Urteil des BGH vom 15.08.2007
BGH (forderung, unterschrift, bestandteil, inhalt, formular, stelle, anlage, beschwerde, bezeichnung, wirksamkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 62/07
vom
13. März 2008
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 829, 835
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in
dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die
gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht
unterschrieben werden.
BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - VII ZB 62/07 - LG Ellwangen
AG
Crailsheim
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin zu 2 gegen den Be-
schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom
15. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
1. Die Rechtsbeschwerdeführerin wendet sich als Drittschuldnerin gegen
die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem u.a.
gegen sie gerichtete Ansprüche des Schuldners auf Rückübertragung sämtli-
cher Rechte aus einem bei der Drittschuldnerin zu 1 bestehenden Lebensversi-
cherungsvertrag gepfändet wurden.
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Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Gläubigerin am 30. Juni 2006 den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In dem Beschlussformular heißt es
nach Bezeichnung der der Gläubigerin zustehenden Forderungen:
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"Wegen und bis zur Höhe dieser Forderungen sowie der Zustellungskosten für
diesen Beschluss werden die angeblichen gegenwärtigen, künftigen und be-
dingten Ansprüche gepfändet, die der Schuldner gegen
1. H.-M. Versicherungen … (Drittschuldnerin zu 1)
2. U. K. … (Drittschuldnerin zu 2)
auf
- siehe Anlage 1 u. 2 -
hat."
Das Beschlussformular ist auf der nächsten Seite an der vorgesehenen
Stelle vom Rechtspfleger unterschrieben. Dem Beschlussformular sind mit
Heftklammern die Anlagen 1 und 2 nachgeheftet, in denen die gepfändeten
Forderungen bezeichnet sind.
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2. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Beschwerdeführerin hat
das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, weil
der Wortlaut der Anlagen nicht durch die Unterschrift unter den Beschluss ge-
deckt sei. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin
unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Erinnerungen zu-
rückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, die Anlagen 1 und 2 seien auch ohne
ihre Unterzeichnung Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-
ses vom 30. Juni 2006. Sie seien von der Unterschrift des Rechtspflegers durch
die eindeutige und klare Bezugnahme sowie die feste Verbindung der einheitli-
chen Urkunde gedeckt. Dem Bestimmtheitserfordernis sei dadurch Genüge ge-
tan.
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3. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin
zu 2 den Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-
ses. Sie meint, der Beschluss sei unwirksam, weil der den Pfandgegenstand
bestimmende Inhalt sich nur unter Zuhilfenahme einer nicht unterschriebenen
Anlage ermitteln lasse. Eine Bezugnahme auf Anlagen sei aus Gründen der
Rechts- und Verkehrssicherheit unzureichend. Die fest angehefteten Anlagen
gehörten nicht zum eigentlichen Pfändungsbeschluss. Den Anforderungen an
einen Pfändungsbeschluss werde nur dann Genüge getan, wenn die Anlagen
als Einschalttext ausgestaltet und unterzeichnet seien. Auf diese Weise würde
der Gefahr einer Verwechslung oder eines Austauschs der Anlagen hinreichend
sicher begegnet.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss eine gepfän-
dete Forderung so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität unzweifelhaft
feststeht (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16
m.w.N.). Der Inhalt eines Beschlusses muss sich aus ihm selbst ergeben. Um-
stände außerhalb des eigentlichen Beschlusses dürfen nicht zur Auslegung he-
rangezogen werden, weil das auf eine unzulässige Ergänzung des unvollstän-
digen und deshalb unwirksamen Pfändungsakts hinausliefe. Es reicht deshalb
nicht, wenn sich der Inhalt des Beschlusses erst aus Urkunden ergibt, die nicht
Bestandteil des Beschlusses sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - V ZR
161/76, MDR 1980, 569, 570; Urteil vom 29. November 1984 - X ZR 39/83,
BGHZ 93, 82, 83 f.).
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2. Daraus folgt nicht, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
nicht in der Weise erlassen werden darf, dass ein Beschlussformular durch An-
lagen ergänzt wird, die angeheftet sind. Maßgeblich ist allein, ob in Bezug ge-
nommene Urkunden Bestandteil des Beschlusses sind. Ist das der Fall, ist eine
Bezugnahme grundsätzlich unbedenklich.
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Durch die vom Willen des Rechtspflegers getragene Anheftung der Anla-
gen an den Beschluss wird eine körperliche Verbindung geschaffen, die ausrei-
chend verdeutlicht, dass die Anlagen dessen Bestandteil sind. Die von der Be-
schwerde vertretene Auffassung, der eigentliche Beschluss könne nur das
Formular sein, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch nicht durchführbar.
Denn die Bezeichnung der Forderung kann weitaus mehr Raum einnehmen, als
das für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verwendete Formular zur
Verfügung stellt.
Dem Bestimmtheitsgebot ist bei einer solchen Verfahrensweise jeden-
falls dann Genüge getan, wenn in den Anlagen die gepfändete Forderung be-
zeichnet ist und in der in dem Beschlussformular vorgesehenen Zeile für die
Bezeichnung der gepfändeten Forderung auf sie verwiesen wird. Mit dieser
Verweisung wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die gepfän-
dete Forderung nicht an dieser Stelle, sondern in der Anlage beschrieben ist.
Diese Verfahrensweise bietet im Rechtsverkehr eine ausreichende Sicherheit.
Zweifel über den Inhalt des Beschlusses kann sie nicht verursachen. Weitere
Angaben in der Verweisung, etwa eine grobe Umreißung der gepfändeten For-
derung, sind grundsätzlich nicht notwendig.
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Aus der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs zu den Anforderungen an einen Beschluss zur Insolvenzeröff-
nung ergibt sich nichts anderes (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02,
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NJW-RR 2003, 842). Danach muss die Person des Schuldners aus dem Be-
schluss unmittelbar ersichtlich sein. Eine Bezugnahme auf die Akten oder ande-
re Urkunden, die nicht Bestandteil des Beschlusses sind, ist unzulässig.
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3. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bedarf zu seiner Wirk-
samkeit der Unterschrift des Rechtspflegers (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober
1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51). Die Unterschrift bezweckt neben der
Selbstkontrolle des entscheidenden Organs, nach außen erkennbar zu machen,
dass die unterschriebene Fassung den Willen bei der Beschlussfassung zutref-
fend wiedergibt. Dadurch wird dem Rechtsverkehr eine hinreichende Gewähr
für den Inhalt der getroffenen Entscheidung geboten (vgl. Münch-
KommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 315 Rdn. 1).
Diesem Zweck wird eine Unterschrift des Rechtspflegers an der in einem
Pfändungs- und Überweisungsbeschlussformular vorgesehenen Stelle gerecht,
wenn das Formular ausreichend deutlich auf bestimmte Anlagen verweist und
diese Anlagen nachgeheftet sind. Denn durch diese Unterschrift wird nicht nur
die Kontrollfunktion gewahrt, sondern vor allem auch nach außen deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass die Anlagen von der Willensbildung des Rechtspfle-
gers umfasst sind. Es ist entgegen der von Stöber vertretenen Auffassung (For-
derungspfändung, 5. Aufl., Rdn. 515) nicht notwendig, dass die Anlagen als
Einschalttext vor die Unterschrift des Rechtspflegers unter das Formular einge-
gliedert werden. Auch ist nicht zu fordern, dass der Rechtspfleger nachgehefte-
te Anlagen unterschreibt. Mit diesen zusätzlichen Unterschriften würde lediglich
eine zusätzliche Beweiswirkung geschaffen.
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Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Anlagen beim An-
heften vertauscht oder hinterher ausgetauscht werden könnten. Diese Vorgän-
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ge vermögen die Wirksamkeit des gefassten Beschlusses nicht in Frage zu stel-
len.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Kuffer Kniffka
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Crailsheim, Entscheidung vom 14.08.2006 - M 1099/06 -
LG Ellwangen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 T 214/06 -