Urteil des BGH vom 12.01.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 42/07 Verkündet
am:
12. März 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MilchAbgV (2000) § 12 Abs. 3 Satz 3
Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der EG-
Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (Milchabgabenverordnung) für die
Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge vom ehemaligen Pächter an den
ehemaligen Verpächter zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgebli-
chen Gleichgewichtspreises ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits
enthält.
BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 42/07 - OLG Celle
LG Verden
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers
sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem Milch er-
zeugt wird. Sie hatte im Jahr 1999 vom Kläger eine Anlieferungs-
Referenzmenge ("Milchquote") von 148.815 kg gepachtet. Nach Auslaufen des
Pachtvertrages zum 31. März 2005 machte die Beklagte von ihrem Übernahme-
recht gemäß §
12 Abs.
3 der Verordnung zur Durchführung der EG-
Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung) vom 12.
Januar 2000
(BGBl. I S. 27; damaliger Titel: Zusatzabgabenverordnung) i.d.F. der Bekannt-
machung vom 9.
August 2004 (BGBl.
I S.
2143; im Folgenden:
MilchAbgV 2000) Gebrauch. Sie zahlte dafür an den Kläger 67 % des von der
zuständigen Milchverkaufsstelle ermittelten Gleichgewichtspreises von
0,39 €/kg, insgesamt 38.885,36 €.
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Mit der Klage verlangt der Kläger zusätzlich die Zahlung von 16 % Um-
satzsteuer (6.221,66 €) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Erteilung einer den
Umsatzsteuerbetrag ausweisenden Rechnung; außerdem begehrt der Kläger
die Zahlung vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Kla-
ge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die
Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils anstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht (OLG Celle, AUR 2007, 131) hat zur Begründung
seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Zwar handele es sich bei der Übernahme der Anlieferungs-
Referenzmenge durch den ehemaligen Pächter um ein umsatzsteuerpflichtiges
Geschäft für den Verpächter, soweit dieser Unternehmer sei. Die Ausübung des
Übernahmerechts gemäß § 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 gegen Entgelt sei nicht
anders zu behandeln als der Verkauf der Milchquote, der seit jeher umsatz-
steuerpflichtig sei. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterlägen Lieferungen und
sonstige Leistungen eines Unternehmers auch dann der Umsatzsteuer, wenn
sie aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erbracht würden.
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Dennoch könne der Kläger über das gezahlte Entgelt keinen weiteren
Betrag als Mehrwertsteuer beanspruchen, denn bei den geleisteten 38.885,36 €
handele es sich um einen Bruttopreis einschließlich Mehrwertsteuer.
Allgemein gelte der Grundsatz, dass bei Fehlen gegenteiliger Vereinba-
rungen die Mehrwertsteuer ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten
Entgelts sei, der vereinbarte Preis sich mithin als Bruttopreis (Endpreis) darstel-
le und die Mehrwertsteuer nicht gesondert beansprucht werden könne. Vorlie-
gend habe sich der Ankaufspreis nach dem Gleichgewichtspreis im Sinne des
§ 10 MilchAbgV 2000 bestimmt, bei dem es sich ebenfalls um einen Endpreis
(Bruttopreis) handele. Der Gleichgewichtspreis werde unter Berücksichtigung
der Mehrwertsteuer aus den Angeboten der die Referenzmengen anbietenden
Landwirte ermittelt. Da die Andienung der Referenzmenge an die Verkaufsstelle
der Umsatzsteuer unterliege, hätten die Landwirte in ihren Angeboten gegen-
über der Verkaufsstelle das verlangte Entgelt als Bruttobetrag anzugeben. Der
so ermittelte Gleichgewichtspreis werde nach der derzeitigen Praxis der Fi-
nanzverwaltung nicht mit einer zusätzlichen Umsatzsteuer belegt.
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Soweit die Ergebnisse der "Milchquotenbörsen" mit dem Hinweis "Preise
ohne Mehrwertsteuer" veröffentlicht würden, sei dies nur dahin zu verstehen,
dass von der Verkaufsstelle keine Mehrwertsteuer erhoben werde oder geson-
dert ausgewiesen werden könne; für die Preisgestaltung sei dieser Hinweis un-
bedeutend.
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II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru-
fungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Zahlung
des Umsatzsteuerbetrages verneint. Deshalb steht dem Kläger auch ein An-
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spruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung
dieser Forderung nicht zu.
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1. Der Streitfall ist noch nach der Milchabgabenverordnung vom
12. Januar 2000 (aaO) zu beurteilen. Diese Verordnung ist zwar gemäß § 57
Abs.
1 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung
(Milchabgabenverordnung) vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295; im Folgenden:
MilchAbgV 2007) am 1. April 2007 außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall ist
das Übernahmerecht von der Beklagten aber bereits im Jahr 2005 geltend ge-
macht worden, sodass gemäß § 56 Abs. 1 MilchAbgV 2007 noch die Milchab-
gabenverordnung aus dem Jahr 2000 zur Anwendung kommt.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich
bei der Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 3
MilchAbgV 2000 um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelt.
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a) Referenzmengen stellen öffentlich-rechtliche Abgabevergünstigungen
dar, weil sie das Recht beinhalten, im Rahmen der zugeteilten Menge Milch
abgabenfrei anzuliefern (BGHZ 114, 277, 280 f.; BVerwGE 92, 322, 326). Durch
den Übergang der Referenzmenge wird die Inhaberschaft an dieser öffentlich-
rechtlichen Befugnis übertragen. Das stellt eine sonstige Leistung im Sinne der
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG dar (Busse, AUR 2006, 229).
Aufgrund der Zahlungspflicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 han-
delt es sich um eine entgeltliche Leistung. Der Kläger ist als Landwirt auch Un-
ternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (Bunjes/Geist/Heidner, UStG,
8. Aufl., § 2 Rdnr. 5).
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Eine umsatzsteuerpflichtige Leistung ist nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Übernahme der Referenzmenge nicht auf einer freiwilligen Entschei-
dung des ehemaligen Verpächters beruht, sondern auf der einseitigen Aus-
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übung des Übernahmerechts durch die Beklagte. Denn die Steuerbarkeit ent-
fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG nicht, wenn der Umsatz auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird.
b) Die Annahme eines steuerbaren Umsatzes steht im Einklang mit der
Rechtsprechung der Finanzgerichte und dem Schrifttum. Ungeklärt und umstrit-
ten ist lediglich die Frage, ob die von den Bundesländern nach § 8 Abs. 2
MilchAbgV 2000 eingerichteten Verkaufsstellen ("Milchquotenbörsen"), die
– von Ausnahmefällen wie unter anderem dem hier zu beurteilenden Fall des
§ 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 abgesehen – für die Übertragung von Anliefe-
rungs-Referenzmengen (regulierte entgeltliche Übertragung nach §§ 8 bis 11
MilchAbgV 2000) zuständig sind, dabei unternehmerisch tätig werden und eine
umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringen, sodass sie gemäß § 14 UStG eine
die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung ausstellen müssten (so das FG Mün-
chen, AUR 2005, 208; nachfolgend Beschluss des BFH zur Vorlage an den
EuGH, BFHE 213, 436, und EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – Rs. C-
408/06 – Landesanstalt für Landwirtschaft/Götz, juris). Die Umsatzsteuerpflich-
tigkeit der Übertragung für den Anbieter der Referenzmenge wird durch diese
Entscheidungen nicht infrage gestellt. Soweit in der Literatur zur Milchabga-
benverordnung 2000 eine Umsatzsteuerpflicht für die Tätigkeit der Verkaufsstel-
len verneint wird (Stephany, AUR 2004, 240, 244 f.; Busse, aaO, S. 237), be-
zieht sich das nicht auf den Anbieter der Referenzmenge. Vielmehr heißt es
dort eindeutig, dass die Veräußerung einer Milchreferenzmenge einen steuer-
baren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch darstelle (Stephany, aaO,
S. 240; Busse, aaO, S. 229).
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Dies gilt erst recht für den Übergang der Referenzmenge gemäß § 12
Abs. 3 MilchAbgV 2000, der ohne Einschaltung einer Verkaufsstelle durch un-
mittelbaren Leistungsaustausch zwischen ehemaligem Verpächter und ehema-
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ligem Pächter erfolgt. Ob der Kläger dafür als Landwirt gemäß § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 UStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung nur 9 % Umsatz-
steuer abzuführen hat, wie das Berufungsgericht meint, oder ob er insoweit der
Regelbesteuerung (seinerzeit 16 %, jetzt 19 %) unterliegt, wie die Revision gel-
tend macht (vgl. BFHE 208, 73), bedarf keiner Entscheidung.
3. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der ge-
mäß § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 für die Übernahme der Referenzmen-
ge zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichts-
preises ein Bruttopreis ist, der die Umsatzsteuer bereits enthält.
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a) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings die Recht-
sprechung, nach der die anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger
Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten
bürgerlich-rechtlichen Entgelts ist, weshalb die wider Erwarten des Leistenden
anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Leistungsempfänger nachgefordert
werden kann (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 – V ZR
416/97, WM 2000, 915, unter II 1, jeweils m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall
geht es nicht um einen von den Parteien vereinbarten Preis. Der von der Be-
klagten zu zahlende Betrag wird ausschließlich durch § 12 Abs. 3 Satz 3
MilchAbgV 2000 bestimmt. Eine nach § 12 Abs. 3 Satz 4 MilchAbgV 2000
grundsätzlich mögliche Einigung auf einen niedrigeren Preis ist nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts von den Parteien nicht getroffen worden.
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b) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage ist so-
mit ausschließlich anhand der Milchabgabenverordnung 2000 und der dieser
zugrunde liegenden Vorschriften zu beantworten. Danach ist der gemäß § 12
Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer enthal-
tender Bruttopreis.
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aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 MilchAbgV 2000 ist der Pächter
verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Über-
nahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 % des Gleichgewichtspreises, der an
dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin
ermittelt worden ist, zu zahlen. Der Satz von 67 % korrespondiert damit, dass
bei Beendigung eines Pachtvertrages ohne Ausübung des Übernahmerechts
durch den Pächter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV 2000 ein Anteil von
33 % der an den Verpächter zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge
zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt,
eingezogen wird (vgl. BR-Drs. 577/99, S. 32). § 12 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2
MilchAbgV 2000 bestimmt, dass bei Pachtverträgen, die zum 31. März enden,
der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungstermins maßgeblich
ist. Da der Pachtvertrag im vorliegenden Fall am 31. März 2005 endete, ist der
von der Beklagten zu zahlende Preis zutreffend nach dem für den Übertra-
gungsbereich N. und B. zum 1. April 2005 ermittelten Gleich-
gewichtspreis von 0,39 €/kg gebildet worden (0,39 € x 148.815 kg x 67 % =
38.885,36 €).
Der Gleichgewichtspreis wird gemäß § 10 MilchAbgV 2000 von der Ver-
kaufsstelle nach § 8 Abs. 2 MilchAbgV 2000 aus den für den jeweiligen Über-
tragungstermin (1. April, 1. Juli und 30. Oktober eines jeden Kalenderjahres, § 8
Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV 2000) bei ihr eingegangenen Angeboten der Anbieter
von Anlieferungs-Referenzmengen und den Nachfragegeboten der Nachfrager
von Anlieferungs-Referenzmengen gebildet. Die Angebote und Nachfragegebo-
te müssen unter anderem den auf einen Standardfettgehalt von vier vom Hun-
dert bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmenge, den der An-
bieter mindestens erzielen will bzw. den der Nachfrager höchstens zu zahlen
bereit ist, enthalten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 MilchAbgV 2000).
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bb) Die Milchabgabenverordnung 2000 regelt nicht ausdrücklich, ob die
Angebote die anfallende Umsatzsteuer zu umfassen haben. Auch aus der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im
Milchsektor (ABl. EG Nr. L 160 S. 73) ergibt sich insoweit nichts. Durch diese
Verordnung wurde – im Wege der Änderung von Art. 8 und der Einführung von
Art. 8a der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 – die rechtliche Grundlage für die
Neuordnung der Übertragung von Referenzmengen geschaffen, die in Deutsch-
land durch die Milchabgabenverordnung 2000 umgesetzt wurde. Dazu heißt es
in dem der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 vorangestellten sechsten Erwä-
gungsgrund, die Erfahrung mit der Zusatzabgaberegelung habe gezeigt, dass
die Übertragung durch Rechtsgeschäfte wie Verpachtungen, die nicht unbe-
dingt zu einer dauerhaften Zuteilung der Referenzmengen an den Empfänger
führten, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen
könnten. Deshalb sollten die Mitgliedsstaaten unter anderem das Recht haben,
für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle
Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen. Steuerliche Fragen werden in
der Verordnung und in den Erwägungsgründen nicht ausdrücklich ange-
sprochen.
cc) Auch die amtliche Begründung zur Milchabgabenverordnung 2000
(BR-Drs. 577/99) enthält keine Ausführungen zu steuerlichen Fragen. Zu den
Zielen der Verordnung heißt es in der Begründung, dass die Zahl der Inhaber
von Milchquoten, die nicht mehr selbst produzieren, sondern ihre Milchquoten
verpachtet haben, immer größer geworden sei. Die aktiven Milcherzeuger wür-
den mit den Kosten für den Erwerb und insbesondere die Zupacht von Milch-
quoten zunehmend belastet. Deshalb sei es unter anderem Ziel der Verord-
nung, die Wettbewerbsfähigkeit der (aktiven) Milcherzeuger durch eine Kosten-
entlastung zu stärken. Um die Ziele zu erreichen, werde die Flächenbindung
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von Milchquoten für die Zeit ab dem 1. April 2000 aufgehoben. Von diesem
Zeitpunkt sei kein flächengebundener Verkauf und keine flächengebundene
Verpachtung von Milchquoten mehr zulässig, sondern nur noch ein flächenun-
gebundener Verkauf, der im Interesse einer nachhaltigen Kostensenkung nur
noch über sogenannte Verkaufsstellen möglich sei (BR-Drs. 577/99, S. 24 f.).
Der Bundesrat hat bei seiner Zustimmung zur Milchabgabenverordnung
2000 eine Entschließung gefasst (BR-Drs. 577/99 (Beschluss), S. 1), in der es
heißt, bei dem künftig geplanten System der Milchquoten-Übertragung stehe zu
befürchten, dass durch umsatzsteuerliche Folgewirkungen das wesentliche Ziel
der Kostendämpfung für die aktiven Milcherzeuger nicht erreicht werde. Die
Bundesregierung werde deshalb gebeten, Lösungsmöglichkeiten dahingehend
zu erarbeiten, dass die Milcherzeuger beim Quotenerwerb über die Verkaufs-
stellen gegenüber dem bisherigen Zustand nicht schlechter gestellt werden.
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dd) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Bezugnahme auf
diese Entschließung und andere parlamentarische Vorgänge mit Schreiben
vom 19. Dezember 2000 (IV B 7-S 7410-23/00) zur umsatzsteuerrechtlichen
Beurteilung der Übertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen mitgeteilt:
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"Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der
Tätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als
Käufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen
dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird
bejaht.
Soweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tä-
tigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. (…)
Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Ge-
schäft der Übertragung der Milchquote kann nicht ausgestellt werden, da
die anonymisierte Übertragung der Quote den Anbieter sowie den Nach-
frager im Sinne der ZAbgV nicht erkennen lässt. Käufer und Verkäufer
kennen sich nicht. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für den Nachfra-
ger ist nicht möglich, so dass ein wirtschaftlicher Nachteil für den regel-
versteuernden Land- und Forstwirt offensichtlich unvermeidbar ist."
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, dass die
Angebote zur Übertragung von Referenzmengen und damit auch der aus die-
sen Angeboten gebildete Gleichgewichtspreis die Umsatzsteuer enthalten. Al-
lerdings wird dies in der Praxis angenommen und so gehandhabt (vgl. Stepha-
ny, aaO, S. 244 f.; Busse, aaO, S. 235; Schreiben der OFD Nürnberg vom
9. April 2001 – S 7410-116/St 43, juris).
ee) Die Neuregelung des Übertragungsstellenverfahrens durch die §§ 11
bis 20 MilchAbgV 2007 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zu der Frage,
ob der Gleichgewichtspreis (§ 17 MilchAbgV 2007) die Umsatzsteuer enthält.
Nach der amtlichen Begründung entsprechen die §§ 11 bis 20 MilchAbgV 2007
im Wesentlichen den §§ 8 bis 11 MilchAbgV 2000. In der Begründung heißt es
unter anderem (BR-Drs. 935/06, S. 50):
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"Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfah-
ren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens
wird die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt,
um in Zusammenschau mit der fehlenden Wettbewerbssituation zwi-
schen den einzelnen Übertragungsstellen keine Umsatzsteuerpflichtig-
keit entstehen zu lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Busse, Milch-
quotenbörse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229 ff.). Dem dient auch die
sprachliche Änderung von Verkaufsstellen in Übertragungsstellen."
Daraus lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber der Milchab-
gabenverordnung 2007 nicht nur den Ausführungen des Bundesministeriums
der Finanzen im Schreiben vom 19. Dezember 2000 gefolgt ist, sondern auch
die von Busse (aaO) dargestellte Praxis für zutreffend hielt – einschließlich der
Annahme, dass die Angebote die Umsatzsteuer enthalten müssen und es sich
bei den Gleichgewichtspreisen um Bruttopreise handelt.
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ff) Aus der Entstehungsgeschichte der Milchabgabenverordnung 2000
und der vor diesem Hintergrund geübten Praxis ergibt sich, dass der gemäß
§ 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 zu zahlende Betrag ein die Umsatzsteuer
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enthaltender Bruttopreis ist. Maßgeblich ist, wie der Gleichgewichtspreis (und
diesem folgend der Betrag nach § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000) nach dem
System der Milchabgabenverordnung 2000 gebildet wird. Dabei handelt es sich
um einen Marktpreis, der im Rahmen eines regulierten Verfahrens gemäß §§ 8
bis 11 MilchAbgV 2000 durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Deshalb
kommt es letztlich – wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt – darauf
an, wie die Angebote und Nachfragegebote der Marktteilnehmer zu verstehen
sind. Das führt zu dem Schluss, dass jedenfalls der für den Streitfall maßgebli-
che, zum Übertragungstermin 1. April 2005 ermittelte Gleichgewichtspreis die
Umsatzsteuer enthält.
Denn nach der seit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finan-
zen vom 19. Dezember 2000 ständig geübten Praxis erhalten die Anbieter von
Referenzmengen bei Übertragung über die Verkaufsstellen den Gleichge-
wichtspreis als Bruttopreis und führen aus diesem die von ihnen geschuldete
Umsatzsteuer ab. Aufgrund dieser gefestigten Übung werden die Angebote der
Anbieter von Referenzmengen seit Jahren so kalkuliert, dass die abzuführende
Umsatzsteuer in den geforderten Preisen bereits enthalten ist. Diese Übung
bestand auch schon zur Zeit der Übernahme der Referenzmenge durch die Be-
klagte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob (auch) die Tätigkeit der
Verkaufsstellen umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte,
muss das entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu führen, dass die Um-
satzsteuer bei der Übertragung auf die Nachfrager zusätzlich zum Gleichge-
wichtspreis anfällt oder sich der Gleichgewichtspreis entsprechend erhöht (vgl.
FG München, aaO, 211). Das folgt, anders als die Revision meint, auch nicht
daraus, dass die Ergebnisse der Milchquotenbörsen, das heißt, die Gleichge-
wichtspreise, von den Verkaufsstellen im Jahr 2005 als Preise ohne Mehr-
wertsteuer ausgewiesen worden sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, geschah dies vor dem Hintergrund des vorgenannten Schrei-
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bens des Bundesministeriums der Finanzen, nach dem die Verkaufsstellen kei-
ne Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über das Geschäft der
Übertragung der Milchquote ausstellen.
Die der dargestellten Praxis zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche
Problematik besteht zwar bei der Übernahme gemäß §
12 Abs.
3
MilchAbgV 2000 nicht, weil ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet und
deshalb ein Ausweis der Umsatzsteuer ohne weiteres möglich ist. Mit dem Ziel
der Kostensenkung für die aktiven Milcherzeuger und dem Gleichbehandlungs-
grundsatz wäre es aber nicht vereinbar, den gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3
MilchAbgV 2000 vom übernehmenden Pächter für die Referenzmenge zu zah-
lenden Betrag als Nettosumme anzusehen, auf die noch zusätzlich die Umsatz-
steuer anfällt. Denn der ehemalige Verpächter erhält – wie ausgeführt – auf-
grund der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 3 MilchAbgV 2000 für den Teil der ver-
pachteten Referenzmenge, der ohne Ausübung des Übernahmerechts nach
Ablauf des Pachtvertrages an den Verpächter zurückgewährt worden wäre
(67 %), den aktuellen Gleichgewichtspreis. Das ist – unter Berücksichtigung des
Anteils von 33 %, der bei der Rückgewähr zugunsten der Reserve des Landes
eingezogen würde – der Preis, den er auch bei einem Angebot der verbleiben-
den Referenzmenge an die Verkaufsstelle erhalten würde. Ein Grund dafür,
warum der Verpächter den Gleichgewichtspreis bei einer Übernahme gemäß
§ 12 Abs. 3 MilchAbgV 2000 anders als bei einer Übertragung der Referenz-
menge über die Verkaufsstelle nicht als Brutto-, sondern als Nettobetrag erhal-
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ten und zusätzlich daraus berechnete Umsatzsteuer sollte verlangen können,
ist nicht ersichtlich.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 23.03.2006 - 5 O 488/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 119/06 -