Urteil des BGH vom 04.12.2001
BGH (abweisung der klage, sittenwidrigkeit, darlehensvertrag, abgabe, beurteilung, darlehen, zeitpunkt, einkommen, darlehensnehmer, zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 56/01
Verkündet am:
4. Dezember 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 138 Abs. 1 Bb
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch
die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der
Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaf-
tender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf
seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden
vom 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Ein-
zelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leip-
zig vom 2. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung
der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sach-
verhalt zugrunde:
Am 28. Juli 1997 schloß die klagende Sparkasse mit dem ehema-
ligen Lebensgefährten der Beklagten, einem Inhaber von Imbißstuben,
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einen Vertrag über ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetrag
von 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in
72 Monatsraten über jeweils 1.978,20 DM zurückgezahlt werden. Der
Vertrag wurde von der damals 36 Jahre alten Beklagten, einer gelern-
ten Textilfachfrau, als "Kreditnehmer" mitunterzeichnet. Von der Darle-
henssumme überwies die Klägerin vertragsgemäß 49.372,74 DM auf
das Geschäftskonto ihres früheren Lebensgefährten und verrechnete
weitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkre-
dit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotz
mehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kündigte sie das Darlehen
fristlos und forderte ihn und die Beklagte zur Rückzahlung auf.
Die Beklagte, die nach ihren Angaben bei Vertragsschluß längere
Zeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjährigen Kin-
des in den Imbißstuben des vormaligen Lebensgefährten stundenweise
gegen Bezahlung aushalf, hält die von ihr übernommene Verpflichtung
für einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klägerin
ist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Ver-
tragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß als Gesamt-
schuldnerin neben ihrem früheren Lebensgefährten zur Zahlung von
105.515,09 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt
sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abwei-
sung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines stattgebenden
Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der von der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei nicht
wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Grundsätzlich sei es jedem Volljährigen
aufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenom-
men, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistun-
gen zu verpflichten, die ihn finanziell schlechthin überforderten oder
die von ihm nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen, notfalls
sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkom-
mens, erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehens-
vertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmers
komme anders als die einer Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme,
bei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, die
Unterschriftsleistung leicht als bloße Formalität erscheine und das
Schutzbedürfnis naher Angehöriger höher sei als bei Mitunterzeichnung
eines Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht.
Die Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habe
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein, wenn auch nur geringes
Einkommen verfügt, das zusammen mit den Einnahmen aus dem Ge-
werbebetrieb ihres ehemaligen Lebensgefährten zur gemeinsamen Le-
bensführung verwendet worden sei und das im Rahmen der Gesamt-
schuldnerschaft für das zurückzuzahlende Darlehen habe eingesetzt
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werden sollen. Ihr Kind habe bei Abschluß des Vertrages ein Alter und
einen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kre-
ditaufnahme, geführt habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einkom-
men der Beklagten vergrößert und sich auch eine für eine Arbeitsauf-
nahme förderliche Unabhängigkeit eingestellt, so daß damals mit einer
Steigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere Um-
stände, insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosung
der Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter der
Klägerin, seien nicht vorgetragen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es
meint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehens-
nehmerin. Vielmehr hat sie bei Würdigung der objektiven Umstände zur
Absicherung des neuen Kredits ihres damaligen Lebensgefährten im
Wege des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftung übernommen.
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönli-
ches Interesse – an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen
gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung
der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; siehe
auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 – XI ZR 244/97, WM 1998,
2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind,
beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Mit-
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darlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der
Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie
z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder der-
gleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdar-
lehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des
§ 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998
- XI ZR 244/97, aaO S. 2366; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6). Danach
durfte das Berufungsgericht die Beklagte – wie die Revision zu Recht
geltend macht – nicht für eine echte Kreditnehmerin halten. Da es die
vorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet hat
und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann
der erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl.
etwa BGHZ 124, 39, 45).
Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden
war der ausgereichte Kredit ausschließlich für den damaligen Lebens-
gefährten der Beklagten bestimmt, und zwar für dessen Gewerbebetrieb
sowie zur Ablösung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. Da-
für, daß die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung
der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen
durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch ge-
macht hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen der
Klägerin ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch Aufrechnung
mit ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensgefährten der
Beklagten und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen Ge-
schäftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verfügen.
Da sie an den Imbißbetrieben ihres früheren Lebensgefährten nicht
beteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein ei-
genes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kre-
ditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, daß beide auf die
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Geschäftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen für
den Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen sein
soll, spricht ebenfalls nicht dafür, die Beklagte als echte Mitdarlehens-
nehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die wirtschaftli-
che Abhängigkeit der Beklagten bei Abgabe der Mithaftungserklärung.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Mithaftungsübernahme über-
forderte die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne daß sich für die
Klägerin entlastende Umstände anführen lassen.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung so-
wohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt
die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Bürgschafts- und Mithaf-
tungsverträgen zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsge-
bern regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zw i-
schen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähig-
keit des Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136,
347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001
- IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. November
2001 – XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6). Zwar reicht selbst der Umstand,
daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast
aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen
kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu
begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung
wird aber widerleglich vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mit-
haftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner
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übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Wei-
se ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – IX ZR 337/98, aaO
S. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - XI ZR
82/01, Urt.Umdr. S. 6 f.).
2. Die in der Literatur geäußerte Kritik, diese Betrachtungsweise
betone zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persönli-
che Näheverhältnis zwischen Bürgen oder Mithaftenden und Haupt-
schuldner und vernachlässige das vom Bundesverfassungsgericht an-
gesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen
oder Mithaftenden sowie die Umstände bei der Haftungsbegründung,
insbesondere eine unzulässige Willensbeeinflussung (Habersack/Giglio
WM 2001, 1100, 1103; vgl. auch Roth JZ 2001, 1039 f.), ist nicht be-
rechtigt. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbunden-
heit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) Rechnung ge-
tragen, den gegenüber der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenen
Bürgen oder Mithaftenden mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerli-
chen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewöhnlich bela-
stender Willenserklärungen zu schützen. Je stärker dabei das Überge-
wicht des Kreditgebers ist, je gravierender die Belastungen und je en-
ger die persönlichen Beziehungen zwischen Bürgen oder Mithaftenden
sind, desto wahrscheinlicher ist es, daß es an einer nüchtern abwägen-
den, selbstbestimmten Entschließung des Bürgen oder Mithaftenden
fehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus JuS 1999,
833, 835 f.; Zöllner WM 2000, 1, 5, 9 f.; Habersack/Giglio aaO S. 1103)
vertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung und
die Nähebeziehung zwischen Mithaftenden und Hauptschuldner seien
für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indiffe-
rent (vgl. Tiedtke JZ 2000, 677; Nobbe/Kirchhof aaO; s. auch Kulke
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ZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger in
den Fällen einer krassen finanziellen Überforderung die Darlegungs-
und Beweislast für eine im wesentlichen freie Willensentscheidung des
Sicherungsgebers aufzubürden. Bei dieser differenzierenden Beurtei-
lung bleiben die Umstände des Einzelfalles keineswegs außer acht,
sondern spielen bei der Widerlegung der tatsächlichen Vermutung ei-
ner unzulässigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle
(st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45).
3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte Beklagte
war voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festge-
legte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des Sicherungsfalls
allein zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damals
ausweislich des vorgelegten Leistungsnachweises lediglich
1.287,10 DM monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man die
damals noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhalts-
pflicht der Beklagten gegenüber ihrem Kind außer acht läßt, lediglich
49,70 DM monatlich pfändbar. Das von der Beklagten durch stunden-
weise Mitarbeit in den Imbißstuben ihres damaligen Lebensgefährten
erzielte Einkommen fällt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht
ins Gewicht. Eigenes pfändbares Vermögen, das sie zur Schuldentil-
gung hätte einsetzen können, war nicht vorhanden. An der krassen fi-
nanziellen Überforderung der Beklagten bei Abschluß des Vertrages
kann danach kein Zweifel bestehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maß-
gebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers innerhalb
der 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzung
siehe BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR
184/93, WM 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der fi-
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nanziellen Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu rechnen. Zwar hatte
ihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklärung bereits ein Alter erreicht,
das eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Zu-
kunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersproche-
nen Vortrag über einen längeren Zeitraum arbeitslos war, mußte aber
die Möglichkeit einer alsbaldigen Ausübung des von ihr erlernten Be-
rufes einer Textilfachfrau unwahrscheinlich erscheinen. Dafür, daß die-
se Betrachtungsweise nicht der späteren realen Entwicklung ihrer Ein-
kommensverhältnisse entspricht, bestehen auch unter Berücksichtigung
der Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte.
4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der Beklagten mit
ihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei Ehepartnern
auszugehen (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 – IX ZR 55/96,
WM 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 – IX ZR 198/98, WM 2000,
410, 412). Die persönliche enge Beziehung zwischen der Beklagten
und ihrem damaligen Lebensgefährten sowie die die krasse finanzielle
Überforderung begründenden Umstände waren der Klägerin aus den
Darlehensverhandlungen entweder bekannt oder sie hat sich einer
Kenntnis bewußt verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 37, 45) lag es daher bei ihr darzulegen
und notfalls zu beweisen, daß die Beklagte sich bei Abgabe der Mit-
haftungserklärung von einer realistischen Einschätzung des wirtschaft-
lichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten las-
sen. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.
5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit dem
1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis für eine
Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entfallen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgebend (BGHZ 72, 308, 314; 100, 353, 359;
120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag
wurde indes bereits im Sommer des Jahres 1997, also vor Inkrafttreten
der Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht mög-
lich, das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berück-
sichtigen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-
weisen.
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann