Urteil des BGH vom 16.12.2008

BGH (hinterbliebenenrente, eintritt des versicherungsfalles, rente, echte rückwirkung, öffentliche aufgabe, anrechnung, satzung, einkommen, einkünfte, witwerrente)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 7/09
Verkündet
am:
24.
Februar
2010
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 19. Feb-
ruar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert,
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. De-
zember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: bis 5.000 €
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihm eine Witwerrente
ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 ihrer Satzung
(VBLS) gewähren müsse.
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1. Die Beklagte hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an
ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrecht-
licher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Hinterbliebenenrente ergeben sich aus § 38 VBLS. Er-
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gänzend verweist § 41 Abs. 5 VBLS (als so genannte Ruhensbestim-
mung) für die Anrechnung eigenen Einkommens des rentenberechtigten
Hinterbliebenen auf die für die gesetzliche Rentenversicherung gelten-
den Bestimmungen. Damit wird auf und insbesondere
verwiesen, der (u.a.) die Einkommensanrechnung auf Hin-
terbliebenenrenten regelt.
§ 41 Abs. 5 in der zum 1. Januar 2001 neu gefassten Satzung der
Beklagten lautete:
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"Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzli-
chen Rentenversicherung über das Zusammentreffen
von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maß-
gabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkom-
men, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt."
Mit Urteil vom 20. September 2006 (IV ZR 304/04 - BGHZ 169,
122) hat der Senat diese Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt.
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Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes am 22. Juni 2007 im Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifver-
trag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) auf eine Neufassung des
§ 41 Abs. 5 VBLS, welche mit Beschluss des Verwaltungsrates der Be-
klagten vom 23. November 2007 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in
Kraft gesetzt wurde. Diese 11. Änderung der neuen Satzung der Beklag-
ten wurde vom Bundesministerium der Finanzen als zuständiger Auf-
sichtsbehörde am 14. Januar 2008 genehmigt und anschließend im Bun-
desanzeiger Nr. 25 vom 14. Februar 2008 veröffentlicht (BAnz 2008,
503).
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§ 41 Abs. 5 VBLS lautet nunmehr:
"Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzli-
chen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von
Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maß-
gaben:
a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf
die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.
b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Pro-
zent der ihr/ihm nach § 38 zustehenden Betriebsrente
gezahlt."
2. Die am 31. März 1955 geborene frühere Ehefrau des Klägers ist
am 22. Oktober 2006 verstorben. Sie war als Beschäftige im öffentlichen
Dienst seit dem 1. Oktober 1978 bei der Beklagten pflichtversichert.
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Nach dem Tode der Versicherten setzte die Beklagte mit Schrei-
ben vom 8. Februar 2007 die Witwerrente des Klägers für die Zeit vom
22. Oktober 2006 bis zum 31. Januar 2007 (das so genannte Sterbevier-
teljahr) auf monatlich 211 € fest. In der Folgezeit erbrachte sie unter Be-
rufung auf § 41 Abs. 5 VBLS in der vom Senat beanstandeten Fassung
zunächst keine Rentenzahlungen mehr. Erst nach der Neufassung der
Ruhensbestimmung gewährte sie dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Fe-
bruar 2007 mit monatlich 73,85 € den Mindestbetrag von 35% der Wit-
werrente. Seit 1. Juli 2007 hat sich dieser Betrag auf monatlich 74,59 €
erhöht.
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3. Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung des § 41 Abs. 5
VBLS, dessen frühere Fassung im Zeitpunkt des Todes seiner Frau nicht
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wirksam gewesen sei und dessen Neufassung jedenfalls nicht rückwir-
kend zum 1. Januar 2007 habe in Kraft gesetzt werden dürfen.
Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das
Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen
Anspruch darauf, dass die Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 5 VBLS auf
seine Witwerrente nicht angewendet werde. In ihrer Neufassung, nach
der den Hinterbliebenen mindestens 35% der nach § 38 VBLS ermittelten
Betriebsrente erhalten blieben, sei die Satzungsbestimmung wirksam.
Sie schließe es nunmehr aus, dass Hinterbliebenenrenten durch die Ru-
hensregelung vollständig aufgezehrt würden. Die Neuregelung beruhe
auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes und überschreite nicht deren Gestaltungsspielraum, weshalb
auch der Satzungsgeber insoweit weitgehende Gestaltungsfreiheit ge-
nieße. Mit höherrangigem Recht sei § 41 Abs. 5 VBLS n.F. vereinbar. Im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG genüge die Bestimmung den Vorausset-
zungen, die der Senat in der Entscheidung BGHZ 169, 122 aufgestellt
habe. Im Ergebnis führe die neue Ruhensregelung dazu, dass dem Hin-
terbliebenen ca. 20% der Rente erhalten blieben, die der verstorbene
Versicherte selbst im Zeitpunkt seines Todes hätte beanspruchen kön-
nen. Das entspreche im Wesentlichen der Rechtslage für die Beamten-
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versorgung nach § 53 BeamtVG. Eine völlige Entwertung des vom ver-
storbenen Ehegatten verdienten Versorgungsanspruchs werde nunmehr
ausgeschlossen. Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG wür-
den durch die Neuregelung nicht verletzt.
Schließlich sei es aus Verfassungsgründen auch nicht zu bean-
standen, dass die Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS rückwirkend zum
1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei. Seit dem Senatsurteil vom
20. September 2006 (BGHZ 169, 122), mit dem die frühere Fassung des
§ 41 Abs. 5 VBLS für unwirksam erklärt worden war, hätten die Versi-
cherten zwar auf eine verfassungskonforme, ihnen günstigere Neurege-
lung vertrauen können, nicht jedoch darauf, dass diese erst später - nach
Einigung der Tarifvertragsparteien - in Kraft treten würde. Vielmehr habe
schon mit Ablauf des Jahres 2006 kein geschütztes Vertrauen darauf be-
standen, dass es nicht alsbald zur Neuregelung käme.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Den rechtlichen Maßstab, anhand dessen § 41 Abs. 5 VBLS in
seiner ab dem 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Fassung von den Ge-
richten zu kontrollieren ist, hat das Berufungsgericht zutreffend bestimmt
(vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ
174, 127 Tz. 28-38). Ein Vergleich von § 1 Ziffer 4 des Änderungstarif-
vertrages Nr. 4 vom 22. Juni 2007 mit der wortgleichen Regelung in § 41
Abs. 5 VBLS n.F. zeigt, dass die Neufassung der Ruhensbestimmung auf
einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht.
Sie haben es sich im Anschluss an die Senatsentscheidung vom
20. September 2006 (BGHZ 169, 122) vorbehalten, einvernehmlich fest-
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zulegen, in welchem Umfang eine Hinterbliebenenrente dem Berechtig-
ten trotz eigener Einkünfte erhalten und insbesondere welcher Mindest-
betrag von einer Anrechnung dieser Einkünfte unberührt bleiben soll.
Diese Entscheidung entspringt dem Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3
Satz 1 GG geschützten Tarifautonomie. Der Grundrechtsschutz ist nicht
für alle koalitionsmäßigen Betätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des
Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus
Sachgründen am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden
kann, weil sie nach der dem Art. 9 Abs. 3 GG zugrunde liegenden Vor-
stellung des Verfassungsgebers die gegenseitigen Interessen angemes-
sener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Das gilt vor allem für
die Festsetzung der Löhne und der anderen materiellen Arbeitsbedin-
gungen (BVerfGE 94, 268, 284 f.). Auch die Zusatzversorgung im öffent-
lichen Dienst hat Entgeltcharakter, zählt mithin im weiteren Sinne zum
Bereich der Löhne und materiellen Arbeitsbedingungen. Die Gewährung
(auch) einer Hinterbliebenenversorgung wiederum ist wesentlicher Teil
des den über die Beklagte versicherten Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes gegebenen Leistungsversprechens. Vor diesem Hintergrund be-
trifft die Festlegung genereller Kriterien für die Bestimmung der Höhe
von Hinterbliebenenrenten nicht lediglich einen peripheren Regelungs-
gegenstand, sondern einen wesentlichen Teil der Versorgungszusage.
Die dieser tarifvertraglichen Vorgabe folgende Satzungsbestimmung des
§ 41 Abs. 5 VBLS n.F. ist deshalb der Inhaltskontrolle nach den AGB-
rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entzogen
(BGHZ 174 aaO Tz. 32 m.w.N.). Bei der Umsetzung und inhaltlichen
Ausgestaltung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt
auch der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die
Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO m.w.N.).
Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertrags-
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parteien besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspiel-
räume eröffnet.
Da andererseits die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts
(§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtli-
che Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtspre-
chung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Ver-
stoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 33 f.
m.w.N.). Da die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines
Grundrechts der Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich
um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und
dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragspari-
tätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertrags-
parteien allerdings größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzge-
ber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die
dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu BGHZ 174 aaO Tz. 36;
BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126, 154).
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Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die
sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Ver-
fassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103,
293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungs-
rechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den
Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Ta-
rifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die
Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln,
wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese
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Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der
Beklagten heranzuziehen (BGHZ 174 aaO Tz. 38).
2. Gemessen daran hält die Neuregelung des § 41 Abs. 5 VBLS
der gerichtlichen Kontrolle stand.
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a) Im Urteil vom 20. September 2006 (BGHZ 169, 122 Tz. 18, 19)
hat der Senat ausgesprochen, dass die Hinterbliebenenrente in der be-
trieblichen Altersversorgung der Beklagten vor allem Entgeltcharakter
hat und es sich deshalb mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, sie wie
eine Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder
andere ausschließlich fürsorgerisch motivierte Leistungen (etwa die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - §§ 1, 2, 8 Nr. 2, 19
Abs. 2, 41 ff. SGB XII - oder die Hilfe zum Lebensunterhalt - §§ 1, 2, 8
Nr. 1, 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) - durch eine Einkommensanrechnung
auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren.
Auch die neue Satzung der Beklagten umfasst weiterhin Leistungen zu-
gunsten von Hinterbliebenen (vgl. §§ 2 Abs. 1, 25 Nr. 1 c und 2 c VBLS),
die als Anspruch ausgestaltet und durch Betriebstreue des Verstorbenen
mit erdient worden sind (BGHZ 169 aaO, vgl. auch BAG VersR 1979,
1158, 1159). Insoweit besteht von je her ein wesentlicher Unterschied
zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen
Rentenversicherungsverhältnis (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110;
BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170), der durch die Umstellung der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimenta-
tionsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG
FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell
beruhendes Betriebsrentensystem eher bekräftigt als beseitigt worden
ist.
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b) Mit der zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Neuregelung des
§ 41 Abs. 5 VBLS und der darin festgeschriebenen Mindestquote von
35% der nach § 38 VBLS zu ermittelnden Hinterbliebenenrente, welche
dem Hinterbliebenen ungeachtet der Anrechnung eigener Einkünfte in
jedem Falle verbleibt, haben die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-
gend der Satzungsgeber - den vorgenannten verfassungsrechtlichen Be-
denken insoweit ausreichend Rechnung getragen, als es nun nicht mehr
zu einem vollständigen Aufzehren der Hinterbliebenenrente kommen
kann.
c) Soweit die Revision beanstandet, die verbleibende Mindestquo-
te von 35% der Hinterbliebenenrente genüge quantitativ noch nicht den
Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergäben, weil auch diese
Kappung der Anrechnung große Teile der Rente aufzehre, ist dem nicht
zu folgen.
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aa) Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Satzung
der Beklagten die Höhe der Hinterbliebenenversorgung mit Rücksicht auf
eigenes Einkommen des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen kürzt.
Aus dem Umstand, dass die Hinterbliebenenversorgung vom verstorbe-
nen Versicherten als Einkommen erdient worden ist, folgt aus Verfas-
sungsgründen kein Anspruch des Hinterbliebenen auf eine ungekürzte
Auszahlung derjenigen Rente, die dem verstorbenen Versicherten zuge-
standen hätte. Vielmehr ist die Beklagte als Versicherer im Rahmen der
Privatautonomie zunächst frei darin, ihr Leistungsversprechen insoweit
einzuschränken. Das ergibt sich schon daraus, dass auch die Hinterblie-
benenrente in der Zusatzversorgung der Beklagten - insoweit vergleich-
bar mit der Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversiche-
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rung - ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne
erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. insoweit für
die gesetzliche Rentenversicherung: BVerfGE 97, 271, 285). Aus dem
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich mithin lediglich
ableiten, dass wegen des Entgeltcharakters der Versicherungsleistung
dem Hinterbliebenen selbst dann, wenn er über ausreichende eigene
Einkünfte verfügt, ein nennenswerter Rest des vom Verstorbenen erdien-
ten Rentenanspruchs verbleiben muss (Senatsurteile vom 27. März 1985
- IVa ZR 192/82 - VersR 1985, 759 unter 2 und BGHZ 169, 122 Tz. 18,
19).
bb) Soweit sich die Tarifvertragsparteien bei der Ruhensregelung
auf eine Mindesthinterbliebenenrente von 35% geeinigt haben, hält das
der gerichtlichen Kontrolle stand. Insoweit haben sie - wie das Beru-
fungsgericht zutreffend angenommen hat - von ihrem weiten Gestal-
tungsspielraum in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Mit dem Erhalt
von zumindest mehr als einem Drittel der Hinterbliebenenrente für den
Rentenempfänger ist dem Gebot, dass die Rente nicht "aufgezehrt" wer-
den dürfe, ausreichend Genüge getan (zum Begriff der "völligen Entwer-
tung" im Rahmen des § 53 BeamtVG vgl. auch BVerwGE 120, 154, 165).
Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BGHZ 174, 127
Tz. 35). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass
sich - worauf das Berufungsurteil verweist - die Höhe der maximalen An-
rechnung eigenen Einkommens im Ergebnis nicht sehr von der Regelung
in § 53 Abs. 5 BeamtVG unterscheidet. Denn daraus kann nicht entnom-
men werden, dass sich die Tarifvertragsparteien in Verkennung der Un-
terschiede zwischen Beamten- und Zusatzversorgung fehlerhaft an den
Vorgaben des Beamtenversorgungsrechts orientiert hätten. Vielmehr ha-
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ben sie in § 41 Abs. 5 VBLS eine eigenständige Regelung getroffen. In-
sofern ist es auch nicht von Belang, ob - wie die Revisionserwiderung
meint - die von § 53 Abs. 5 BeamtVG vorgesehenen Anrechnungsmaß-
stäbe für die Zusatzversorgung der Beklagten nicht unterschritten wer-
den dürfen. Maßstab für die gerichtliche Kontrolle war hier allein, ob die
Neuregelung des § 41 Abs. 5 VBLS ein vollständiges Aufzehren der Be-
triebsrente der Verstorbenen ausreichend vermeidet.
cc) Die Neuregelung verstößt schon deshalb nicht gegen Art. 14
Abs. 1 GG, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Zusatz-
versorgung dem Schutzbereich dieses Grundrechts nicht unterfällt (vgl.
für die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung BVerfGE 97, 271, 283 ff.). Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1
GG geschützten Rechtspositionen auch Ansprüche und Anwartschaften
auf Rentenleistungen gehören, wenn es sich um vermögensrechtliche
Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts
dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf dessen nicht un-
erheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung die-
nen (BVerfG aaO m.w.N.). Es fehlt hier aber bereits an einer ausschließ-
lichen, privatnützigen Zuordnung, denn die Hinterbliebenenleistung aus
der Zusatzversicherung der Beklagten erstarkt nicht schon nach Ablauf
einer Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht, son-
dern ist von weiteren Voraussetzungen abhängig. So kann eine Witwer-
rente nur beansprucht werden, wenn der Versicherte im Todeszeitpunkt
mit dem Anspruchsteller in gültiger Ehe gelebt hat. Der Anspruch erlischt
sowohl bei Vorversterben wie auch bei Wiederheirat des Anspruchstel-
lers. Es fehlt weiter die Anknüpfung des Rentenanspruchs an eine indivi-
duell zurechenbare Eigenleistung des Rentenberechtigten, denn ähnlich
wie bei der gesetzlichen Rente wird die Hinterbliebenenrente als Element
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des sozialen Ausgleichs dem Rentenempfänger ohne eigene Beitrags-
leistung und ohne erhöhte Beitragslast für den Versicherten gewährt
(BVerfGE aaO).
dd) Auch aus den von der Revision ins Feld geführten europa-
rechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes. Dass der Europäische Ge-
richtshof Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung als Entgelt
im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
(ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff.) sowie der Antidis-
kriminierungsbestimmung in Art. 141 des EG-Vertrages eingestuft hat
(EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Slg. 2008 Seite I-01757-
01816), steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung, welche
das Verbot des Aufzehrens solcher Rentenleistungen durch Ruhensbe-
stimmungen ebenfalls aus diesem Entgeltcharakter ableitet (BGHZ 169,
122 Tz. 17). Für die Höhe der zulässigen Kürzung einer Hinterbliebenen-
rente mit Blick auf eigene Einkünfte des Rentenberechtigten ergeben
sich daraus jedoch keine konkreten Vorgaben.
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d) Die rückwirkende Inkraftsetzung der erst am 23. November 2007
vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Neuregelung des § 41
Abs. 5 VBLS zum 1. Januar 2007 verletzt nicht das aus dem Rechts-
staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot des Vertrauens-
schutzes.
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aa) Allerdings gebietet die Rechtssicherheit als wesentliches Ele-
ment der Rechtsstaatlichkeit, dass der rechtsunterworfene Bürger nicht
durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verläss-
lichkeit einer Norm getäuscht wird. Eine verschlechternde Rückwirkung
ist deshalb grundsätzlich unvereinbar mit dem insoweit gewährleisteten
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Vertrauensschutz. Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Ver-
schlechterung der Rechtslage zulässig. Die dazu vom Bundesverfas-
sungsgericht für den Gesetzgeber entwickelten Maßstäbe (BVerfGE 18,
429, 439; 24, 75, 98) sind auch von den Tarifvertragsparteien zu beach-
ten (BGHZ 174, 127 Tz. 53; BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
bb) Eine Rückwirkung von Rechtsfolgen liegt dann vor, wenn der
Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Bestimmung und der
Eintritt ihrer Rechtsfolge auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, die vor
demjenigen liegt, zu dem die Bestimmung gültig geworden ist, so dass
mit ihr nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen Sachver-
halt eingegriffen wird (vgl. dazu BVerfGE 25, 371, 404; BVerwG, Urteil
vom 28. Mai 2009 - 2 C 23/07 - veröffentlicht in juris Tz. 44).
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Ob ein solcher abgeschlossener Sachverhalt hier bereits gegeben
war, obwohl die Beklagte seit dem 1. Februar 2007 unter fortdauernder
Berufung auf § 41 Abs. 5 VBLS in der vom Senat als unwirksam bean-
standeten früheren Fassung keine Rentenzahlungen geleistet hat, kann
offen bleiben. Denn jedenfalls ist selbst eine echte Rückwirkung der
Neufassung des § 41 Abs. 5 VBLS ausnahmsweise deshalb zulässig,
weil sie insoweit voraussehbar war, als die Bezieher von Hinterbliebe-
nenrenten der Beklagten zu Beginn des Jahres 2007 bereits damit rech-
nen mussten (vgl. dazu BVerfGE 13, 261, 272; 15, 313, 324 f.; 18, 429,
439; 25, 371, 404), dass es zu einer Neuregelung der Ruhensbestim-
mung käme, die zwar den Beanstandungen des Senats aus der Ent-
scheidung BGHZ 169, 122 Rechnung tragen, nicht aber auf eine Anrech-
nung eigenen Einkommens der rentenberechtigten Hinterbliebenen auf
die Hinterbliebenenrenten vollständig verzichtete. Der Senat (aaO) hatte
am 20. September 2006 die frühere Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5
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VBLS lediglich deshalb für unwirksam erklärt, weil sie infolge der unbe-
grenzten Anrechnungsmöglichkeit dazu führen konnte, dass eine vom
verstorbenen Versicherten erdiente Hinterbliebenenrente vollständig auf-
gezehrt wurde. Die Einkommensanrechnung als solche hatte der Senat
im Grundsatz aber nicht beanstandet. Danach lag es nahe, dass die Ta-
rifvertragsparteien und die Beklagte alsbald im Rahmen einer Neurege-
lung der Satzung bestrebt sein würden, diesen verfassungsrechtlichen
Bedenken durch eine den Rentenempfängern zwar günstigere Anrech-
nung eigenen Einkommens Rechnung zu tragen, bei der es nicht mehr
zur vollständigen Rentenkürzung kommen konnte. Demgegenüber
sprach nichts dafür, dass die Beklagte künftig auf jegliche Anrechnung
eigenen Einkommens der Hinterbliebenenrentenberechtigten verzichten
würde. Insoweit hatte die Senatsentscheidung vom 20. September 2006
lediglich vorübergehend dazu geführt, dass die Satzung der Beklagten
für Hinterbliebenenrenten keine wirksame Ruhensbestimmung mehr ent-
hielt.
cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, be-
stand spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 auch kein geschütztes Ver-
trauen der Rentenberechtigten mehr darauf, dass dieser vorübergehende
Rechtszustand weiterhin fortbestünde.
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Im Falle des Klägers galt dies im Übrigen auch deshalb, weil die
Beklagte die Hinterbliebenenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres
ab dem 1. Februar 2007 unter Berufung auf die vom Senat für unwirksam
erklärte Ruhensbestimmung nicht auszahlte. Ungeachtet dessen, dass
dieses Verhalten zunächst nicht mehr der aktuellen Satzungslage ent-
sprach, konnte der Kläger daraus entnehmen, dass die Beklagte plante,
die Ruhensbestimmung binnen kurzer Zeit durch eine verfassungskon-
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forme Neuregelung zu ersetzen und dabei im Grundsatz an einer Ein-
kommensanrechnung festzuhalten.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 O 232/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 208/08 -