Urteil des BGH vom 29.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 59/05
Verkündet am:
27. Oktober 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 307 Bm; HeimG § 5 Abs. 8
a) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8
HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall ei-
ner Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Auf-
wendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB
grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233).
b) In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und
Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung erspar-
ter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den
in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entspre-
chen.
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BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 59/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen
Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist
in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen
(§ 4 UKlaG) eingetragen. Der Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum mit
Altenwohnheim-, Altenheim- und Altenpflegeheimplätzen. Mit den Bewohnern
schließt er vorformulierte Heimverträge ab. Die Parteien haben im Verbands-
prozess über die Wirksamkeit verschiedener Vertragsbestimmungen gestritten.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Klausel in § 10 (Vorüberge-
hende Abwesenheit des Bewohners) Nr. 1 des Vertrags. Sie lautet:
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"Bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen erstat-
tet das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes, ..."
Der Kläger hält diese Klausel unter Bezugnahme auf das Senatsurteil
BGHZ 148, 233 insoweit für unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei
Tagen das volle Entgelt weiter zu zahlen ist. Das Landgericht hat die Klage,
soweit sie auf Unterlassung der Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen
Klausel in Heimverträgen mit Verbrauchern gerichtet ist, abgewiesen. Das Be-
rufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs-
begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers, deren Zulassung das Berufungsgericht wirk-
sam auf die in Rede stehende Klausel beschränkt hat, ist unbegründet.
1.
Zur Beurteilung steht ein von dem Beklagten für die Bewohner seines
Seniorenzentrums verwendeter Heimvertrag, der in § 4 die Betreuungs- und
Pflegeleistungen sowie eine Einstufung nach unterschiedlichen Betreuungsbe-
dürfnissen aufgrund Begutachtung des medizinischen Dienstes der Kranken-
versicherung vorsieht. Da nicht zweifelhaft ist, dass es sich bei dem vom Be-
klagten betriebenen Seniorenzentrum um ein Heim im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 2 HeimG in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) han-
delt, ist die Frage, ob die beanstandete Klausel den Vertragspartner des Ver-
wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-
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nachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), vor allem an der Vorschrift des § 5
HeimG zu messen.
2.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 233) zu ei-
ner vergleichbaren Klausel - dort in einem Heimvertrag einer Einrichtung der
Behindertenhilfe - entschieden, die Pflicht zur Weiterzahlung des vollen
Betreuungsentgelts bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bis zu
drei Tagen halte in ihrer undifferenzierten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle
des § 9 AGBG nicht stand. Dabei hat der Senat die Klausel maßgeblich an den
Bestimmungen des § 552 Satz 2 BGB a.F. (vgl. jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB)
und des § 615 Satz 2 BGB gemessen, die vorsehen, dass sich der Vermieter
und der Dienstverpflichtete den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen las-
sen müssen, wenn der Mieter aus einem in seiner Person liegenden Grund die
Mietsache nicht nutzt oder der Dienstberechtigte die ihm angebotenen Leistun-
gen des Dienstverpflichteten nicht entgegennimmt (Senatsurteil aaO S. 235 f).
In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der Senat eine un-
angemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbst-
zahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über
das Wochenende Gebrauch machen (aaO S. 238). Dem Umstand, dass nach
dem im damaligen Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen mehr als
99 v.H. der Bewohner der seinerzeit in Rede stehenden Einrichtung Sozialhil-
feempfänger waren und dass der Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2
BSHG (vgl. jetzt § 79 SGB XII) eine ähnliche Regelung vorsah, hat der Senat
keine Bedeutung beigemessen, weil er die Interessenlage der Selbstzahler und
der Sozialhilfeträger unterschiedlich gewichtet hat (aaO S. 240 f).
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3.
Der Senat tritt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung bei, dass die-
se Überlegungen nach der Novellierung des Heimgesetzes durch das am
1. Januar 2002 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgeset-
zes vom 5. November 2001 nicht mehr unverändert gelten können.
a) Hatte der Gesetzgeber des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heim-
gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) noch bewusst auf eine umfassen-
de und abschließende Regelung des Heimvertrags verzichtet (vgl. BT-Drucks.
11/5120 S. 11) und sich insoweit auf Regelungen über den Abschluss und ver-
schiedene Aspekte der Veränderung von Leistungspflichten beschränkt, die für
Versicherte der sozialen Pflegeversicherung später ergänzt und modifiziert
worden sind, sind an deren Stelle die §§ 5 bis 9 HeimG getreten, die - insbe-
sondere, was die Regelung in § 5 über den Heimvertrag angeht - eine wesent-
lich höhere Regelungsdichte als das bisherige Recht aufweisen. Für die Frage
der Angemessenheit der hier beanstandeten Klausel ist daher entscheidend
auf § 5 Abs. 8 HeimG abzustellen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird dem
Heimträger zur Pflicht gemacht, im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der
Bewohner eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstat-
tung ersparter Aufwendungen erfolgt. In der Begründung des Regierungsent-
wurfs wird zu dieser Vorschrift ausgeführt, dem Träger werde ein breiter ver-
traglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er könne für Abwesenheitszeiten der
Bewohner unter Berücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten einen ange-
messenen Erstattungsbetrag für ersparte Aufwendungen vorsehen. Der Träger
könne aber auch von der Festlegung von Erstattungsbeträgen absehen. In die-
sem Fall müsse der Heimvertrag eine ausdrückliche Regelung darüber enthal-
ten, dass eine Erstattung ersparter Aufwendungen nicht erfolge. Dem Bewerber
werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, hiervon schon vor Vertragsabschluss
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Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung für ein bestimmtes Heim zu
berücksichtigen. Die Bestimmung solle dazu dienen zu verhindern, dass die
Erwartungshaltungen der Bewohner enttäuscht werden und hieraus Konflikte
- gegebenenfalls sogar gerichtliche Auseinandersetzungen - entstehen (BT-
Drucks. 14/5399 S. 22).
b) Der Revision kann darin beigetreten werden, dass die in der Geset-
zesbegründung angestellten Überlegungen vor allem der Verbesserung der
Transparenz dienen sollen. Hierfür sprechen insbesondere der hervorgehobe-
ne Gesichtspunkt, ein Bewohner solle schon vor Vertragsschluss über die Be-
handlung dieses Problems informiert werden, wie auch die allgemeine Zielrich-
tung der Novellierung, die Transparenz von Heimverträgen zu verbessern (vgl.
BT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16; Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR
411/04 - NJW-RR 2005, 777, 778). Hierin erschöpft sich die Regelung indes
nicht. Wenn der Gesetzgeber den Heimträgern allgemein die Pflicht auferlegt,
in den Heimverträgen bestimmte Sachfragen zu regeln, geht er nicht von der
Vorstellung aus, die künftigen Vertragspartner würden den Inhalt ihres Ver-
tragsverhältnisses individuell aushandeln. Vielmehr legt er seinen Überlegun-
gen zugrunde, dass der Heimträger für die Vertragsgestaltung vorformulierte
Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB verwendet. Das
wird auch durch § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 HeimG belegt, der dem Betreiber
eines Heims im Zusammenhang mit der Anzeige der vorgesehenen Inbetrieb-
nahme aufgibt, der zuständigen Behörde ein Muster der Heimverträge sowie
sonstiger verwendeter Verträge vorzulegen. Ist dem Gesetzgeber jedoch be-
wusst, dass er in § 5 Abs. 8 HeimG eine Bestimmung trifft, die sich auf die
Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezieht, dann kann bei der
Frage, ob die hier verwendete Vertragsbedingung eine unangemessene Klau-
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sel im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht außer Betracht blei-
ben, dass der Gesetzgeber es für grundsätzlich zulässig (und demnach für
nicht unangemessen) hält, von einer Anrechnung ersparter Aufwendungen in
Fällen vorübergehender Abwesenheit ganz abzusehen, wenn dies in den vor-
formulierten Vertragsbedingungen des Heimträgers so geregelt ist.
c) Die Revision führt demgegenüber an, es sei nicht feststellbar, dass
der Gesetzgeber dem Heimträger gegenüber der früheren Rechtslage einen
weitergehenden Gestaltungsspielraum habe eröffnen wollen; der Gesetzgeber
habe auf jegliche Aussage verzichtet, wieweit der Gestaltungsspielraum rei-
chen solle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber
den Heimträger von der Erstattung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit
völlig habe freistellen wollen. Vielmehr habe er diese Frage offensichtlich wei-
terhin der Rechtsprechung überlassen wollen. Die verwendete Klausel sei da-
her weiterhin an den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des § 537
Abs. 1 Satz 2 und des § 615 Satz 2 BGB zu messen.
Hieran ist richtig, dass der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht
abschließend festgelegt hat und dass es selbstverständlich weiterhin Aufgabe
der Rechtsprechung ist, die Unangemessenheit von Klauseln nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen. Es dürfte auch auf der Hand liegen, dass eine
Klausel, die eine Nichtanrechnung ersparter Aufwendungen in Fällen lange
dauernder Abwesenheit vorsehen würde, keinen Bestand haben könnte, sei es
nach dem Grundgedanken der genannten allgemeinen zivilrechtlichen Bestim-
mungen, sei es wegen offenbarer Überschreitung des vom Gesetzgeber einem
Heimträger zugebilligten Gestaltungsspielraums in § 5 Abs. 8 HeimG. Bei der
hier vorzunehmenden Beurteilung ist entscheidend darauf abzustellen, dass
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Klauseln, die wie die hier streitige eine Weiterzahlung des vollen Entgelts bei
einer vorübergehenden Abwesenheit bis zu drei Tagen vorsehen, bis zum Se-
natsurteil BGHZ 148, 233 weit verbreitet waren und in der Rechtsprechung und
Literatur überwiegend für unbedenklich gehalten wurden (vgl. die Nachweise
aaO S. 237 f). Das ergibt sich aus verschiedenen Musterverträgen und inhalts-
gleichen oder ähnlichen Rahmenverträgen nach § 93d Abs. 2 BSHG sowie
Pflegesatzvereinbarungen, die der Senat in der angeführten Entscheidung (a-
aO S. 236 f) ausgewertet hat. Auch der Senat hat der Klausel nicht schlechthin
jede Berechtigung abgesprochen, sondern sie nur wegen ihrer undifferenzier-
ten Ausgestaltung beanstandet. Angesichts des damaligen Befundes spricht
alles dafür, dass der Gesetzgeber Regelungen dieser Art und die hierzu veröf-
fentlichten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur vor Augen hatte - die Be-
gründung des Regierungsentwurfs datiert wenige Monate vor dem Senatsurteil
BGHZ 148, 233 -, als er in § 5 Abs. 8 des Gesetzentwurfs die Möglichkeit vor-
sah, in Fällen der Abwesenheit von einer Festlegung von Erstattungsbeträgen
abzusehen. Diese Wertung hat der Senat, nachdem die Vorschriften über den
Heimvertrag novelliert sind, hinzunehmen. Er kann daher in einer zeitlich
so eng gefassten Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Heim-
bewohners mehr sehen (anders im Ergebnis Richter/Schuldzinsky, in: LPK-
HeimG, 2004, § 5 Rn. 23). Dass der Senat den Heimträger in den Fällen, in
denen der Heimbewohner die angebotene Kostform nicht entgegennehmen
kann, weil er auf Sondennahrung angewiesen ist, für verpflichtet hält, ersparte
Verpflegungsaufwendungen zu erstatten (vgl. Urteile BGHZ 157, 309; vom
4. November 2004 - III ZR 371/03 - NJW 2005, 824), widerspricht dem hier ge-
fundenen Ergebnis nicht. Denn Fälle der letztgenannten Art haben wegen ihrer
dauernden Wirkung ein anderes Gewicht und betreffen einen anderen Sachbe-
reich, für den die Bestimmung des § 5 Abs. 8 HeimG keinen rechtlichen Rah-
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men bietet (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 309, 315; vom 4. November 2004
aaO S. 826).
d) Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber dem Heimträger für
eine Regelung einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, sind für
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung und für Sozialhilfeempfänger nach
§ 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG, der die Absätze 5 und 6 des § 5 für anwendbar er-
klärt, Besonderheiten zu beachten. Das bedeutet, dass Regelungen über die
Erstattung ersparter Aufwendungen den im Bereich der Pflegeversicherung
oder der Sozialhilfe maßgebenden normativen Bestimmungen in Rahmenver-
trägen oder Vereinbarungen (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI; §§ 75, 79 SGB XII) ent-
sprechen und in den Heimvertrag aufgenommen werden müssen (vgl. BT-
Drucks. 14/5399 S. 22; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5
Rn. 38; Richter/Schuldzinsky aaO Rn. 23; Richter, Das neue Heimrecht, 2002,
Rn. 118). Das Vorbringen der Parteien gibt jedoch keinen Anhalt dafür, dass
die beanstandete Klausel unter diesem Aspekt unwirksam sein könnte.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 11.05.2004 - 4 O 300/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 U 736/04 -
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