Urteil des BGH vom 24.07.2007

BGH (zpo, berlin, abschluss, aufklärungspflicht, widerruf, begründung, bestand, anlage, fortbildung, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 262/06
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Rich-
terin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juni 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern gerügte Verstoß
des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist
nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die
Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht aus-
füllt und im Übrigen auch keinen Beweisantritt enthält. Im
Hinblick auf die Rentabilität der Anlage und die Nachhal-
tigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufklärungs-
pflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwi-
dersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf
diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und
vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76).
Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,
das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für
den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. De-
zember 1996 nicht (mit-) ursächlich geworden, lassen ei-
nen Rechtsfehler nicht erkennen; im Übrigen entspricht
die den Klägern am 10. Dezember 1996 ausgehändigte
Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1
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HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 ver-
fristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR
191/06, WM 2007, 1117). Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithel-
ferin der Beklagten (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 69.814,32 €.
Nobbe Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4a O 15/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 26 U 11/06 -