Urteil des BGH vom 26.05.2004
BGH (nachteil, stgb, aussichtslos, prüfung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 159/04
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Die vom Landgericht verwendete Formulierung, eine Maßregelanord-
nung nach § 64 StGB sei nicht von vornherein aussichtslos, läßt hier
nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, daß der
Tatrichter der Prüfung einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt
hat (vgl. BVerfGE 91, 1).
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer