Urteil des BGH vom 14.01.2010
BGH (entgangener gewinn, alternative begründung, gewinn, gkg, schaden, betrag, höhe, gegenstand, begehren, zahlung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 162/08
vom
14. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Dr. Eick und Leupertz
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte Dr.
Büttner und
Dr. Baukelmann gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im
Senatsbeschluss vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger berühmt sich einer Schadensersatzforderung gegen den Be-
klagten aus unerlaubter Handlung und positiver Vertragsverletzung. Er hat in
erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 Mio. Euro zu verur-
teilen. Dazu hat er vorgetragen, dieser Schaden sei ihm als entgangener Ge-
winn in den Jahren 2000 bis 2004 entstanden. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren als Haupt-
antrag weiterverfolgt und - soweit hier von Interesse - hilfsweise beantragt, den
Beklagten zur Zahlung von 8.419.809,43 € zu verurteilen. Unter Aufschlüsse-
lung des Betrags auf die einzelnen Jahre hat er vorgetragen, dieser Gewinn sei
ihm in den Jahren 2002 bis 2006 entgangen. Den Schaden der Jahre 2005 und
2006 hat er mit insgesamt 3.378.141,93 € beziffert. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Streitwert für das Beru-
fungsverfahren auf 13.378.141,93 € festgesetzt. Es hat ausgeführt, hinsichtlich
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der Jahre 2005 und 2006 liege eine Erweiterung des Streitgegenstandes im
Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor, so dass der hierauf entfallende Betrag
und der Betrag von 10 Mio. Euro gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 (gemeint: Satz 2)
GKG zusammenzurechnen seien.
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Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der beabsich-
tigten Revision wollte er sein zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Der
Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Gegen-
standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 10 Mio. Euro fest-
gesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtig-
ten des Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Nichtzulas-
sungsbeschwerde auf 13.378.141,93 € erreichen wollen.
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Eine Addition des auf die Jahre
2005 und 2006 entfallenden Gewinnentgangs zu dem hauptsächlich begehrten
Schadensersatz von 10 Mio. Euro kommt nicht in Betracht.
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Der Kläger hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er auch mit der Be-
rufung nur einen Betrag von maximal 10 Mio. Euro geltend mache und beide
von ihm genannten Beträge auf den gleichen haftungsbegründenden Tatbe-
stand, den gleichen Schaden und die gleiche Kausalität stütze; es handele sich
bei dem Hilfsantrag nur um eine alternative Begründung des gleichen Scha-
dens.
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Daraus folgt, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seine Schadens-
berechnung zwar zeitlich, nicht aber betragsmäßig um die Jahre 2005 und 2006
erweitert hat. Die maximale Höhe des geltend gemachten Schadens sollte da-
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von nicht betroffen sein. Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit der
entgangene Gewinn in den Jahren 2000 bis 2006, einmal berechnet mit min-
destens 10 Mio. Euro durch den Vergleich mit dem Gewinn anderer Architek-
tenbüros in den Jahren 2000 bis 2004 und hilfsweise alternativ berechnet in
Höhe von 8.419.809,43 € anhand der vom Kläger für die Jahre 2002 bis 2006
behaupteten konkreten Gewinneinbußen. Damit betreffen Haupt- und Hilfsan-
spruch denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und es
liegt auch keine Klageerweiterung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG vor.
Kniffka Kuffer Bauner
Eick
Leupertz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 8O 23330/05 -
OLG München, Entscheidung vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07 -