Urteil des BGH vom 15.04.2008

BGH (schwerer fall, stgb, aufhebung, umfang, stpo, strafkammer, annahme, strafzumessung, vernehmung, begründung)

5 StR 32/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen mit Aus-
nahme der für die Fälle II. 154, 155 und 158 verhäng-
ten Einzelfreiheitsstrafen,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in 166 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zutreffend ist die Strafkammer für die in der Zeit von 1989 bis 1997
begangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den Strafrahmen des
§ 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes ausgegangen.
Auch ist den Fällen II. 154, 155 und 158 jeweils die Annahme eines beson-
ders schweren Falles gemäß § 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie die gefun-
dene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begründet.
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2. Der übrige Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung aber nicht
stand. Das Landgericht hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1
Satz 1 StGB a. F. zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer
Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt. Hierzu bestand
aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
hingewiesen hat, Veranlassung.
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Der festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die Nichtanwen-
dung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner
Begründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklag-
ten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der
Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in vollem Umfang geständig und hat
dadurch die Vernehmung der Geschädigten entbehrlich gemacht; die Taten
liegen erhebliche Zeit zurück. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Ge-
samtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände
beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des
Falles gerecht wird oder nicht.
Die fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung unmög-
lich, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen
das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen müssen daher
neu zugemessen werden.
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3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung
des Gesamtstrafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die
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Gesamtstrafe bei Annahme minder schwerer Fälle trotz der Vielzahl der Ta-
ten niedriger ausgefallen wäre. Auch hat das Landgericht die Straftaten nicht
dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachli-
che und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzel-
strafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1,
3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).
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