Urteil des BGH vom 30.08.2010
BGH (antragsteller, beschwerde, rechtsanwaltschaft, zulassung, hamburg, vorinstanz, verhandlung, befangenheit, antrag, rechtsmittel)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 102/09
vom
30. August 2010
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft;
hier: Befangenheitsanträge gegen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt
Dr. Martini
am 30. August 2010
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 17. September 2009 wird verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er
hat noch im Laufe von - inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen - gerichtli-
chen Verfahren wegen früherer erfolgloser Anträge weitere Anträge auf Zulas-
sung gestellt. Diese sind von der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In
diesem Verfahren hat der Antragsteller am 27. April 2009, am 15. Mai 2009, am
16. Mai 2009 und am 16. Juni 2009 die anwaltlichen Richter des II. Senats des
Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanwälte V. und Dr. W. sowie die
Rechtsanwältin Dr. H. , wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Befangenheitsanträge durch Beschluss vom
17. September 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit seiner sofortigen Beschwerde.
1
- 3 -
II.
2
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung
seiner Ablehnungsgesuche ist nicht statthaft. Gegen die Zurückweisung eines
Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof ist nach dem hier gemäß
§ 215 Abs. 2 und 3 BRAO anzuwendenden früheren Recht ein Rechtsmittel
zum Bundesgerichtshof nicht gegeben (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom
31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05 Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 26. März 2007
- AnwZ (B) 16/06, Rn. 5, 7, juris; Beschluss vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07
Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 92/09 Rn. 5).
Hierauf ist der Beschwerdeführer unter ausführlicher Darlegung der
Gründe hingewiesen worden.
3
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-
liche Verhandlung entscheiden.
4
Tolksdorf Roggenbuck Schäfer
Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - II ZU 3/09 -