Urteil des BGH vom 08.10.2013

BGH: hehlerei

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 ARs 7/13
vom
8. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13)
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung
nicht fest.
Gründe:
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die
Feststellung ei
nes Absatzerfolges voraus.“
Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafse-
naten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.
Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtspre-
chung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976
– 4 StR
255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden
Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
1
2
3
4