Urteil des BGH vom 22.04.2005

BGH: firma, gesellschaft mit beschränkter haftung, auflösung, einwilligung, auflösende bedingung, physikalische therapie, unternehmen, gesellschaftsvertrag, inhaber, firmenname

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 227/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 BGB, § 181 BGB, § 22 Abs
1 HGB, § 37 Abs 2 HGB, § 15
Abs 4 MarkenG
(Einwilligung des Übertragenden als Voraussetzung der
Zulässigkeit der Firmenfortführung bei Übertragung eines
Handelsgeschäfts; Anspruch auf Unterlassung des
unzulässigen Firmengebrauchs und auf Löschung des
entsprechenden Domain-Namens)
Tenor
Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung des beklagten Insolvenzverwalters zur
Verwertung kennzeichnungsrechtlicher Rechtspositionen, die sich aus der Firma
der insolventen A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) ergeben.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1998 gegründet.
Gesellschafter der Klägerin sind derzeit Herr B, seine Ehefrau C und sein
Schwiegersohn D. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
zuletzt in O1 ansässigen Schuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss des
Amtsgerichts Marburg vom 29.04.2004 (Az.: 24 IN …/04) das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
Die Schuldnerin war mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom
15.02.1989 (UR-Nr.: 51/1989 des Notars E in O2) gegründet worden.
Gründungsgesellschafter der Schuldnerin waren Herr B, seine Ehefrau B und seine
beiden Töchter. Gegenstand des Unternehmens war die „Fortführung des
Betriebes des bisher als Einzelkaufmann geführten Handelsgeschäfts A,
orthopädisch-chirurgische Werkstätten, Bandagen, Krankenhausbedarf, O3,
insbesondere die Herstellung und der Handel mit orthopädie- und
chirurgiemechanischen Geräten sowie Krankenhausbedarf und Waren der
Krankenfürsorge sowie dazugehörige Bekleidung incl. Schuhen sowie die
Herstellung und der Vertrieb von Nachbehandlungsgeräten für die physikalische
Therapie“ (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Herr B hatte das von A im Jahr
1912 gegründete und als Einzelunternehmen geführte Unternehmen im Wege der
Erbfolge im Jahr 1959 von seinem Onkel A jun. erworben. Im Jahr 1989 hatte er das
Unternehmen im Zuge eines Rechtsformwechsels auf die Schuldnerin übertragen.
Von dieser wurde später mit Wirkung vom 01.01.1999 die Klägerin als eine weitere
im Familienbesitz befindliche GmbH abgespalten.
Anlässlich der Übertragung des Geschäftsbetriebes von dem einzelkaufmännisch
geführten Unternehmen auf die neu gegründete Schuldnerin wurde im Januar 1989
eine Vereinbarung zwischen Herrn B und der Firma A GmbH getroffen. Es wurde
vereinbart, dass die Firma A GmbH, die spätere Schuldnerin, die gesamten
Mitarbeiter des bisherigen Einzelunternehmens des Herrn B übernimmt.
Abschließend heißt es in der Vereinbarung:
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„Des weiteren wird vereinbart, dass bei Auflösung der Firma A GmbH der
Firmenname (A) wieder unentgeltlich auf den ruhenden Betrieb übergeht.“
Herr B unterzeichnete die Vereinbarung sowohl für sich als auch für die GmbH.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftliche Vereinbarung vom Januar
1989, Bl. 22 d. A., Bezug genommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin
schloss Herr B mit der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, am
15.06.2004 eine Abtretungsvereinbarung, in der er sämtliche Rechte an dem
Firmennamen „A“ und sämtliche sich in Bezug auf die Firma „A“ ergebenden
Ansprüche gegen die „A GmbH“, die sich aus der im Januar 1989 zwischen ihm
und der A GmbH geschlossenen Vereinbarung ergeben, an die Klägerin abtrat, die
die Abtretung annahm.
Der Beklagte hat bereits schuldrechtliche Verträge hinsichtlich der Firma der
Schuldnerin geschlossen. Die dingliche Übertragung der Firmen- und
Kennzeichenrechte ist noch nicht erfolgt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die firmen- und
kennzeichnungsrechtlichen Rechtspositionen am Namen „A“ seien im Zuge der
1989 erfolgten Übertragung des Geschäftsbetriebs vom Einzelunternehmen A,
Inhaber B, auf die Schuldnerin übergegangen. Die Einwilligung zur
Firmenfortführung sei durch die Vereinbarung vom Januar 1989 dokumentiert. Sie
sei allerdings nur befristet erteilt worden, nämlich mit der Maßgabe, dass der
Firmenname „A“ bei Auflösung der Schuldnerin wieder automatisch auf den
ursprünglichen Inhaber, Herrn B, übergehe. Dadurch habe sichergestellt werden
sollen, dass die Kennzeichenrechte der Kontrolle der Familie B vorbehalten bleiben
und nicht an familienfremde Dritte übergehen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom Januar 1989,
durch die Herr B als Inhaber des damaligen Einzelunternehmens „A“ aufschiebend
bedingt die Firma auf die Schuldnerin übertragen habe, sei unwirksam, da Herr B
nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei. Außerdem
habe Herr B im Januar 1989 überhaupt keine Übertragungen bzw. sonstigen
Verfügungen an die Schuldnerin vornehmen können, da es sie zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht gegeben habe. Sie sei nämlich erst im Februar 1989
gegründet worden. Eine Vorratsvereinbarung sei aber unzulässig. Infolgedessen
habe die Klägerin weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche.
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat durch Urteil vom 23. August
2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1
ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten antragsgemäß verurteilt, bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, jegliche Verwertungshandlung
in Bezug auf die sich aus der Firma „A GmbH“ ergebenden
kennzeichnungsrechtlichen Rechtspositionen, insbesondere an der Firma „A“, an
dem Unternehmenskennzeichen „A“, dem Firmenschlagwort „A“ bzw. an
eventuellen markenrechtlichen Rechten an dem Namen „A“ oder dem
Firmenschlagwort „A“ zu unterlassen. Außerdem hat es den Beklagten verurteilt,
gegenüber der F eG, …platz …, O4, in eine Löschung der Domain „….de“
einzuwilligen. Zur Begründung ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 12 BGB i. V. m. § 398 BGB die
Unterlassung jeglicher Verwertungshandlung in Bezug auf die Firmenbezeichnung
der Schuldnerin verlangen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.04.2004
sei die Schuldnerin nicht mehr berechtigt gewesen, die Firmenbezeichnung „A“ zu
führen. Die Einwilligung des ursprünglichen Geschäftsinhabers der Firma A in die
Fortführung durch die Schuldnerin habe unter der auflösenden Bedingung der
Auflösung der Schuldnerin gestanden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe
die Wirkung des § 22 HGB geendet. Der Berechtigte, Herr B, habe mit der
Vereinbarung vom Januar 1989 in die Fortführung der Schuldnerin eingewilligt. Eine
auflösende Bedingung sei zulässig. Auf § 181 BGB komme es nicht an. Mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.04.2004 habe die Wirkung der
Einwilligung zur Firmenfortführung gemäß § 158 Abs. 2 BGB geendet. Denn durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Schuldnerin aufgelöst worden, § 60
Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Damit sei der Beklagte als Insolvenzverwalter nicht
berechtigt, kennzeichnungsrechtliche Rechtspositionen, die sich aus der Firma der
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berechtigt, kennzeichnungsrechtliche Rechtspositionen, die sich aus der Firma der
Schuldnerin herleiten, zu verwerten. Der Anspruch auf Löschung der Domain
„….de“ ergebe sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten
kennzeichnungsrechtlichen Beseitigungsanspruch.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 2. September 2004 zugestellte
Urteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 22.09.2004 eingegangenem Schriftsatz
vom 21.09.2004 Berufung eingelegt. Diese hat er nach entsprechender
Fristverlängerung bis zum 2. Dezember 2004 mit bei Gericht an diesem Tag
eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Firma falle nicht an den Veräußerer zurück
sondern erlösche, wenn man von einer auflösenden Bedingung ausgehe. Im
Übrigen sei das der Schuldnerin zustehende Recht, das Unternehmen ohne
Einwilligung des Namensträgers – B – mit der Firma zu veräußern, in der Insolvenz
auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Ein Anspruch aus § 12 BGB scheide
deshalb aus. Des Weiteren sei nicht eindeutig klar, ob mit dem Begriff „Auflösung“
in der Vereinbarung vom Januar 1989 auch die Insolvenz gemeint sei. Im Sinne des
§ 60 GmbHG sei mit Auflösung die Löschung gemeint. Daraus sei zu schließen,
dass die Rechte, das Unternehmen ohne Einwilligung des Namensträgers zu
veräußern, auf den Insolvenzverwalter übergingen und diesem ein
Verwertungsrecht einräumten. Schließlich sei die Vereinbarung vom Januar 1989
als Vorratsvereinbarung unwirksam. Herrn B habe im Januar 1989 die
Vertretungsmacht gefehlt, eine Vereinbarung über die Fortführung der Firma „A“
zu schließen. Demzufolge hätte das Recht, die Firma „A“ bis zur „Auflösung“ der
Schuldnerin fortführen zu dürfen bzw. die Pflicht, die Firma bei Auflösung wieder auf
das Einzelunternehmen des Herrn B zurück zu übertragen, in den GmbH-Vertrag
vom 15.02.1989 aufgenommen werden müssen, was indes nicht geschehen sei.
Ergänzend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2005 vor
dem Einzelrichter des Senats vorgetragen, dass sich die Übertragung der Firma
auf die Schuldnerin daraus ergebe, dass die Namensrechte jahrelang durch die
Schuldnerin ausgeübt worden seien, sodass von einer konkludenten Übertragung
auszugehen sei.
Der Beklagte beantragt,
das am 23.08.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Marburg aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen des Beklagten vom
2.12.2004 (Bl. 100 ff. d. A.), 22.3.2005 (Bl. 180 ff. d. A.) und 7.4.2005 (Bl. 195 ff. d.
A.) sowie der Klägerin vom 17.1.2005 (Bl. 114 ff. d. A.) und 4.4.2005 (Bl. 186 ff. d.
A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2005 (Bl. 211 f. d. A.) hat der Beklagte beantragt, erneut
in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten
Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 37 Abs. 2 HGB, 12 BGB, 15 Abs. 4
MarkenG, der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain „….de“
gegenüber der F eG hat seine Rechtsgrundlage in § 12 BGB.
Beim Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden darf der Erwerber die Firma
fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma
„ausdrücklich willigt“, § 22 Abs. 1 HGB. Dazu bedarf es der vertraglichen Einigung
zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer über die Übertragung der
Firma als Teil des Vertrags über die Übertragung des Handelsgeschäfts. Mit
„ausdrücklich“ im Sinne des § 22 Abs. 1 HGB ist zweifelsfrei gemeint. Allein aus
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„ausdrücklich“ im Sinne des § 22 Abs. 1 HGB ist zweifelsfrei gemeint. Allein aus
der Übertragung des Handelsgeschäfts ist auf eine Übertragung der Firma nicht zu
schließen, weil ein Handelsgeschäft auch ohne Firma übertragen werden kann (vgl.
BGH, NJW 1994, 2025, 2026). Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in dem
am 15.02.1989 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag eine Übertragung mangels
ausdrücklicher Regelung nicht erfolgt ist. Denn der Gesellschaftsvertrag vom
15.02.1989 beinhaltet insoweit nur die „Fortführung des Betriebs des als
Einzelkaufmann geführten Handelsgeschäfts“, nicht aber die Fortführung der
Firma.
Eine vertragliche Einigung zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer
über die Fortführung der Firma durch den Erwerber ist auch in der Vereinbarung
vom Januar 1989 nicht zu sehen. Dort ist lediglich vereinbart, dass „bei Auflösung
der Firma A GmbH der Firmenname (A) wieder unentgeltlich auf den ruhenden
Betrieb übergeht“. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass Herr B wohl davon
ausgegangen ist, dass die Firma auf die zu gründende GmbH übergegangen ist
oder übergehen sollte; ob, wann und wie eine derartige zweifelsfreie Übertragung
der Firma stattgefunden haben könnte, ist jedoch weder der Vereinbarung vom
Januar 1989 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Selbst der Vortrag
des Beklagten, die Übertragung der Firma ergebe sich daraus, dass die
Namensrechte jahrelang durch die Schuldnerin ausgeübt worden seien, so dass
eine konkludente Übertragung angenommen werden könne, genügt angesichts
der in § 22 Abs. 1 HGB verlangten ausdrücklichen Einwilligung in die Fortführung
der Firma nicht. Lässt sich damit der Vereinbarung vom Januar 1989 bereits
inhaltlich eine Übertragung der Firma auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
gegründete GmbH nicht entnehmen, scheitert eine solche Übertragung ferner an
der Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn die A GmbH, die spätere Schuldnerin,
befand sich im Januar 1989 erst im Vorgründungsstadium; sie war noch nicht
einmal eine Vorgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel BGB-
Gesellschaft, für die die §§ 705 ff. BGB gelten (wird ausnahmsweise bereits ein
vollkaufmännisches Handelsgewerbe aufgenommen, liegt eine OHG vor, für die die
§§ 105 ff. HGB gelten). Die Vorgründungsgesellschaft ist nicht Vorläufer der
künftigen GmbH, sie geht deshalb nicht bei deren Entstehung in letztere über.
Infolgedessen konnte der Mangel des gemäß § 181 BGB unzulässigen
Insichgeschäfts nicht nachträglich durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 15.02.1989 (vgl. Bl. 46 d. A.) durch Befreiung des
Herrn B von den Beschränkungen des § 181 BGB geheilt werden. Aus alledem
folgt, dass die Firmenrechte nie rechtswirksam von Herrn B auf die Schuldnerin
übertragen worden sind, weswegen der von der Klägerin aus abgetretenem Recht
geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht.
Der Unterlassungsanspruch ist auch dann gegeben, wenn man mit dem
Landgericht davon ausgeht, dass eine Firmenübertragung unter einer hier
zulässigen auflösenden Bedingung vereinbart worden ist. Denn dann ist die
Schuldnerin mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach § 60 Abs. 1
Nr. 4 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Anhaltspunkte dafür, dass mit der „Auflösung
der Firma“ in der Vereinbarung vom Januar 1989 eine Auflösung durch Eröffnung
des Insolvenzverfahrens als einem der in § 60 Abs. 1 GmbHG genannten
Auflösungsgründe nicht gemeint sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Der Anspruch der Klägerin (ebenfalls aus abgetretenem Recht) auf Einwilligung des
Beklagten in die Löschung der Domain „….de“ gegenüber der F eG ergibt sich
ebenfalls aus § 12 BGB, der den Domain-Namen schützt.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Marburg vom 23.08.2004 war deshalb zurückzuweisen.
Die mündliche Verhandlung war nicht wieder zu eröffnen. Wiedereröffnungsgründe
nach § 156 Abs. 2 ZPO sind weder von dem Beklagten vorgetragen worden noch
sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. Auch eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs.
1 ZPO komm nicht in Betracht. Der Senat stimmt mit dem Beklagten (Schriftsatz
vom 22.3.2005, Bl. 180 ff. d. A.) überein, dass die Firma „A GmbH“ weder durch
die Vereinbarung vom Januar 1989 noch durch den Gesellschaftsvertrag vom
15.2.1989 rechtswirksam auf die Schuldnerin übertragen worden ist. Daraus folgt,
dass die Firmenrechte bei Herrn B verblieben sind. Entgegen der Auffassung des
Beklagten hat allerdings nicht die Klägerin, sondern der Beklagte einen
Übertragungsakt darzulegen. Dies hat er indes nicht getan. Wie er selbst
zutreffend erkannt hat, genügt hierfür der bloße Abschluss des
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zutreffend erkannt hat, genügt hierfür der bloße Abschluss des
Gesellschaftsvertrages nicht (vgl. Bl. 8 des Urteils).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2,
709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.