Urteil des BGH vom 09.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 308/01
Verkündet am:
9. Juni 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1581, 1578 Abs. 1, 1573 Abs. 2 und 5, 242 Bb
a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabge-
setzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zur Anrechnungsmethode.
b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder
Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - OLG Düsseldorf
AG Solingen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Familiensenats des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2001 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über
nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die am 1. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem
17. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Die am 20. September 1981 geborene
gemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im
Haushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene
Wohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM.
Der Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am 20. Februar
1990 geborene Tochter L. und die am 18. August 1991 geborenen Zwillinge J.
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und C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererzie-
hung erwerbstätig.
Am 6. September 1996 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Un-
terhaltsvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatli-
chen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Die
Parteien hatten folgende Vergleichsgrundlagen festgelegt: Für die Bedarfsbe-
rechnung war von dem zugrunde gelegten Einkommen des Klägers i.H.v.
10.500 DM nur der Unterhalt für die Tochter N. i.H.v. seinerzeit 925 DM abzu-
ziehen. Der aus dem so bereinigten Einkommen des Klägers ermittelte eheliche
Lebensbedarf der Beklagten i.H.v. 3/7 (= rd. 4.100 DM) wurde um einen tren-
nungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 150 DM erhöht. Die Beklagte verfügte
über ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.745 DM,
das zu 6/7 (= 1.495 DM) auf ihren Bedarf anzurechnen war, sowie über anre-
chenbare Zinseinkünfte in Höhe von 230 DM. Wegen der weiteren Unterhalts-
pflichten des Klägers gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe hatten die
Parteien den sich nach § 1581 BGB ergebenden Unterhalt der Beklagten auf
monatlich 2.000 DM gekürzt, da dem Kläger 4/7 seines Einkommens
(= 5.471 DM) verbleiben sollten.
Das Amtsgericht hat die auf Wegfall der Unterhaltspflicht ab dem 1. April
1999 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-
landesgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt, zuletzt für die Zeit ab Juli 2002
auf monatlich 1.340 DM, herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren wei-
ter.
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Entscheidungsgründe:
Die unbeschränkt zugelassene Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die zeitliche
Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und
die Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen". Letzteres erlangt zwar
nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit
ab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtspre-
chung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ
148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.). Da das Oberlandesgericht die Revi-
sion aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des
Unterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungs-
frage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Ja-
nuar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406).
II.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den
Zeitraum bis Mai 2001 auf der Grundlage der neuen wirtschaftlichen und per-
sönlichen Verhältnisse und für die Zeit ab Juni 2001 zusätzlich unter Anwen-
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dung der Differenzmethode berechnet, weil ihr gegenwärtiges Erwerbseinkom-
men als Surrogat der eheprägenden Familienarbeit anzusehen sei und die
Zinseinkünfte an die Stelle des während der Ehezeit prägenden mietfreien
Wohnens getreten seien. Für die Zeit von April 1999 bis Juni 2001 greift die
Revision diese Berechnung nicht an; sie läßt auch keine Rechtsfehler erken-
nen. Für das Jahr 2001 ist das Berufungsgericht von einem durchschnittlichen
monatlichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die ge-
meinsame Tochter N. in Höhe von 9.042,66 DM und auf Seiten der Beklagten
von monatlichen Einkünften in Höhe von 2.319,90 DM sowie weiterer Zinserträ-
ge in Höhe von 230 DM ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit
ab Juni 2001 einen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von
2.916,18 DM errechnet.
Wegen der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine drei Kinder
aus zweiter Ehe, die sich im Juni auf insgesamt 2.457 DM (3 x 819 DM) und ab
Juli 2001 auf monatlich insgesamt 2.532 DM (3 x 844 DM) beläuft, hat das
Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt nach § 1581 BGB im Wege der
Billigkeit herabgesetzt. Es hat dem Kläger einen eigenen angemessenen Un-
terhalt belassen, den es - ausgehend von dem Vergleich - mit 4/7 seines eige-
nen anrechenbaren Arbeitseinkommens - nach Abzug des Unterhalts für die
Tochter N. - d.h. mit 5.167,23 DM bemessen hat. Eine Befristung oder weitere
Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1578 Abs. 1
Satz 3 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Parteien sich in
Kenntnis der Verhältnisse auf einen unbefristeten Unterhalt verständigt hätten.
Auch die lange Ehedauer mit ehebedingten Nachteilen der Beklagten stehe ei-
ner weiteren Begrenzung entgegen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger müsse in An-
knüpfung an den Unterhaltsvergleich der Parteien und unter Berücksichtigung
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des Wechsels von der Anrechnungs- zur Differenzmethode ein angemessener
Bedarf nach den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen, einschließlich des
eheprägenden Erwerbseinkommens der Beklagten, verbleiben. Wenn der
eheangemessene Bedarf der Beklagten nunmehr nach der Differenzmethode
auf der Grundlage des Erwerbseinkommens beider Ehegatten ermittelt werde,
müsse dieser Maßstab folgerichtig auch auf den dem Kläger zu belassenden
eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB übertragen wer-
den. Deswegen sei der Kläger nach Billigkeit nur zu geringeren Unterhaltslei-
stungen verpflichtet, die sich für Juni 2001 auf 216,33 € (= 424,19 DM) und für
die Zeit ab Juli 2001 auf monatlich 178,54 € (= 349,19 DM) beliefen. Zu Unrecht
habe das Berufungsgericht auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ab-
gelehnt. Seit Abschluß des Vergleichs sei eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse dadurch eingetreten, daß der Unterhalt der Beklagten jetzt nicht
mehr auf § 1570 BGB, sondern nur noch auf § 1573 Abs. 2 und 3 BGB gestützt
werde und daß dieser nunmehr nach der Rechtsprechung des Senats im Wege
der Differenzmethode zu ermitteln sei. Auch die Dauer der Ehe stehe einer Be-
fristung nicht entgegen, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-
stellungen zu ehebedingten Nachteilen getroffen habe.
III.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die in dem gerichtlichen Vergleich
vereinbarte Unterhaltsschuld des Klägers an die geänderte Rechtsprechung
des Senats angepaßt. Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat
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der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Änderung einer gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen
führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrund-
lage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in
diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irr-
tum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann,
wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem
Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der
Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer be-
stimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln,
welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben
und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise
sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf
einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Partei-
en. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine
Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen
vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu be-
achten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem
ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368,
377 f.).
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht - ausgehend von dem
Prozeßvergleich der Parteien - den dem Kläger im Rahmen einer Billigkeitsprü-
fung nach § 1581 BGB zu belassenden Selbstbehalt auf 4/7 seiner eigenen Er-
werbseinkünfte beschränkt. Dabei ist es von der Vereinbarung der Parteien
ausgegangen, die - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode und
des Unterhaltsbedarfs der Beklagten allein nach den Erwerbseinkünften des
Klägers - auch dessen eheangemessenen Selbstbehalt entsprechend ermittelt
hat.
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a) Zwar ist der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhalts-
schuldners grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578
BGB gleichzusetzen. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Anspruch beider
Ehegatten an einer gleichen Teilhabe am verfügbaren Einkommen. Reicht das
verfügbare Einkommen allerdings nicht aus, den angemessenen Unterhalt bei-
der Ehegatten zu sichern, kann auch dem Unterhaltspflichtigen nicht stets der
volle eheangemessene Unterhalt belassen bleiben; eine Gefährdung des eige-
nen angemessenen Unterhalts eröffnet vielmehr lediglich den Einstieg in eine
Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB. Ist der Verpflichtete also nach seinen Er-
werbs- und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Be-
lastungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen
Unterhalts den vollen nach § 1578 BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so
schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch
um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur
Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnis-
se nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (Senatsurteil BGHZ
109, 72, 83 f.). Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze zu bestim-
men, die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll und von den Oberlan-
desgerichten durchweg bei dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt ange-
setzt wird. Allerdings würde es auch der Billigkeit widersprechen, einem unter-
haltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen
Existenzminimum nicht sichergestellt ist, regelmäßig nur den notwendigen
Selbstbehalt zu belassen. Aus dem Erfordernis, die nach § 1581 BGB zu tref-
fende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles
vorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß auch der sogenannte große Selbst-
behalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht regelmäßig als untere Grenze des
dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Betrages gelten kann. Diese Größe
kann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbe-
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sondere auch den Verhältnissen des Berechtigten, kann der dem Verpflichteten
zu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbe-
halt liegen (BGHZ aaO, 84 ff., 86).
b) Die Revision weist deswegen zu Recht darauf hin, daß im Rahmen
der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zunächst ein eigener Unterhaltsbedarf
des Klägers zugrunde zu legen ist, der sich nach den gesamten eheprägenden
Einkünften und somit auch nach dem - um einen Erwerbstätigenbonus vermin-
derten - Erwerbseinkommen der Beklagten bemißt. Davon ist aber auch das
Berufungsgericht ausgegangen, indem es den "vollen angemessenen Bedarf
des Klägers“, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet,
mit 6.161,47 DM (4/7 seines eigenen Einkommens = 5.167,23 DM + 3/7 des
Einkommens der Beklagten = 994,24 DM) bemessen hat. Zwar sind dem, wie
bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten, zusätzlich die hälfti-
gen Zinseinkünfte (115 DM) hinzuzurechnen, die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts als Surrogat an die Stelle des mietfreien Wohnens während
der Ehezeit getreten sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers
geprägt haben. Ein weiterer trennungsbedingter Mehrbedarf - wie bei der Be-
klagten mit 150 DM berücksichtigt - ist dem allerdings nicht hinzuzurechnen.
Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter
zwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets
einen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten
voraussetzt, der hier fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR
21/89 - FamRZ 1990, 979, 981 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 -
FamRZ 1995, 346, 347). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Se-
natsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem
gesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätig-
keit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang
geprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Ein-
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kommen ergibt. Neben dem deswegen im Wege der Differenzmethode zu er-
mittelnden (höheren) Unterhaltsbedarf würde ein konkret zu bemessener zu-
sätzlicher Bedarf eines Ehegatten stets zu einem Verstoß gegen den Halbtei-
lungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig
auch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb
in der Regel nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quoten-
bedarf berücksichtigt werden (vgl. Graba FamRZ 2002, 857, 859; Wendl/Gut-
deutsch, Unterhaltsrecht 6. Aufl., § 4 Rdn. 432 a; Johannsen/Henrich/Büttner,
Eherecht 4. Aufl., § 1578 BGB Rdn. 25 ff.). Zugleich ist damit wegen der geän-
derten Rechtsprechung des Senats auch die - auf der Grundlage der Anrech-
nungsmethode vereinbarte - Vergleichsgrundlage insofern entfallen. Letztlich
kommt es hier aber nicht darauf an, weil der Kläger keinen Mehrbedarf vorge-
tragen hat und der Unterhaltsbedarf der Beklagten auch ohne trennungsbeding-
ten Mehrbedarf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt über-
steigt.
Vorbehaltlich des unterschiedlich hohen Erwerbstätigenbonus ist somit
für beide Parteien von einem gleich hohen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen
Lebensverhältnissen auszugehen. Nur weil der Kläger wegen seiner weiteren,
die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Unterhaltsbelastungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts
der Beklagten den vollen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen, ist der Unter-
haltsanspruch gemäß § 1581 BGB nach Billigkeit zu bestimmen. Dabei ver-
kennt die Revision, daß der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Billig-
keitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nicht
mit seinem eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB identisch ist.
Der Billigkeitsanspruch nach § 1581 BGB ist vielmehr unter Abwägung der bei-
den Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel, der beiderseits zu befriedigen-
den Bedürfnisse und der individuellen Verhältnisse zu bestimmen. Danach ist
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dem Kläger - auch auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs - jedenfalls
kein Selbstbehalt zu belassen, der den vom Berufungsgericht berücksichtigten
Betrag von monatlich 5.167,23 DM übersteigt. Denn der dem Kläger nach Ab-
zug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. und für die drei weiteren
Kinder aus zweiter Ehe belassene Betrag übersteigt die der Beklagten verfüg-
baren Mittel aus Unterhalt und eigenen Einkünften von ca. 3.660 DM monatlich
nicht unerheblich. Daran ändert auch die weitere Unterhaltslast des Klägers
gegenüber seiner in Teilzeit tätigen zweiten Ehefrau nichts, weil deren Unter-
haltsanspruch nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten nach-
rangig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien dem Kläger in dem
abzuändernden Unterhaltsvergleich einen Selbstbehalt in Höhe des vollen
- allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode ermittelten - eigenen
angemessenen Unterhalts belassen hatten. Auch dafür ist mit der Änderung der
Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage entfallen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Befristung oder Herab-
setzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1578
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abgelehnt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des
Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB schon deswegen aus, weil der
Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter N. und die sich daraus erge-
bende volle Erwerbsobliegenheit der Beklagten schon bei Abschluss des Ver-
gleichs bekannt gewesen sei und der Beklagten schon damals ein unbefristeter
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden ha-
be. Gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsan-
spruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB spreche außerdem, daß die Beklagte
mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein
oder überwiegend betreut habe. Das hält den Angriffen der Revision stand.
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Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig,
als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem
Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags
oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müs-
sen, entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des Ehe-
gattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnis-
sen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangs-
verfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungskla-
ge mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleichgebliebenen
Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen
Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen
zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, daß dieser Zustand bereits erreicht ist.
Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder
jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mußten sie auch im Ausgangsver-
fahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegren-
zung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer
Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR
104/98 - FamRZ 2001, 905).
Da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Ver-
gleichs bereits seit mehr als sieben Jahren geschieden waren, waren die Grün-
de, die zu einer Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen
könnten, schon damals bekannt. Zwar stand der Beklagten seinerzeit neben der
mehr als halbschichtigen Berufstätigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1570 BGB zu. Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon
das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nacheheli-
chen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor
(vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Ent-
sprechend haben die Parteien in dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich auch
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nicht zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 1570 und solchen nach § 1573
BGB unterschieden.
Zwar gewinnt die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nach-
ehelichen Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen durch die Änderung der
Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres
Gewicht. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über
den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebens-
verhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtig-
ten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Un-
terhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai
2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schon bei der erstmali-
gen Geltendmachung des Unterhalts stellt sich die Frage nach einer zeitlichen
Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches deswegen nunmehr
in verstärktem Maße. Waren die zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier -
aber schon im Zeitpunkt des abzuändernden Vergleichs bekannt, führt allein die
geänderte Senatsrechtsprechung insoweit nicht zu einem Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage.
Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Begrenzung des Unterhalts auch
wegen der langen Ehedauer abgelehnt. Nach §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578
Abs. 1 Satz 3 BGB stehen die Zeiten der Kindererziehung der Ehedauer gleich.
Die Ehe der Parteien dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung schon annä-
hernd neun Jahre. Sodann ist die gemeinsame Tochter N., die seit der Tren-
nung der Parteien im Haushalt der Beklagten lebte, allein von dieser erzogen
worden. Das 16. Lebensjahr hat sie ca. acht Jahre nach der rechtskräftigen
Ehescheidung erreicht, so daß sich eine gesamte zu berücksichtigende Dauer
von ca. 17 Jahren ergibt. Auf dieser Grundlage ist die Billigkeitsentscheidung
des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar widerspräche es dem Sinn
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und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsge-
sichtspunkt der "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestim-
men, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Be-
grenzung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß
sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte,
in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des
Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573
Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-
"Garantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zu-
kommen wird (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990,
857, 859). Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Ge-
wicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung
zulässt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307,
310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4
Rdn. 592). Die sich hier aus der ca. 17 Jahre dauernden Ehe ergebenden ehe-
bedingten Nachteile hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Besondere Umstän-
de, die trotz dieser Feststellungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs
sprechen könnten, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil, noch zeigt die
Revision solche auf.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen auch
eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach
§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit der
Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder
überwiegend betreut hat. Auch das steht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.
BGB einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Vézina Dose