Urteil des BGH vom 10.10.2006

BGH (annahme, erforschung, behauptung, wahl, inhaftierung, stpo, nachprüfung, grund, nachteil, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 466/06
vom
10. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 27. März 2006 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die
Angeklagten S. und N. währte von deren Inhaftierung
bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum
Urteil des Landgerichts ein Jahr sechs Monate und sechs Tage.
Bei diesen Zeiträumen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden
angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der
Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten
sowie des Auslandsbezugs die Annahme einer rechtsstaatswid-
rigen Verfahrensverzögerung völlig fern. Dies gilt auch für die
Zeit von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts
vom 10. März 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September
2005. Die Ermittlungen dauerten auch während dieser Zeit an.
Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Strafta-
ten der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrach-
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ten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erfor-
schung des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten
nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene Zeit-
aufwand rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung auch nicht ansatzweise. Dass die Ban-
denstruktur weiter erhellt wurde, kommt hinzu.
Nack Wahl
Kolz
Hebenstreit Graf