Urteil des BGH vom 22.06.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 112/03
Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Ad, § 844
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Ei-
genleistungen (Bauarbeiten) eines bei einem Unfall getöteten Angehörigen.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 er-
litt am 4. November 1996 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Ver-
kehrsunfall schwere Verletzungen, an deren Folgen er am 12. November 1996
verstarb. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Die Klägerinnen haben Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt.
Davon sind in der Revisionsinstanz noch Schadensersatzansprüche wegen Ei-
genleistungen im Streit, die der Verstorbene nicht mehr erbringen konnte. Die
Klägerinnen sind Erbinnen des Verstorbenen. Sie haben behauptet, es sei be-
absichtigt gewesen, das im Eigentum der Klägerin zu 1 stehende Familienan-
wesen umfangreich zu renovieren und zu erweitern. Dabei wären durch Eigen-
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leistungen des Verstorbenen Lohnkosten in Höhe von 100.602,51 DM einge-
spart worden. Diesen Betrag verlangen sie von den Beklagten ersetzt.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der
Klägerinnen hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesge-
richt zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus
gemäß § 1922 BGB auf die Klägerinnen übergegangenem Recht sei nicht ge-
geben. Ein vererblicher Schadensersatzanspruch des Verstorbenen sei bereits
deswegen zu verneinen, weil das auszubauende Anwesen im Eigentum der
Klägerin zu 1 gestanden habe und eine etwaige Vermögensmehrung daher
nicht dem Verstorbenen, sondern ihr zugute gekommen wäre. Auch ein in das
Vermögen des Verstorbenen fallender Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da
ein solcher nicht vereinbart gewesen sei. Ein allenfalls in Betracht kommender
Anspruch auf Zugewinnausgleich habe zum Zeitpunkt des Versterbens noch
nicht bestanden und sei deshalb nicht vererblich gewesen. Die Grundsätze der
Drittschadensliquidation trügen den Anspruch ebenfalls nicht, denn hier sei kei-
ne der in Rechtsprechung und Literatur dafür anerkannten Fallgruppen gege-
ben. Auch auf § 844 Abs. 2 BGB könne der Anspruch der Klägerinnen nicht
gestützt werden. Dabei könne dahinstehen, ob sie insoweit überhaupt gemein-
schaftlich aktivlegitimiert seien. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, ob diese
Vorschrift, die als Rechtsfolge die Zahlung einer Geldrente vorsehe, als Grund-
lage des geltend gemachten Ersatzanspruchs herangezogen werden könne.
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Dem Begehren der Klägerinnen stehe jedenfalls entgegen, daß ihnen hinsicht-
lich der nicht erbrachten Eigenleistungen ein Unterhaltsanspruch nicht entgan-
gen sei, denn Renovierung und Ausbau des Eigenheims seien nicht Teil des
von dem Verstorbenen rechtlich geschuldeten Unterhalts gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des
Berufungsgerichts zugunsten der Klägerinnen zu unterstellen, daß das im Ei-
gentum der Klägerin zu 1 stehende Familienanwesen ohne den Unfall renoviert
und ausgebaut worden wäre und der Verstorbene dabei Eigenleistungen er-
bracht hätte.
2. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Klägerinnen als Er-
binnen des Verstorbenen keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten
gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m.
§ 1922 BGB. Ein solcher Ersatzanspruch bestünde nur, wenn der behauptete
Schaden in der Person des Verstorbenen vor dessen Tod entstanden wäre. Nur
ein solcher Anspruch fällt in das Vermögen des Erblassers und kann mit dessen
Tod gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehen (vgl. Senatsurteile vom
21. September 1965 - VI ZR 78/64 - VersR 1965, 1077, 1078 und vom
21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 973). Dem Erblasser
selbst ist im Streitfall der behauptete Vermögensschaden jedoch nicht entstan-
den.
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a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die von dem Erblasser
ohne den Unfall erbrachten Eigenleistungen ausschließlich zu einer Vermö-
gensmehrung der Klägerin zu 1 geführt hätten. Von der Revision wird auch
nicht in Abrede gestellt, daß das zu renovierende und auszubauende Familien-
anwesen damals schon im Alleineigentum der Klägerin zu 1 stand.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem Erblasser sei gleichwohl
ein Schaden entstanden, und zwar deshalb, weil er aufgrund seiner Unfallver-
letzungen die Umbauarbeiten selbst nicht mehr habe erbringen können, son-
dern in Auftrag gegeben und voraussichtlich die hierfür erforderlichen Mittel zur
Verfügung gestellt hätte. Da jedoch der geschädigte Erblasser bereits wenige
Tage nach dem Unfall seinen Verletzungen erlag und somit weder die Umbau-
arbeiten durchführen noch in Auftrag geben konnte, unterscheidet sich der
Streitfall in wesentlicher Hinsicht von dem Sachverhalt, der dem von der Revisi-
on angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugrunde lag (OLG
Zweibrücken, NZV 1995, 315, 316 mit NA-Beschluß des Senats vom 31. Januar
1995 - VI ZR 85/94). In jenem Fall mußte ein Geschädigter, der einen Ver-
kehrsunfall schwer verletzt überlebt hatte, Lohnkosten für die Beschäftigung
anderer Arbeitskräfte aufwenden, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau
nicht mehr möglich waren. Bei dieser Sachlage ist dem dortigen Geschädigten
mit Recht ein Ersatzanspruch zugebilligt worden (vgl. auch Senatsurteile vom
6. Juni 1989 -VI ZR 66/88 - VersR 1989, 857 m.w.N. und vom 24. Oktober
1989 - VI ZR 263/88 - NJW 1990, 1037). Anders liegen die Dinge jedoch im
Streitfall. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein Anspruch des Ge-
schädigten auf Ersatz der durch die Einstellung von Ersatzkräften entstehenden
Lohnkosten nicht bereits mit der Notwendigkeit von deren Einstellung, sondern
erst mit tatsächlich erfolgter Einstellung dieser Ersatzkräfte entstanden wäre
(vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 -VI ZR 75/71 - VersR 1972, 460, 463).
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Mit dem Tod des Geschädigten war die Schadensentwicklung, soweit sie
das Vermögen des Geschädigten betraf, und damit die Entstehung der Ansprü-
che, die auf die Klägerinnen als seine Erbinnen gemäß § 1922 BGB übergehen
konnten, abgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966
- VI ZR 9/65 - VersR 1966, 1141, 1142 und vom 25. Januar 1972
- VI ZR 75/71 - aaO; vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 1962
- VI ZR 65/61 - VersR 1962, 337 f.; vom 21. September 1965 - VI ZR 78/64 -
VersR 1965, 1077, 1078 und vom 21. November 2000, aaO). Diese schadens-
rechtliche Konsequenz gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ein höchst-
persönliches Rechtsgut des Geschädigten, nämlich sein Körper bzw. seine Ge-
sundheit, verletzt wurde, das von der Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Stoll,
Der Tod als Schadensfall, in: Festschrift für Zepos, 1973, S. 681, 689 ff.; zu-
stimmend MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl., § 1922 Rn. 22; Soergel/Mertens,
BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rn. 258; Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249
Rn. 187; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Bearb. [1998], Vorbem. zu § 249 Rn.
53). Der Tod des Berechtigten verhindert hier die Weiterentwicklung des Scha-
dens. Das folgt notwendig aus der Unvererblichkeit des verletzten Rechtsguts,
die zugleich bedeutet, daß die Position des Verletzten insoweit nicht auf den
Gesamtrechtsnachfolger übergehen kann. Vererblich ist nur die in der Person
des Erblassers entstandene Ersatzforderung, so wie sie im Zeitpunkt des Erb-
falles besteht. Der Erbe kann mittels dieser Forderung nur dasjenige verlangen,
was auch der Erblasser im Zeitpunkt des Todes hätte fordern können. Daran
ändert sich auch dann nichts, wenn der Verletzte schon zu Lebzeiten das Recht
erworben hat, Ersatz für künftig drohende Schäden zu fordern, etwa für den
Verdienstausfall, den er während der mutmaßlichen Dauer seiner Erwerbsunfä-
higkeit erleiden wird. Der Tod des Verletzten schließt künftigen Schaden aus
und ermöglicht eine definitive Berechnung, welcher Schaden ihm tatsächlich
erwachsen ist. Somit wird eine ursprünglich entstandene Ersatzforderung mit
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dem Tode des Gläubigers hinfällig, soweit sie den definitiven Schaden über-
steigt und sich auf einen längeren Zeitabschnitt bezieht, als ihn der Verletzte
tatsächlich erlebt hat (Stoll aaO, S. 689). Das bedeutet für den Streitfall, daß die
Klägerinnen Ersatz der anstelle von Eigenleistungen des Geschädigten aufzu-
wendenden Lohnkosten nicht als Erbinnen aus übergegangenem Recht gemäß
§ 1922 BGB verlangen können. Bei den von ihnen geltend gemachten Aufwen-
dungen handelt es sich vielmehr um mittelbare Schäden oder Drittschäden.
Diese sind im Falle der Tötung eines Menschen jedoch nicht gemäß §§ 823
BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, sondern nur nach Maßgabe der §§ 844 BGB,
10 Abs. 2 StVG ersatzfähig (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2000, aaO).
c) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsge-
richt auch etwaige Ausgleichsansprüche des Erblassers sowie ihm zustehende
Schadensersatzansprüche aus Drittschadensliquidation verneint. Die Voraus-
setzungen dafür liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
3. Ein Ersatzanspruch der Klägerinnen ergibt sich auch nicht aus §§ 844
Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG. Nach diesen Vorschriften haben bei der Tötung
eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigten Perso-
nen Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug
des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Perso-
nenschaden, 8. Aufl., Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung
einer Geldrente zu leisten.
a) Zutreffend gehen Berufungsgericht und Revision davon aus, daß
maßgeblich für den Umfang des geschuldeten Unterhalts der Ehegatten unter-
einander und im Verhältnis zu den Kindern der fiktive gesetzliche Unterhalt
nach §§ 1360a Abs. 1, 1602 Abs. 2, 1610 BGB ist, der sich nach der persönli-
chen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Getöteten richtet (st. Rspr.,
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vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156,
157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168; vom 5. De-
zember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f.; vom 6. Oktober 1992
- VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 57 und vom 4. November 2003
- VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 76, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli
1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029).
b) Bei der Bemessung der gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG
zu leistenden Geldrente ist der gesamte Lebensbedarf der Familie zu berück-
sichtigen, d.h. alles, was zur Haushaltsführung und Deckung der persönlichen
Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Die
Berechnung des Schadensersatzanspruchs erfordert somit eine Gesamtbe-
trachtung sämtlicher zu berücksichtigender Posten. Dabei sind nach ständiger
Rechtsprechung des Senats der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie
Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung
einzustellen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1966 - VI ZR 9/65 - aaO
und vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961). Dagegen können In-
standsetzungs- und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zin-
sen für ein zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenes Darlehen der Finan-
zierung des Wohnbedarfs dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine an-
gemessene Wohnung ebenso wie Rücklagen für die Anschaffung und Repara-
tur von Wohnungseinrichtung und Hausrat in der Gesamtrechnung Berücksich-
tigung finden (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 241; vom 16. Dezember 1986
- VI ZR 192/85 - VersR 1987, 507 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR
1988, 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f. und
vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO).
c) Zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen Entzugs
ihrer gesetzlichen Unterhaltsrechte könnten die von dem Verstorbenen beab-
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sichtigten Eigenleistungen demnach allenfalls in dem Umfang führen, in dem
sie für die Instandsetzung oder Erhaltung des von der Familie bewohnten Hau-
ses notwendig gewesen wären. Soweit eine Erweiterung des Hauses geplant
war, hätten die Eigenleistungen hingegen der Vermögensbildung gedient. Inso-
weit müßten sie unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Letztlich kann die
Frage, in welchem Umfang die in Aussicht genommenen Arbeiten zur Instand-
setzung oder Unterhaltung des Hauses erforderlich gewesen wären, jedoch
offenbleiben. Das Begehren der Klägerinnen ist nämlich nicht auf Zahlung einer
Unterhaltsrente gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG gerichtet. Sie ma-
chen vielmehr isoliert die fiktiven Lohnkosten als eigenständige Schadensposi-
tion geltend, ohne diese in die Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche ge-
genüber dem Verstorbenen einzustellen. Damit haben sie die tatsächlichen Vor-
aussetzungen für einen Ersatzanspruch gemäß §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2
StVG aber nicht ausreichend dargetan. Auf die Frage, ob die Eigenleistungen,
wovon die Revision offenbar ausgeht, den drei Klägerinnen gemeinschaftlich
zugute gekommen wären, oder ob wegen der Verschiedenheit der Vorausset-
zungen für Höhe und Dauer etwaiger Rentenansprüche insoweit nur eine antei-
lige Geltendmachung in Betracht käme (vgl. BGHZ 11, 181, 183 f.), kommt es
demgemäß nicht mehr an.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll