Urteil des BGH vom 29.06.2005
BGH (erpressung, raum, schuldspruch, berlin, strafsache, stpo)
5 StR 250/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verabredung einer schweren räuberischen Erpressung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 3. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird da-
hin klargestellt, daß die Angeklagten der Verabredung einer
schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal