Urteil des BGH vom 11.04.2000

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StGB § 222, BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Abgabe von Heroin und Tod des Rausch-
giftkonsumenten.
BGH, Urt. vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99 - LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 638/99
vom
11. April 2000
in der Strafsache
gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Granderath,
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Karlsruhe vom 21. Juli 1999 wird als unbegründet ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die-
se Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zur Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer
Revision in einem der Fälle eine Verurteilung auch wegen tateinheitlich began-
gener fahrlässiger Tötung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen zum Fall II 2 der Urteilsgründe erhielt die
Angeklagte im August 1998 aus Kirgistan eine Lieferung von wenigstens 10 g
Heroin zum Zwecke der Weiterveräußerung. Dabei handelte es sich um sehr
starkes ("weißes") Heroin, dessen Heroinhydrochloridanteil bei mindestens
80 Prozent lag. Die Angeklagte wußte, daß die Injektion dieses hochprozenti-
gen Rauschgifts lebensgefährlich war. Sie verkaufte aus dieser Menge an ver-
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schiedene Personen, darunter am 7. September 1998 an den damals
20jährigen K. und am 15. September 1998 an den ebenfalls
20jährigen Ka. jeweils ein Gramm zum Preise von 150 DM. Sie
wies die Abnehmer darauf hin, daß es sich um sehr starkes Material handele.
Beim Konsumieren müsse man aufpassen und "nicht spritzen, sondern nur
sniefen".
K. konsumierte das von ihm erworbene Heroin wenig später auf
nicht bekannte Art und Weise; er erlitt dadurch am 9. September 1998 eine
toxische Hirnschädigung. Im Krankenhaus entwickelte sich ein Wachkoma mit
spastischer Lähmung aller vier Extremitäten. Im weiteren Verlauf wurde er in
ein Fachkrankenhaus für Hirnverletzte verlegt. Er kann sich nicht mehr gezielt
bewegen, sich nicht selbst an- und auskleiden, nicht ohne Hilfe essen, nicht
sprechen, nicht stehen und auch Sinnzusammenhänge nur begrenzt erfassen.
Ka. konsumierte das Rauschgift noch am 15. September 1998
durch Sniefen und verstarb aufgrund dessen. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht
drogenabhängig, hatte in zurückliegender Zeit gelegentlich Drogen konsumiert,
damit aber im Februar 1998 aufgehört und nun wieder Heroin genommen, weil
er "mal wieder Lust darauf hatte". Zum Zeitpunkt des Konsums war er weder
krank noch alkoholisiert. Den Hinweis der Angeklagten beim Erwerb, es han-
dele sich um sehr starkes Heroin, hatte er verstanden.
Zwei weitere Personen nahmen an dem von der Angeklagten erworbe-
nen und von ihnen konsumierten Heroin keinen Schaden. Der eine war im Um-
gang mit Drogen erfahren und an harte Drogen gewöhnt. Der andere nahm die
Warnung der Angeklagten sehr ernst und konsumierte das Heroin nur in klei-
nen Mengen. Ka. als Gelegenheitskonsument hatte die Warnung der An-
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geklagten indessen nicht zum Anlaß genommen, das erworbene Rauschgift in
kleinere Portionen aufzuteilen.
2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG
(leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln) ge-
prüft und leichtfertiges Handeln der Angeklagten verneint. Ka. sei nicht
drogenabhängig und auch nicht erkennbar erkrankt gewesen. Die Angeklagte
habe ihn, wie schon zuvor andere Käufer, vor der starken Wirkung des von ihr
verkauften Heroins gewarnt. Aus diesem Grunde sei sie auch nicht der fahrläs-
sigen Tötung schuldig. Ka. sei weder durch eine Intoxikationspsychose
noch sonst in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewe-
sen. Die Strafbarkeit der Angeklagten sei daher insoweit durch den Rechtsge-
danken der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers ausgeschlos-
sen.
II.
Diese Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Maßstäbe der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den im An-
schluß an die Abgabe von Betäubungsmitteln eingetretenen Tod des Rausch-
giftkonsumenten sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
a) Der Bundesgerichtshof hat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung
hervorgehoben, daß im Grundsatz die eigenverantwortlich gewollte und ver-
wirklichte Selbstgefährdung nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts unterfällt, wenn das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt
eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Gefährdung
veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Kör-
perverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (so grundlegend BGHSt 32, 262;
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siehe auch BGHSt 37, 179; BGH NStZ 1987, 406; 1992, 489). Das gilt auch für
den Fall der Abgabe von Heroin (so BGH NStZ 1985, 319 f.). Dabei hat der
Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der
eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an
einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen
Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein
strafbarer Vorgang ist (BGHSt 32, 262, 265). Das Gesetz bedroht nur die Tö-
tung oder Verletzung eines anderen mit Strafe. Die Strafbarkeit des sich Betei-
ligenden wegen Körperverletzung oder Tötungsdelikts beginnt erst dort, wo
dieser kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich
selbst Gefährdende. Der Senat hat auf sich beruhen lassen, wie es sich ver-
hielte, wenn der sich selbst Gefährdende außerstande war, die Risiken seines
Tuns sachgerecht abzuwägen oder der Verlockung zum Drogenkonsum viel
Widerstand entgegenzusetzen. Offengeblieben ist auch die Frage, was gilt,
wenn denjenigen, der sich an der Selbstgefährdung eines eigenverantwortlich
Handelnden aktiv beteiligt, Garantenpflichten für dessen Leib oder Leben tref-
fen (BGH aaO S. 266).
b) Anerkannt ist darüber hinaus in der Rechtsprechung, daß das im Be-
reich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte entwickelte Prinzip der
Selbstverantwortung und die Grundsätze zur bewußten Selbstgefährdung bei
der Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Betäubungsmittelge-
setzes eine Einschränkung erfahren (BGHSt 37, 179; zu weiteren schutzzwek-
korientierten Einschränkungen des Grundsatzes eigenverantwortlicher Selbst-
gefährdung vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.). Denn strafrechtliche Verantwortlichkeit
ist Verantwortlichkeit unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt nach den da-
für geltenden normativen Voraussetzungen (BGHSt 32, 262, 266). Gerade dem
- vom Landgericht geprüften - Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, der den
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Tod eines Menschen infolge der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln
voraussetzt, ist damit nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers typi-
scherweise eine selbstgefährdende Handlung des später zu Tode Gekomme-
nen immanent. Der Regelungsinhalt des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist dadurch
geprägt, daß der Gesichtspunkt der Selbstgefährdung nach der positiv-
rechtlichen Entscheidung des Gesetzgebers die objektive Zurechnung der To-
desfolge nicht hindern soll (so schon BGHSt 37, 179, 182/183). Allerdings er-
weist sich die auf der subjektiven Tatseite zu stellende Anforderung, daß dem
Täter Leichtfertigkeit zur Last fallen muß, als gewisse Einschränkung des An-
wendungsbereichs.
2. Der Senat hält an diesen Maßstäben fest (vgl. aber Jähnke in LK
11. Aufl. § 222 Rdn. 11, 21). Sie gelten auch für den vorliegenden Fall. Auf
dieser Grundlage begegnet die Ablehnung einer der Angeklagten zuzurech-
nenden fahrlässigen Tötung zum Nachteil Ka. keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Den festgestellten Gesamtumständen ist zu entnehmen, daß der zu To-
de gekommene Ka. nicht etwa außer Stande war, die Risiken seines Tuns
sachgerecht abzuwägen oder der Verlockung zum Drogenkonsum nennens-
werten Widerstand entgegenzusetzen. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe,
daß er eigenverantwortlich und aus freien Stücken das Heroin in selbstgefähr-
dender Weise konsumiert hat. Ka. war weder alkoholisiert noch in irgend-
einer Weise erkrankt, als er das Heroin sniefte. Im Umgang mit Drogen, auch
Heroin, war er nicht unerfahren, weil er in früherer Zeit Gelegenheitskonsument
gewesen war. Zum Vorfallszeitpunkt war er nicht drogenabhängig. Auch hatte
er die Warnung der Angeklagten verstanden. Wenn das Landgericht bei dieser
Sachlage von einer freiverantwortlich getroffenen Entschließung des Opfers
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zur Selbstgefährdung ausgeht, so läßt das einen Rechtsmangel nicht erken-
nen.
Eine täterschaftliche Verantwortung der Angeklagten für den Tod des
Ka. ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
überlegenen Sachwissens, das grundsätzlich die Zurechnung des vom Opfer
selbst bewirkten Todeseintritts zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 32, 262,
265; BGH NStZ 1986, 266; siehe auch BGHSt 36, 1, 17 zum Sexualverkehr
eines HIV-Infizierten; vgl. in der Literatur Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 21;
Wessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 187; Wessels/Hettinger, Straf-
recht BT Teil 1 23. Aufl. Rdn. 191). Wann ein solches Sachwissen als überle-
gen zu erachten ist, hängt von den Umständen des Falles ab und unterliegt in
erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. in anderem Zusammenhang
BGHSt 7, 112, 115). Dessen Feststellungen zum Wissensstand der Angeklag-
ten und des Opfers erweisen sich nicht als lückenhaft; seine Bewertung ist
tragfähig und verkennt den rechtlichen Zurechnungsmaßstab nicht.
Ka. kannte den Warnhinweis der Angeklagten, es handele sich um
sehr starkes Heroin, man müsse beim Konsumieren aufpassen. Ihm war - ne-
ben dem ebenfalls als allgemeinbekannt vorauszusetzenden grundsätzlichen
Risiko bei Heroinkonsum - überdies zum Zeitpunkt seines Rauschgiftgenusses
bekannt, daß zuvor K. infolge Heroinkonsums ins Koma gefallen
war und im Krankenhaus lag. Wiewohl ihm die Kenntnis fehlte, daß K.
sein Heroin aus derselben Quelle bezogen hatte wie er, so war dieser Umstand
doch ganz allgemein dazu angetan, warnende Wirkung zu entfalten und ihm
auch die mahnenden Worte der Angeklagten ins Bewußtsein zu rufen.
Die Beschwerdeführerin vermißt weitergehende Feststellungen dazu, ob
auch der Angeklagten der Umstand bekannt war, daß K. ins Koma gefal-
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len war. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen konnte es darauf
indessen ersichtlich nicht mehr entscheidend ankommen, zumal die Strafkam-
mer ausdrücklich hervorgehoben hat, K. habe das Heroin auf nicht be-
kannte Art und Weise konsumiert und Ka. sei das Schicksal des K.
bekannt gewesen. Unter diesen Rahmenbedingungen hätte ein etwaiger weite-
rer Hinweis der Angeklagten an Ka. , ein anderer Abnehmer des Heroins
der selben Qualität sei bereits ins Koma gefallen, die im übrigen bereits ausge-
sprochene Warnung allenfalls unterstreichen können, die Aussagekraft der
Warnung aber inhaltlich nicht wesentlich zu steigern vermocht; denn über Do-
sierung und Umstände des Konsums durch K. war nichts feststellbar. Ein
etwa weitergehendes Sachwissen der Angeklagten wäre unter den gegebenen
Umständen kein insoweit überlegenes Wissen gewesen. Die Erfassung des
Risikos durch den im Umgang mit Drogen nicht unerfahrenen Ka. hing
maßgeblich vom Wissen um die Stärke des Stoffes ab. Darauf aber hatte die
Angeklagte hingewiesen und so ihr überlegenes Sachwissen in dem wesentli-
chen Punkt an das Opfer vermittelt. Danach erschöpfte sich der Beitrag der
Angeklagten unter dem Aspekt des § 222 StGB in der Förderung eigenverant-
wortlicher Selbstgefährdung des Opfers. Die Bewertung des Landgerichts ist
deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Im übrigen hat das Landgericht auch eine leichtfertige Verursachung des
Todes im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG rechtsfehlerfrei abgelehnt. Dies
beanstandet auch die Beschwerdeführerin nicht.
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3. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst weder einen Rechtsfehler zu
Gunsten der Angeklagten noch einen solchen zu ihrem Nachteil (vgl. § 301
StPO) erkennen. Das Landgericht durfte die schweren Folgen der Tat im
Fall II 2 der Urteilsgründe, die Hirnschädigung bei K. und den Tod von
Ka. , bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten berücksichtigen
(vgl. BGH NStZ 1992, 489).
Schäfer Granderath Nack
Boetticher Schluckebier