden, wahrscheinlich aufgrund von Unterkühlung.
II.
1. Darin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler einen Fall des Tot-
schlags durch Unterlassen gesehen (§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Die Ausschlussdiagnose eines "plötzlichen Kindstods" war - entgegen
einer Angriffsrichtung der Revision - schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil so
genannte "Wischnewskizeichen" festgestellt wurden, die in der Rechtsmedizin
als typische Hinweise auf erhebliche Unterkühlung gelten. Auch aufgrund der
örtlichen und situativen Gegebenheiten lag Unterkühlung als Todesursache
nahe. "Plötzlicher Kindstod" wird dagegen nur angenommen, wenn alle medizi-
nisch nachvollziehbaren Todesursachen auszuschließen sind.
2. Der Strafausspruch des Landgerichts kann keinen Bestand haben.
Die Schwurgerichtskammer hat im Anschluss an eine Strafrahmenver-
schiebung gemäß § 213 (2. Alternative) StGB eine weitere Milderung gemäß
§§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Die Frage, ob von dieser Möglichkeit
einer Strafrahmenverschiebung Gebrauch zu machen ist, muss das Tatgericht
indes in einer wertenden Gesamtwürdigung - vor allem - der wesentlichen un-
terlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für
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das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom
30. Juni 2011 - 4 StR 241/11, NStZ-RR 2011, 334). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat angenommen, das pflichtwidrige Unterlassen der
Angeklagten sei einem aktiven Handeln gleich zu stellen, weil ihr ein Abtrock-
nen des Säuglings und bessere Wärmeversorgung unschwer möglich gewesen
wäre. Dies ist jedoch angesichts der Erschöpfung der Angeklagten durch die
Geburt einerseits sowie zusätzlich im Hinblick auf ihre vom Landgericht nicht
ausgeschlossene Depression andererseits nicht ohne Weiteres nachvollzieh-
bar. Das Fehlen einer Überwindung dieser Antriebshemmungen kann anders
zu bewerten sein als eine aktive Tötungshandlung (vgl. zum Fall einer Persön-
lichkeitsstörung bei der Nichtversorgung von Kindern BGH, Beschluss vom
16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245). Das Landgericht hat zwar
die Belastung der Angeklagten durch Anstrengungen und Beschwerden vor,
während und nach der Geburt berücksichtigt, aber nicht die zusätzlich mögliche
depressive Episode, welche durch die über Jahre andauernden schwierigen
Lebensumstände mit ausgelöst worden sein konnte.
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Der Senat kann auch nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht
ohne diesen Erörterungsmangel die Strafrahmenmilderung vorgenommen und
eine geringere Strafe verhängt hätte.
Becker
Schmitt
Berger
Eschelbach
Ott
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