Urteil des BGH vom 11.01.2007
Handtaschen Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 198/04 Verkündet
am:
11. Januar 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Handtaschen
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b
a) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz we-
gen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten
Produkts nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG können bestehen, wenn die Gefahr
einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das
bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über
die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird.
b) Liegt keine der Fallgruppen des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann das
Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den
Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
unlauter i.S. von § 3 UWG sein. Ein solcher Ausnahmefall kann unter beson-
deren Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung
wettbewerbswidrig behindert wird.
BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - OLG Köln
LG
Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die HERMÈS SELLIER S.A., gehört zu dem weltweit täti-
gen, in Frankreich ansässigen HERMÈS-SELLIER-Konzern, der hochwertige
Damenhandtaschen herstellt. Zur Produktpalette gehört eine seit den dreißiger
Jahren des vergangenen Jahrhunderts produzierte Modellreihe, die seit den
fünfziger Jahren unter der Bezeichnung "Kelly-Bag" (im Folgenden auch: "Kel-
ly") unter anderem in den aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen
Aufmachungen auch in Deutschland in den Verkehr gebracht wird.
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(Abbildung 1)
Seit 1984 produziert der Konzern auch eine "Les Birkins" (im Folgenden:
auch "Birkin") genannte Modellreihe, die auch in Deutschland vertrieben wird
und deren Aufmachung sich aus den nachstehenden Abbildungen ergibt:
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(Abbildung 2)
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Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt
unter anderem die in den folgenden Abbildungen dargestellten Damenhandta-
schen:
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(Abbildung 3) - Anlage K 11
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(Abbildung 4) - Anlage K 10
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Die Klägerin behauptet, innerhalb des Konzerns Herstellerin der Damen-
handtaschen des Typs "Kelly" und "Birkin" zu sein. Sie ist der Ansicht, dass es
sich bei den Handtaschen in der Gestaltung der Abbildung 3 (im Folgenden:
"Kelly-Nachahmung") um wettbewerblich unlautere Nachahmungen einer "Kel-
ly" und bei der in der Abbildung 4 wiedergegebenen Tasche (im Folgenden:
"Birkin-Nachahmung") um eine solche der "Birkin" handele. Die Nachbildungen
erfüllten den Tatbestand einer vermeidbaren Täuschung über die betriebliche
Herkunft. Zudem werde der gute Ruf der in Deutschland berühmten HERMÈS-
Taschen ausgebeutet. Der Verbraucher erhalte durch die Nachahmungen die
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Möglichkeit, das mit dem Tragen einer HERMÈS-Tasche verbundene Prestige
zu erlangen, ohne deren Preis zahlen zu müssen. Durch den Verkauf billiger
Nachahmerprodukte werde zudem der Ruf der exklusiven Originalerzeugnisse
beeinträchtigt.
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Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Damen-Handtaschen - wie nachstehend foto-
grafisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem Le-
der bzw. Oberflächenmaterial feilzuhalten, zu bewerben, anzubie-
ten und/oder sonst wie in Verkehr zu bringen:
(es folgen die Abbildungen 3 [Anlage K 11] und 4 [Anlage K 10]);
2. der Klägerin über die Mitteilung der bezogen auf den Zeitraum vom
20. Juli 2001 bis 29. April 2002 verkauften Stückzahlen (Kelly-
Nachahmung 187 Stück, Birkin-Nachahmung 99 Stück) hinaus
Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen
gemäß I. 1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage von geord-
neten Verzeichnissen einschließlich zugehöriger Belege, aus wel-
chen - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter
Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungs-
zeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten,
Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Be-
nennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind;
3. der Klägerin Angaben zu machen über Namen und Anschrift des
Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß Nr. 1;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter I. 1. genannten Hand-
lungen erlitten hat oder noch erleiden wird.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Anträge hinsichtlich der "Kel-
ly-Nachahmung" ergänzend auf eine zugunsten der Firma HERMÈS Internatio-
nal S.c.A. am 22. April 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetra-
gene dreidimensionale Marke gestützt, die der äußeren Form einer "Kelly"-
Handtasche entspricht. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin dar-
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auf, von der Markeninhaberin zur Geltendmachung markenrechtlicher Ansprü-
che ermächtigt zu sein.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend ge-
macht, die in Rede stehenden Taschen der Klägerin verfügten nicht über wett-
bewerbliche Eigenart. Jedenfalls sei diese im Kollisionszeitpunkt wegen der
jahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit Nachbildungen entfallen.
Aufgrund der bestehenden Unterschiede zwischen den Taschen "Kelly" sowie
"Birkin" und den angegriffenen Aufmachungen sei ausgeschlossen, dass das
Publikum die Taschen verwechsle und über ihre betriebliche Herkunft getäuscht
werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihr, der Beklagten, ver-
triebenen Handtaschen für den Verkehr gut sichtbar mit ihrer Marke gekenn-
zeichnet seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 30.1.2004
- 81 O 209/02 - abrufbar unter juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revisi-
on verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die
Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 8
Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG verneint. Zur Begründung hat es aus-
geführt:
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Es bedürfe keiner Feststellungen dazu, ob die Klägerin Herstellerin der
Taschen aus den Modellreihen "Kelly" und "Birkin" sei. Die Klageansprüche
scheiterten daran, dass sich das Inverkehrbringen der angegriffenen Damen-
handtaschen unter keinem Aspekt als wettbewerbsrechtlich unlauter i.S. der
§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a und lit. b UWG darstelle.
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Allerdings verfügten die Handtaschen "Kelly" und "Birkin" über wettbe-
werbliche Eigenart. Die "Kelly" weise eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer
Kombination in hohem Maße geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft hin-
zuweisen. Die Merkmale würden in ihrem gestalterischen Zusammenwirken der
Handtasche eine distinguiert vornehm wirkende Anmutung verschaffen. Die
"Birkin" verfüge ebenfalls über charakteristische, auf die betriebliche Herkunft
hinweisenden Merkmale. Ob aufgrund einer Vielzahl von Nachahmungen ein
Verlust der wettbewerblichen Eigenart der Taschen der Modellreihen "Kelly"
und "Birkin" eingetreten sei, könne offenbleiben. Die weiteren für die Zuerken-
nung der Klageansprüche erforderlichen Tatbestandsmerkmale der in Betracht
kommenden Unlauterkeitstatbestände lägen nicht vor.
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Die zwei angegriffenen Taschenmodelle seien einer "Kelly" und einer
"Birkin" nur angenähert. Eine identische Nachahmung liege nicht vor. Die ange-
griffenen Modelle wiesen zwar Ähnlichkeiten mit einer "Kelly" bzw. einer "Birkin"
auf, aufgrund verschiedener Unterschiede sei der Gesamteindruck der sich ge-
genüberstehenden Taschen jedoch ein anderer.
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Unabhängig vom Grad einer Annäherung sei eine vermeidbare Täu-
schung über die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht anzu-
nehmen. Die Gefahr von Verwechslungen sei angesichts des Bewusstseins des
Verkehrs vom gleichzeitigen Vorhandensein von Original und Kopie ausge-
schlossen. Es handele sich bei den Handtaschen um Artikel, die erst nach ge-
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nauer Begutachtung erworben würden. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre
Produkte ganz überwiegend in eigenen, als solche gekennzeichneten
HERMÈS-Geschäften oder in Verkaufsstätten veräußere, in denen eigene, als
solche gekennzeichnete HERMÈS-Abteilungen existierten.
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Eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Taschen der Klägerin i.S. von
§ 4 Nr. 9 lit. b UWG liege ebenfalls nicht vor. Eine unlautere Anlehnung an den
Prestigewert und den guten Ruf einer Ware komme zwar in Betracht, wenn
nicht die Erwerber, wohl aber das Publikum bei der Wahrnehmung des Pro-
dukts über dessen Herkunft getäuscht werden könne und der Kaufinteressent
zu einem Erwerb des nachgeahmten Produkts verleitet werde, um mit einem
billigen Nachahmerprodukt die Wirkung eines Luxusgegenstands erreichen zu
können. Im vorliegenden Fall unterliege aber auch das Publikum angesichts der
Unterschiede in der Gestaltung der angegriffenen Taschen nicht der Annahme,
die Originale vor sich zu haben. Aus den genannten Gründen sei auch keine
unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b
UWG gegeben.
Die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bezogen auf
die "Kelly-Nachahmung" sei eine unzulässige Klageerweiterung, weil sie nicht
auf Tatsachen gestützt werden könne, die nach § 529 ZPO ohnehin der Ver-
handlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen seien.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zuläs-
sig. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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Allerdings müssen in den Fällen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-
chen Leistungsschutzes Klageantrag und Verbotsausspruch zumindest unter
Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lassen, in welchen
Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüp-
fungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots
liegen sollen (BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 = WRP
2001, 1294 - Laubhefter). Die Klägerin begehrt jedoch kein allgemeines Verbot
des Inverkehrbringens von Handtaschen, die nur anhand bestimmter Merkmale
umschrieben sind. Auch ohne konkrete Bezeichnung der Farbe und der Ober-
flächenstruktur der Taschen sind der Unterlassungsantrag und die darauf bezo-
genen Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-
satzverpflichtung durch die Gestaltung der angegriffenen Erzeugnisse eindeutig
festgelegt. In einem solchen Fall ergibt sich der Umfang des Verbotsausspruchs
mit hinreichender Bestimmtheit aus der bildlichen Wiedergabe der konkreten
Verletzungsform (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600 =
WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR
2006, 79 = WRP 2006, 75 - Jeans I).
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2. Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen
Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem
Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da
der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist
eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die
Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da
es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (BGH, Urt. v. 9.6.2005
- I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-
winnauskunft). Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadenser-
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satzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der
Begehung an (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP
2005, 474 - Direkt ab Werk). Nachdem die Neufassung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 UWG lediglich die gesetzlichen Grund-
lagen, nicht aber den Inhalt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-
tungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR
2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; vgl. auch Begründung
des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung
nach neuem und altem Recht nicht erforderlich.
3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den
Parteien umstrittenen Frage getroffen, ob die Klägerin Herstellerin der Taschen
und dementsprechend zur Verfolgung der Ansprüche aktivlegitimiert ist. Für das
Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin von ihrer Aktivlegitimati-
on auszugehen.
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4. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Unterlassung
des Vertriebs der "Kelly-Nachahmung" und der "Birkin-Nachahmung" sowie die
darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadenser-
satzpflicht für unbegründet erachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist weder unter dem
Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 lit. a UWG)
noch der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung (§ 4 Nr. 9 lit. b
UWG) gegeben. Auch eine unlautere Behinderung der Klägerin durch die Be-
klagten liegt nicht vor. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Fra-
ge, ob Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung oder Ausnutzung oder Beeinträchti-
gung der Wertschätzung des Handtaschenmodells "Kelly" ganz oder teilweise
nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil für die Klägerin eine ihrem Pro-
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dukt entsprechende Formmarke eingetragen worden ist, kommt es danach nicht
an.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines
nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von
wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die
Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad
der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-
nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-
kung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-
nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände
zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH,
Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498
- Metallbett; GRUR 2006, 79 Tz 19 - Jeans I).
b) Ob dem Berufungsgericht bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart
der in Rede stehenden Taschenmodelle, bei der Einschätzung des Grades der
Übereinstimmung der Modelle der Klägerin auf der einen und der angegriffenen
Ausführungsformen auf der anderen Seite sowie bei dem Merkmal einer ver-
meidbaren Herkunftstäuschung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, kann im Streit-
fall allein anhand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials beurteilt werden.
Auf Originale der Taschen der Klägerin kann sich die Revision - soweit sie eine
abweichende Würdigung beansprucht - nicht stützen. Zwar unterliegen der Be-
urteilung durch das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch zu
den Prozessakten gereichte Anlagen, Produkte und Modelle, die vom Beru-
fungsgericht konkret in Bezug genommen worden sind (vgl. BGH, Urt. v.
9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl.,
§ 559 Rdn. 14). Das Berufungsurteil enthält aber eine solche Bezugnahme auf
die (Original-)Taschen der Klägerin nicht. Der Umstand, dass - wie sich aus
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dem Sitzungsprotokoll ergibt - die Original-Taschen der Klägerin dem Beru-
fungsgericht vorgelegen haben, aber nicht zu den Akten genommen worden
sind, stellt daher keinen von Amts wegen zu beachtenden Mangel im Tatbe-
stand dar, der grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl.
BGHZ 80, 64, 68; MünchKomm.ZPO-Aktualisierungsbd/Wenzel, § 559 Rdn. 4).
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Handta-
schen der Modellreihen "Kelly" und "Birkin" ursprünglich über wettbewerbliche
Eigenart verfügten.
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aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkre-
te Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten
Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-
zuweisen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79
Tz 21 - Jeans I). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die
Handtaschenmodelle "Kelly" und "Birkin" der Klägerin rechtsfehlerfrei festge-
stellt.
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Es hat zur "Kelly" angenommen, die herkunftshinweisende Form ergebe
sich aus der Gestaltung des Taschenkörpers, der bei seitlicher Sicht in der Art
eines sich nach oben verjüngenden Keils gestaltet sei und bei frontaler Sicht
eine leicht trapezförmige Kontur aufweise. Hinzu komme die den oberen Rand
des Taschenkörpers überlappende Klappe, die die Frontseite des Taschenkör-
pers zu etwa einem Viertel im oberen Bereich überdecke und die an den seitli-
chen Rändern jeweils rechteckig eingeschnittene Einkerbungen aufweise. Die
bauchig wirkende Form des Taschenkörpers und die durch die Klappe geschaf-
fenen Proportionen würden den Taschenkörper dominieren lassen und sugge-
rierten auf diese Weise ein den Gebrauchszweck der Tasche gestalterisch be-
tonendes Fassungsvermögen. Im besonderen Maße werde das Gesamter-
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scheinungsbild durch den Taschengürtel bestimmt. Bei der "Birkin" bestünden
die charakteristischen, auf die betriebliche Herkunft hinweisenden Merkmale in
der beinahe dreieckigen Form der Seitenansicht der Tasche, den parallel in
Form eines unvollständigen Ovals ausgestalteten Griffen, der sichtbaren
Scheinlasche auf der Vorderseite der Tasche sowie der Gestaltung des Ta-
schengürtels.
Der Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht im vorliegenden Fall
nicht entgegen, dass es sich bei den verschiedenen Handtaschen um Modell-
reihen handelt. Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart aus den
übereinstimmenden Merkmalen der jeweiligen Exemplare der beiden Modellrei-
hen hergeleitet. Auf den von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Um-
stand, dass die Handtaschen in unterschiedlicher Größe, Farbe, Oberflächen-
struktur und -ausschmückung hergestellt werden, kommt es deshalb nicht an.
Die Klägerin begehrt auch nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem
Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee, sondern für konkrete Gestaltungs-
merkmale, die jeweils allen Modellen der "Kelly"- und "Birkin"-Handtaschen ei-
gen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen.
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bb) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-
gunsten der Klägerin im Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die wettbe-
werbliche Eigenart nicht infolge einer von den Beklagten behaupteten häufigen
Nachahmung verloren gegangen ist. Von einem Verlust der wettbewerblichen
Eigenart ist im Übrigen auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem
Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und
den Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren).
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d) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die
angegriffenen "Kelly-" und "Birkin-Nachahmungen" den Originalen in den eine
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wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen nur angenähert sind und
keine identischen oder fast identischen Nachahmungen vorliegen.
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aa) Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsge-
richt sei von einem zu geringen Grad der Übernahme ausgegangen und habe
bei der Feststellung der Unterschiede von Original und Nachahmung nicht be-
rücksichtigt, dass der Verkehr die sich gegenüberstehenden Produkte nicht ne-
beneinander sehe. Das Berufungsgericht habe deshalb zu sehr auf die Unter-
schiede und nicht auf die Übereinstimmungen abgestellt.
bb) Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
henden Handtaschenmodelle ist revisionsrechtlich lediglich eingeschränkt über-
prüfbar (vgl. BGHZ 153, 131, 147 - Abschlussstück). Sie unterliegt im Revisi-
onsverfahren nur insoweit der Kontrolle, als geprüft wird, ob der Tatrichter den
Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkge-
setze oder Erfahrungssätze vorliegen.
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der
Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehen-
den Produkte ankommt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002,
629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 - Puppen-
ausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen). Dabei ist zu prü-
fen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die
wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz bean-
sprucht wird (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD).
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cc) Das Berufungsgericht hat die Annahme eines hinreichenden Ab-
stands der "Kelly-Nachahmung" damit begründet, die angegriffene Ausführung
unterscheide sich von der eleganten, raffiniert-schlichten Gesamtanmutung der
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Taschen der Modellreihe "Kelly" der Klägerin dadurch, dass bei der Nachah-
mung in deutlich stärkerem Maße von Metallelementen Gebrauch gemacht
worden sei. Ein weiterer Unterschied bestehe in den unterschiedlichen Propor-
tionen der Taschenvorderseiten. Bei der Ausführung der Beklagten sei der
Überschlag weiter nach unten gefasst und der Gürtel auffallend breiter und tie-
fer gesetzt als bei den Modellen der Klägerin, wodurch die bei der "Kelly" vor-
handene Dominanz des eleganten Taschenkörpers fehle. Bei der "Kelly" sei der
Gürtel auf der Taschenrückseite seitlich außen angenäht und von dort über die
Seiten nach vorne gefädelt, während die Rückseite bei dem angegriffenen Mo-
dell glatt und ohne Gürtelansatz gestaltet sei. Diese Beurteilung lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht den Erfahrungssatz unbe-
rücksichtigt gelassen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regel-
mäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine
Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. In diesem Eindruck
treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unter-
schiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die
Übereinstimmungen ankommt. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abwei-
chungen sind in ihrer Summe jedoch nicht unerheblich. Das Berufungsgericht
hat vielmehr aufgrund der vorhandenen Abweichungen den Gesamteindruck
der Handtaschen der Parteien auch unter Berücksichtigung der Übereinstim-
mungen als unterschiedlich angesehen. Diese auf tatrichterlichen Feststellun-
gen beruhende Annahme des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich hinzu-
nehmen.
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dd) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch bei der "Birkin" nur von ei-
ner Annäherung des angegriffenen Produkts an die Handtaschenmodelle der
Klägerin ausgegangen.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung eines hinreichenden Abstands
zwischen dem Original und der "Birkin-Nachahmung" ausgeführt, dass zwar
Ähnlichkeiten bei der Grundform des Taschenkörpers, den Griffen und den auf
dem oberen Drittel der Vorderseite befindlichen Dekorationselementen in der
Art einer dreiteiligen Lasche mit Taschengürtel bestünden. In der Gesamtge-
staltung lägen jedoch in hohem Maße Abweichungen zu den Handtaschenaus-
führungen der Klägerin vor. Das die äußere Form der "Birkin" ganz maßgeblich
prägende Merkmal einer nach unten dreigeteilten Lasche finde sich bei der
"Birkin-Nachahmung" nur als ein seiner Funktion beraubtes rein schmückendes
Beiwerk wieder. Anders als das Original werde die "Birkin-Nachahmung" mit
einem aus allen Perspektiven zu erkennenden Reißverschlusssystem ge-
schlossen, weshalb der Taschengürtel keine schließende Funktion habe. Daher
werde in der Seitenansicht die Dreiecksform mit spitzem Abschluss nach oben
nicht erreicht. Zudem sei bei der "Birkin-Nachahmung" die Lasche unten nicht
gleich groß geschnitten. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Die vom Berufungsgericht festgestellten Abweichungen sind auch
bei der "Birkin-Nachahmung" in der Summe nicht unerheblich und betreffen mit
der unterschiedlichen Form der Taschen in der Seitenansicht, der unterschiedli-
chen Gestaltung des Taschengürtels sowie der unterschiedlichen Größe der
Lasche die wettbewerbliche Eigenart begründende Faktoren. Dass die tatrich-
terlichen Feststellungen erfahrungswidrig sind, zeigt die Revision nicht auf und
lässt sich dem bei den Akten befindlichen Fotomaterial auch nicht entnehmen.
e) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der
"Kelly-" und "Birkin-Nachahmung" keine vermeidbare Täuschung über die be-
triebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen.
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aa) Das Berufungsgericht hat eine Herkunftstäuschung verneint, weil der
Verkehr vom Vorhandensein von Nachbildungen Kenntnis habe. Daher werde
der Kaufinteressent seine Vorstellung von der konkreten betrieblichen Herkunft
nicht allein an der äußeren Gestaltung festmachen, sondern sich anhand ande-
rer Merkmale zunächst Klarheit verschaffen. Hinzu komme, dass der Verbrau-
cher dem Erwerb der Produkte der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeit entge-
genbringe und die Tasche genau begutachten werde. Daher werde er das Feh-
len eines auf die Klägerin hinweisenden Kennzeichens bemerken. In diesem
Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise Kenntnis vom selektiven Vertriebssystem des HERMÈS-Konzerns
hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
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bb) Der Annahme einer Herkunftstäuschung kann der Umstand entge-
genstehen, dass dem Verkehr das Nebeneinander von Originalen und Nach-
bauten bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass er sich anhand be-
stimmter Merkmale zunächst Klarheit darüber verschaffen muss, wer das jewei-
lige Produkt hergestellt hat (BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985,
876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex; BGHZ 138, 143, 150 f. - Les-Paul-
Gitarren). Zwar kann es für die Annahme einer Herkunftstäuschung genügen,
dass durch die Ähnlichkeit der konkurrierenden Produkte zunächst eine Täu-
schung hervorgerufen wird, auch wenn diese noch vor dem Kauf aufgrund einer
näheren Befassung mit dem Angebot entfällt (BGH, Urt. v. 17.6.1999
- I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1109 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau;
BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III). Wenn aber die angesprochenen
Verkehrskreise von dem Vorhandensein von Original und Nachahmungen
Kenntnis haben, werden sie dem Angebot mit einem entsprechend hohen Auf-
merksamkeitsgrad begegnen und weder im Zeitpunkt der Werbung noch beim
Kauf einer Herkunftstäuschung unterliegen.
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Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der
unterschiedliche Vertriebsweg einer Herkunftstäuschung entgegenstehen kann
(BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP 2003,
1338 - Tupperwareparty). Die Produkte der Klägerin werden ganz überwiegend
nur in eigenen HERMÈS-Geschäften oder als solche gekennzeichneten
HERMÈS-Abteilungen veräußert.
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cc) Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten un-
terschiedlichen Gesamtanmutungen der Handtaschen der Klägerin und der an-
gegriffenen Ausführungen besteht ein ausreichender Abstand zwischen den
sich gegenüberstehenden Produkten, der schon bei geringer Aufmerksamkeit
der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Herkunftstäuschung ent-
gegensteht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft bei Dritten wird da-
gegen nicht von § 4 Nr. 9 lit. a UWG, sondern allenfalls von § 4 Nr. 9 lit. b UWG
erfasst (dazu nachstehend II 4 f bb).
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f) Entgegen der Ansicht der Revision stellt das Inverkehrbringen der "Kel-
ly-" und "Birkin-Nachahmung" auch keine unangemessene Ausnutzung der
Wertschätzung der Klagemodelle i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG dar.
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aa) Zu einer Wertschätzung der Taschen der Modellreihen "Kelly" und
"Birkin" hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Für die Revi-
sionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin eine entsprechende Wertschät-
zung der in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin zu unterstellen.
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bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
eine Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommt, wenn die Gefahr der
Täuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der Be-
klagten eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachah-
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mungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird (BGH
GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex). Nicht ausreichend ist insoweit aller-
dings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes
Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird (BGH GRUR 2003, 973, 975 - Tupper-
wareparty; BGHZ 161, 204, 215 - Klemmbausteine III). Der Schutz der Wert-
schätzung eines Produkts i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG ist nicht den Sonder-
schutzrechten mit Ausschließlichkeitsbefugnis gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v.
28.3.1996 - I ZR 11/94, GRUR 1996, 508, 509 = WRP 1996, 710 - Uhren-
Applikation).
cc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass
das allgemeine Publikum, das die Nachahmungen der "Kelly" und der "Birkin"
bei den Käufern sieht, keiner Herkunftstäuschung unterliegt, weil es an einer
ausreichend großen Ähnlichkeit zwischen den Handtaschen der Modellserien
"Kelly" und "Birkin" auf der einen und den angegriffenen Ausführungen der Be-
klagten auf der anderen Seite fehlt (hierzu oben unter II 4 d). Anders als die
Revision meint, lässt sich eine andere Beurteilung in der Revisionsinstanz an-
hand des bei den Akten befindlichen Fotomaterials nicht treffen.
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Vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten unter-
schiedlichen Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte ist die
Annahme rechtsfehlerfrei, die Nachahmungsprodukte wichen in einem Ausmaß
von den Originalen der Klägerin ab, dass auch keine Gefahr einer Herkunfts-
täuschung beim Publikum bestehe, das die Taschen bei Dritten sehe. Aufgrund
der vom Berufungsgericht festgestellten Kenntnis des Verkehrs vom Vorhan-
densein von Original und Nachahmungen sowie der unterschiedlichen Gesamt-
anmutung der Handtaschen wird auch das allgemeine Publikum über die be-
triebliche Herkunft der Produkte nicht getäuscht.
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Die Annahme einer fehlenden Herkunftstäuschung beim Publikum ist
auch dann gerechtfertigt, wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt
wird, es handele sich bei der "Kelly" und der "Birkin" um berühmte Produkte.
Zwar werden dem Verkehr bekannte Erzeugnisse eher in Erinnerung bleiben,
so dass das Publikum deshalb auch eher in einer Nachahmung das Original
wiederzuerkennen glaubt. Aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
festgestellten unterschiedlichen Gesamtanmutung ist aber auch vor diesem
Hintergrund ein hinreichender Abstand gewahrt.
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g) Zu Recht hat das Berufungsgericht im Inverkehrbringen der "Kelly-"
und der "Birkin-Nachahmung" auch keine unangemessene Beeinträchtigung
der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG gesehen. Zwar kann bei Luxus-
gütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des
Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S.
von § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex).
Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn aufgrund eines hinreichenden Abstands
nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum,
das die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung be-
steht (BGHZ 138, 143, 151 - Les-Paul-Gitarren).
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h) Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine
wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin vor.
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aa) Allerdings kann in diesem Zusammenhang eine Behinderung eben-
falls in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Auf-
zählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist (BGH GRUR
2004, 941, 943 -
Metallbett; Begründung des Regierungsentwurfs,
BT-Drucks. 15/1487, S. 18; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-
werbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.63; MünchKomm.UWG/Wiebe, § 4 Nr. 9
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Rdn. 210; Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl.,
§ 43 Rdn. 127; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 64; Kotthoff in HK-
WettbewR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 404; a.A. Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9
Rdn. 3; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 17). Eine unlautere
Behinderung der Klägerin ist jedoch nicht gegeben.
bb) Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG vor, kann mit
Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahme-
fällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angese-
hen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf
es deshalb besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des
Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu
erkennen wäre: BGHZ 138, 143 - Les-Paul-Gitarren). Derartige Umstände sind
hier auch dann nicht ersichtlich, wenn die "Kelly"- und die "Birkin"-Handtaschen
entsprechend dem Vortrag der Klägerin Berühmtheit erlangt haben. Da auf-
grund des hinreichenden Abstands der sich gegenüberstehenden Handtaschen
keine Gefahr besteht, dass maßgebliche Teile des allgemeinen Publikums die
"Kelly-" und die "Birkin-Nachahmung" der Beklagten für die Originale halten,
sondern aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds Originale und Kopien unter-
scheiden können, wird die Klägerin nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem
Bemühen behindert, die Wertschätzung und die Exklusivität ihrer Waren und
somit ihre Absatzmöglichkeiten aufrecht zu erhalten.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.01.2004 - 81 O 209/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.11.2004 - 6 U 56/04 -