Urteil des BGH vom 16.07.2008
BGH (prozessstandschaft, zpo, begründung, zulassung, prozess, offenlegung, beschwerde, zeitpunkt)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 166/08
vom
4. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Offenlegung der Prozessstandschaft im Prozess wirke im Hinblick auf
die Verjährung stets auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage
zurück, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein
entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann auch eine nicht
offengelegte Prozessstandschaft die Verjährung hemmen (vgl. BGH,
Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385 /98, BauR 1999, 1498,
1491).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 147.314,09 €
Kniffka Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 12.06.2007 - 4 O 116/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 12.06.2007 - 4 O 116/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 U 42/07 -