Urteil des BGH vom 06.05.2004
BGH (wiederaufbau, höhe, verfügung, unterlagen, kreditanstalt, auftrag, streitwert, ergebnis, aussicht, zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 333/01
vom
6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi und Vill
am 6. Mai 2004
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des
15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 2001
wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 99.197,24 €
(194.012,94 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat dem Anfechtungsanspruch zu Recht stattge-
geben. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig, als sie ihren Anwälten im Sep-
tember 1996 den Auftrag erteilte, die Mietzinsansprüche gegen die G.
GmbH einzuziehen. Das folgt aus der Feststellung des Betriebsprüfungsbe-
richts der OFD Cottbus vom 12. März 1993, auf den sich die Kreditanstalt für
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Wiederaufbau sowohl in ihrem Rückforderungsbescheid als auch in der Klage
bezogen hat. Danach waren mehrere Teillieferungen nach dem 31. Januar
1991 als dem zulässigen Endzeitpunkt ausgeführt worden, so daß bereits aus
diesem Grunde in Höhe von mehr als 9,6 Mio. DM die Voraussetzungen für die
Konvertierung der XTR-Beträge in DM nicht erfüllt waren. Der Beklagte zu 1
kannte die maßgeblichen Tatsachen aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen. Die Voraussetzungen der übrigen Ansprüche hat das Berufungs-
gericht rechtsfehlerfrei bejaht.
Kreft Fischer Raebel
Neškovi Vill