Urteil des BGH vom 28.06.2006

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 132/06
vom
1. März 2007
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 durch die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt Grundsätze
für eine schematische Abwägung der Mitverschuldensanteile in
Versandfällen auf, in denen ein Versender den Frachtführer bei
der Massengutversendung nicht auf die Gefahr eines ungewöhn-
lich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grundsätze geeignet
sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu
bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegen-
ständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging,
die 5.000 € nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen
der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.985,91 €
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 - I-18 U 37/04 -