Urteil des BGH vom 25.06.2008

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5 StR 273/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. schwerer räuberischer Erpressung u. a.
zu 2. gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2008 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des
Angeklagten P. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),
dass in die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Meißen vom 3. September 2007 einbezogen ist
und dass er darüber hinaus zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die weitere
Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten P. weist ei-
nen Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst,
wie aus der Beschlussformel ersichtlich, korrigieren kann: Zutreffend hat das
Landgericht angenommen, dass der gegen diesen Angeklagten ergangene
Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Zäsur begründet, so dass gemäß § 55
Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die beiden ersten vor der
Zäsur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe für die danach begange-
ne dritte Tat zu bilden war. In jene Gesamtstrafe hätte aber auch die Strafe
aus dem erst nach der dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezo-
gen werden müssen, weil die damit geahndete Tat vor der Zäsur begangen
worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene überaus enge Gesamt-
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strafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheits-
strafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht auch bei der weiterge-
hend gebotenen Einbeziehung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet
hätte; die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine
Woche) entfällt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten P.
verhängten Freiheitsentzugs um nur eine Woche besteht für eine Korrek-
tur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer des Teilvorwegvollzugs nach
§ 67 Abs. 2 StGB kein Anlass.
Basdorf Raum Schaal
Jäger Schneider