Urteil des BGH vom 12.03.2013
BGH: bande, marihuana, gewinnstreben, betäubungsmittelhandel, urlaub, beteiligter, anhörung, bargeld, paket, rüge
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 16/13
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 29. August 2012, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt
und eine Verfallsanordnung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formel-
len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge in vollem Umfang Erfolg, ohne dass es auf die geltend gemachten
Verfahrensverletzungen ankommt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit
Mai 2010 Teil einer größeren Gruppierung, der zu jeder Zeit mindestens drei
Personen angehörten und die sich zusammengeschlossen hatte, um auf Dauer
angelegt größere Mengen Marihuana in den Niederlanden zu beschaffen und
an mehrere Abnehmer in ganz Deutschland gewinnbringend zu verkaufen. Da-
bei bediente sie sich verschiedener Kuriere, versandte die Betäubungsmittel
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aber auch, unter anderem mit Hilfe des ehemaligen Mitangeklagten W. ,
über den Paketversandbetrieb G. .
Dem Mitangeklagten Mo. fiel die Aufgabe zu, die Betäubungsmittel in
den Niederlanden zu besorgen und an den jeweiligen Auftraggeber weiterzuge-
ben. Dagegen war der Angeklagte M. in der Gruppierung in die Verein-
nahmung des Kaufpreises eingebunden. Er nahm im Auftrag des gesondert
verfolgten R. im Wege der Postversendung an ihn übersandtes Bar-
geld für verschickte Betäubungsmittelpäckchen entgegen und leitete es an die-
sen weiter. Dies geschah in 19 Fällen zwischen dem 20. Mai 2010 und dem
6. Juli 2011, wobei die Zahlungen jeweils mindestens 15.000,-
€ betrugen. In
einem weiteren Fall war eine entsprechende Kaufpreiszahlung für ein versand-
tes Paket mit ca. 6 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 8,5
bzw. 9,5 % vereinbart; hierzu kam es jedoch nicht mehr, nachdem das Betäu-
bungsmittelpaket am 15. Juli 2011 unter polizeilicher Aufsicht entgegenge-
nommen worden war.
2. Das Landgericht hat in der Entgegennahme und Weiterleitung von Er-
lösen aus dem Drogenverkauf eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklag-
ten am gewinnbringenden Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen
gesehen, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt habe, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hatte (§ 30a Abs. 1 BtMG). Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens
von Betäubungsmitteln kommt - auch bei einer Einbindung in eine bandenmä-
ßige Struktur - nur in Betracht, wenn der Handelnde selbst eigennützige Bemü-
hungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln
zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein
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Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will
(BGHSt 34, 124, 125 f.; BGH StV 2012, 414). Ein eigennütziges Handeln des
Angeklagten aber ist den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen. Ob
er bei seinen Taten vom Streben nach Gewinn geleitet worden ist oder sich
wenigstens irgendeinen anderen persönlichen Vorteil versprochen hat, lässt
sich den Urteilsgründen, die Feststellungen zu den Motiven des Angeklagten
nicht enthalten, nicht entnehmen. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon aus-
zugehen, dass Betäubungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung re-
gelmäßig nicht uneigennützig gemacht zu werden pflegen (vgl. BGH StV 1992,
469). Vielmehr sind auch in diesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eigen-
nützigkeit des Handelns vonnöten. Soweit das Landgericht im Übrigen allge-
mein darauf verweist, dass sich infolge der in den Niederlanden deutlich gerin-
geren Einkaufspreise ein "für die gesamte Gruppierung gewinnbringender Wei-
terverkauf" ergeben habe, ist dies nicht geeignet, die Eigennützigkeit des An-
geklagten zu belegen. Der Umstand, dass die "Bande" bei ihren Geschäften
Gewinn gemacht hat, besagt für sich genommen noch nichts darüber, ob und in
welcher Weise ein am Betäubungsmittelgeschäft Beteiligter eigennützig gehan-
delt hat. Insoweit kann der Hinweis auf das Gewinnstreben der Bande Ausfüh-
rungen zur Eigennützigkeit des einzelnen Täters nicht ohne Weiteres ersetzen.
Nähere Feststellungen hierzu sind zudem als Gradmesser für das Tatinteresse
des Angeklagten im Rahmen der Frage von Bedeutung, ob er - sein Tatbeitrag
bestand allein in der Entgegennahme und Weiterleitung von Geldzahlungen für
Betäubungsmittelgeschäfte - als Mittäter oder Beihilfeleistender zu bestrafen
ist.
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3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung (wobei
der neue Tatrichter genauere Feststellungen zur Annahme einer auf Betäu-
bungsmittelhandel gerichteten Bande und einer Einbindung des Angeklagten
hierin zu treffen haben wird).
Becker Fischer Appl
RiBGH Dr. Berger befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker Krehl
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