Urteil des BGH vom 13.12.2006

BGH (zpo, ergebnis, beweislastverteilung, parteianhörung, lebenserfahrung, begründung, streitwert, hof, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 19/07
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Für die Auffassung des Klägers, die Beklagten hätten damit rechnen
müssen, dass ihr Kind auf dem Reiterhof Feuerzeuge und Streichhölzer
finden werde, fehlt es im Hinblick auf die durch solche Gegenstände
erhöhte Gefahr für das auf einem Hof gelagerte Stroh und Heu am
erforderlichen Vortrag näherer Umstände in der Tatsacheninstanz;
einen Satz der Lebenserfahrung im Sinne der Nichtzulassungs-
beschwerde vermag der Senat nicht anzunehmen. Das
Berufungsgericht hat die Beweislastverteilung nicht verkannt und auch
das Ergebnis der Parteianhörung ohne Rechtsfehler gewürdigt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 68.195,89 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 O 81/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.12.2006 - 4 U 99/06 -