Urteil des BGH vom 07.02.2007
BGH (strafkammer, hauptverhandlung, zeitpunkt, beweismittel, stpo, opfer, gegenstand, anhörung, antrag, stgb)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 518/06
vom
7. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
a) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. Dass der
rechtsmedizinische Sachverständige, der nach Betrachtung des vom Angeklag-
ten über den Tötungs- und Schlachtungsvorgang gefertigten Videofilms Ausfüh-
rungen dazu gemacht hat, ob das Opfer zum Zeitpunkt des vom Angeklagten
durchgeführten Halsstiches noch lebte, im Urteil mit dem Namen "Professor
Dr. Schütze" bezeichnet wird, ist ein - unschädlicher - offensichtlicher Schreib-
fehler. Er lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Strafkammer etwa Beweis-
mittel verwendet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Rich-
tig ist zwar, dass ein rechtsmedizinischer Sachverständiger dieses Namens in
der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, wohl aber ein Sachverständiger
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Dr. R. . Aus der Formulierung im Urteil geht zweifelsfrei hervor, dass sich die
Strafkammer auf die Ausführungen des zu rechtsmedizinischen Fragen nach
Betrachtung des Videos tatsächlich vernommenen Sachverständigen bezieht.
Dieser ist hierdurch hinreichend als verwendetes Beweismittel individualisiert,
ohne dass es auf seinen Namen ankäme.
Dass die Strafkammer - wie die Revision erwägt - Ausführungen eines
Sachverständigen aus der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht
Kassel verwertet haben könnte, ist bereits deswegen fern liegend, weil dieser
nicht "Schütze" sondern "Schütz" hieß und es sich hierbei um einen Toxikolo-
gen handelte.
Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf den Aus-
führungen des Sachverständigen beruht, da sich die Strafkammer selbst durch
Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, auf der starke Kopfbewegungen des
Opfers, Atembewegungen und nach dem Halsstich pulsierend austretendes
Blut erkennbar waren, davon überzeugt hat, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als
der Angeklagte den Stich in den Hals anbrachte, noch lebte.
b) Zutreffend hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK)
verneint. Zum einen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht
ersichtlich. Zum anderen lässt die absolute Strafdrohung des § 211 StGB eine
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auf Schuldminderung durch unangemessene Verfahrensdauer gestützte Straf-
milderung regelmäßig nicht zu (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1534 f.; BVerfG
NStZ 2006, 680, 681).
Rissing-van Saan RiBGH Rothfuß ist erkrankt Fischer
und deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
Roggenbuck Appl