Urteil des BGH vom 15.05.2002
BGH (verbindung, schöffengericht, staatsanwaltschaft, interesse, aufklärung, strafrichter, anhörung, strafsache, stpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 107/02
2 AR 56/02
vom
15. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 28 Js 11707/01 Staatsanwaltschaft Tübingen
Az.: 9 Ds 28 Js 11707/01 Amtsgericht Reutlingen
Az.: 23 Ls 120 Js 82648/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:
Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige
Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht -
Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren
23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.
Gründe:
Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft
Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und
Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim
Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen
Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte
hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.
Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ
Rothfuß Fischer