Urteil des BGH vom 01.08.2002
BGH (abweisung der klage, zpo, streitwert, abweisung, halten, aussicht, schuldner, ergebnis)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 286/01
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 - 6 U 296/00 -
wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit dem Berufungsurteil
entnommen werden könnte, dass die Eheleute Rehfeldt als Schuldner
eines etwaigen Bereicherungsanspruchs des Klägers in Betracht
kommen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Vielmehr
muss sich der Kläger an den Darlehnsnehmer Schmidt halten. Die
Abweisung der Klage gegen die Beklagten wird hierdurch jedoch nicht
in Frage gestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM (= 102.258,38
€)
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr