Urteil des BGH vom 07.10.2009

BGH (treu und glauben, eigenes interesse, firma, abweisung der klage, stand der technik, nichtigkeitsklage, bundesrepublik deutschland, vergleich, interesse, maschine)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 131/04 Verkündet
am:
7.
Oktober
2009
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Oktober 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und
Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 30. März 2004 verkündete Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 20. März 1988 unter Inanspruchnah-
me der Priorität einer Voranmeldung in Italien angemeldeten, inzwischen infol-
ge Ablaufs der Höchstschutzdauer erloschenen europäischen Patents 334 266
(Streitpatents), das im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten wor-
den ist. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:
1
"An automatic apparatus for closing containers (c) with a sealing
lamina (50), the containers (c) being fed to the apparatus by a
feeding conveyor (7), the apparatus comprising a framework (2)
supporting a sealing unit (4, 6) including a heat-welding head (6)
arranged above a resting table (4), a second conveyor belt (5)
leading away from an outlet side of said sealing unit (4, 6), a
pusher (8) defining a grip portion (9) which is engageable with a
plurality of containers (c) to be transferred towards and away from
- 3 -
said sealing unit (4, 6), first actuation means (18-20, 22, 26) act-
ing on said pusher (8) to engage it with said plurality of containers
(c) and disengage it therefrom and second actuation means
(28-33) to move said pusher (8) longitudinally along its axis of ro-
tation, arranged between said feeding conveyor (7) and said seal-
ing unit (4, 6), a first conveyor belt (3) leading from said feeding
conveyor belt (7) towards an inlet side of said sealing unit (4, 6),
characterized in that
- said sealing unit (4, 6) has a longitudinal size for sealing at least
one container at a time,
- said first conveyor belt (3) is of the intermittent type and is ope-
ratively connected to said sealing unit (4, 6) to allow a number
of containers to wait ahead of the sealing unit (4, 6) for the time
required to transfer them onto said resting table (4) thereof,
- said pusher (8) moves from a first position in which said grip
portion (9) is arranged to flank a leading portion of said first
conveyor belt (3) and said resting table (4) to a second position
in which said grip portion (9) is arranged to flank a trailing por-
tion of said second conveyor belt (5) and said resting table (4),
- said grip portion (9) overlapping the conveyor belts (3) and (5)
at the leading/trailing portion respectively for a length corre-
sponding to the length of at least one container to be processed,
- said second conveyor belt (5) being operatively connected to
said sealing unit (4, 6)."
Wegen der deutschen Übersetzung dieses Patentanspruchs wird auf die
Patentschrift verwiesen.
2
Gegen das Streitpatent erhob im Jahr 1998 die J.
GmbH in O.
, die Verpackungsmaschinen unter der Be-
zeichnung "S. " vertrieb, die Bestandteil der Firma der jetzigen Klägerin
ist, Nichtigkeitsklage; das unter dem Aktenzeichen 1 Ni 22/98 (EU) geführte
Nichtigkeitsverfahren endete am 16. September 1999 vor dem Bundespatent-
gericht mit einem Vergleich, in dem sich die damalige Klägerin, die J.
GmbH, der die Erlaubnis erteilt wurde, die mit der Ver-
3
- 4 -
letzungsklage angegriffene Ausführungsform bis zum 30. September 2000 wei-
terhin herzustellen und zu vertreiben und der weiterhin das Recht verblieb, eine
modifizierte Ausführungsform einer Vorrichtung zum Verschließen von Behäl-
tern herzustellen, verpflichtete, ihre Nichtigkeitsklage zurückzunehmen und
keine neue Nichtigkeitsklage zu erheben.
Die von der Beklagten aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch ge-
nommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht patentfähig.
4
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da
sie die Nichtangriffsabrede aus dem Vergleich mit der J.
GmbH auch der Klägerin entgegenhalten könne.
5
6
Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
7
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin
die Abweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls aber als sachlich unbegrün-
det erstrebt.
8
Der Bundesgerichtshof hat durch Vermittlung des Patentgerichts Beweis
erhoben. Der Senat hat ferner den Geschäftsführer der Klägerin als Partei ver-
nommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
9
- 5 -
I. Die Klage ist zulässig.
10
1. Die Beklagte kann der Klägerin die Nichtangriffsverpflichtung aus
dem Vergleich mit der J.
GmbH
nicht
entge-
genhalten.
11
a) Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf § 25 Abs. 1 HGB und
meint, die Klägerin sei an die Nichtangriffsabrede gebunden, weil sie das Han-
delsgeschäft
der
J.
GmbH unter der bisherigen
Firma fortführe. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
12
13
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin das Handelsgeschäft der J.
GmbH oder einen Teil desselben tatsächlich fort-
führt,
obwohl
die
J.
GmbH weiterhin geschäft-
lich tätig ist. Denn sie tut dies jedenfalls nicht "unter der bisherigen Firma". Zwi-
schen der Firma der J.
GmbH und der Firma
der Klägerin besteht - abgesehen von der Rechtsformangabe - keine Gemein-
samkeit. Daran ändert es auch nichts, dass die J.
GmbH ihrer Firma das Kennzeichen "S. " und damit den kenn-
zeichnenden Bestandteil der Firma der Klägerin vorangestellt haben mag.
Beim Wechsel des Unternehmensinhabers ist die Firmenfortführung
deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene
Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erschei-
nung tritt, die der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf
seinen Nachfolger ist (BGH, Urt. v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911; v.
28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002 Tz.
7; v. 24.9.2008
- VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Tz. 19). Dabei kommt es nicht auf eine
wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Fir-
14
- 6 -
ma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenomme-
ner Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der
Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird
(BGH, Urt. v. 15.3.2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1172; BGH NJW 2006,
1002 Tz. 12; BGH, Urt. v. 24.9.2008 - VIII ZR 192/06, aaO Tz. 19). Prägender
Bestandteil der Firma der J.
GmbH war der Ei-
genname J.
. Selbst wenn man "S.
" wie einen Firmenbe-
standteil behandeln würde, weil für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB
maßgeblich ist, welche Bezeichnung das Unternehmen für sein Auftreten am
Markt gewählt hat (BGH, Urt. v. 1.12.1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633;
MünchKomm.HGB/Lieb, 2. Aufl., § 25 HGB Rdn. 62 m.w.N.), fehlte der dann
jedenfalls mitprägende Eigenname J. in der Firma der Klägerin.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die J.
GmbH fallweise, wie die Beklagte unter Hinweis auf einen Liefer-
schein (Bl. 288 der Akte 1 Ni 22/98 des Bundespatentgerichts) geltend macht,
auf ihren Briefbögen auch die hervorgehobene Angabe "S. " verwendet
haben mag. Denn die J.
GmbH ist zuvor, wie
durch verschiedene Schriftstücke belegt ist, werbend ohne diesen Zusatz auf-
getreten und hat dadurch die Sicht des Verkehrs von ihrer Firma geprägt. Die
nur für einen Einzelfall gegenüber einer ausländischen Gesellschaft im Unter-
nehmensverbund belegte Verwendung der Bezeichnung "S. " in Verbin-
dung mit der Firma J.
GmbH ist demgegenüber
nicht ausreichend, den Senat davon zu überzeugen, dass diese Bezeichnung
im Sinn eines zudem herausgehobenen Firmenbestandteils verwendet worden
ist, der als (allein) prägender Teil des im Verkehr verwendeten Unternehmens-
kennzeichens angesehen werden könnte. Die Verwendung der Angabe in der
15
- 7 -
Firma der Klägerin kann deshalb eine Firmenfortführung im Sinn des § 25
Abs. 1 Satz 1 HGB nicht begründen.
b) Die Klägerin ist auch nicht aus anderen Gründen an die von der J.
GmbH
eingegangene Nichtangriffsverpflichtung
gebunden.
16
aa) Die Nichtigkeitsklage kann als Popularklage grundsätzlich von je-
dermann erhoben werden. Es ist deshalb, von Sonderfällen abgesehen, nicht
erforderlich, dass der Kläger ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interes-
se an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder dass ein solches eigenes
Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist. Dies beruht auf der Überlegung,
dass die Nichtigerklärung eines Patents, das die gesetzlichen Schutzvoraus-
setzungen nicht erfüllt und sich daher als sachlich ungerechtfertigte Behinde-
rung des Wettbewerbs darstellt, im öffentlichen Interesse liegt und damit die
Nichtigkeitsklage statthaft macht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63,
GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Es entspricht allerdings ebenso der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Nichtigkeitsklage nicht
nur in den Fällen einer (wirksam) vereinbarten Nichtangriffsabrede unzulässig
sein kann, sondern auch dann, wenn der Kläger durch den Antrag auf Nichtig-
erklärung eines Patents gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (BGH,
Urt. v. 15.10.1957 - I ZR 99/54, GRUR 1958, 177, 178 - Aluminiumflachfolien I;
v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, GRUR 1987, 900, 901 - Entwässerungsanlage; v.
15.5.1990 - X ZR 119/88, GRUR 1990, 667 - Einbettungsmasse; v. 30.4.2009
- Xa ZR 64/08, nicht im Druck veröffentlicht; Busse/Keukenschrijver, PatG,
6. Aufl., § 81 Rdn. 68). Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre
Grenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der
Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung
des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den
17
- 8 -
besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem
auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben wi-
dersprechend erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, aaO; v.
30.11.1967 - la ZR 93/65, GRUR 1971, 243, 244 - Gewindeschneidvorrichtun-
gen; v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Solche
Umstände hat die Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn
über die Patentfähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist, der unterlegene
Nichtigkeitskläger diese gleichwohl weiter bekämpfen will und deshalb ein Drit-
ter als Strohmann des früheren Klägers und allein in dessen Interesse erneut
Nichtigkeitsklage erhebt (BGH, Urt. v. 13.1.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998,
904 - Bürstenstromabnehmer; BGH, Urt. v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, aaO).
Dagegen ist die Nichtigkeitsklage desjenigen "Strohmanns" zulässig, der
zugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Ver-
nichtung des Streitpatents hat (BGH GRUR 1987, 900, 903 - Entwässerungs-
anlage; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 64/08 Tz. 10).
bb) Danach ist die Klägerin nicht als "Strohmann" der J.
GmbH an die von dieser eingegangene Nichtangriffsverpflich-
tung gebunden, denn sie hat, da sie von der Beklagten wegen Verletzung des
Streitpatents verklagt ist, ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des
Streitpatents.
18
Zu der Behauptung der Beklagten, K. sei als Alleinge-
sellschafter der Klägerin nur Treuhänder des Alleingesellschafters der J.
GmbH, hat der Senat durch Einvernahme von K.
als Partei Beweis erhoben; auf Grund der Aussage kann der Vor-
trag nicht als erwiesen angesehen werden. K.
hat bekundet,
dass es eine Treuhandvereinbarung niemals gegeben habe, dass er die Marke
"S. " unentgeltlich, aber ohne Absprache mit der Markeninhaberin ge-
19
- 9 -
nutzt habe und dass dieser Nutzung nicht widersprochen worden sei, dass er
die Stammeinlage für die Klägerin aus eigenen Mitteln erbracht habe und dass
er auch Darlehen auf Grund eigener Sicherheiten aufgenommen habe. Damit
hat die Beklagte den materiell ihr obliegenden Nachweis, dass K.
als Treuhänder durch die Nichtangriffsabrede in dem Vergleich gebunden
sei, nicht geführt. Für eine Vereidigung der Partei hat der Senat bei dieser
Sachlage keine Veranlassung gesehen (§ 452 Abs. 1 Satz 1 ZPO in entspre-
chender Anwendung).
cc) Auch sonst besteht kein hinreichender Anlass für die Annahme, die
Klägerin handele treuwidrig, wenn sie die von der J.
GmbH eingegangene Nichtangriffsverpflichtung nicht beachte.
20
(1) Aus dem unstreitigen Sachvortrag und dem Ergebnis der Beweis-
aufnahme ergibt sich, dass in mehrfacher Hinsicht Verbindungen zwischen der
Klägerin und der J.
GmbH bestehen. Der Ge-
schäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin, K. , war bis
März 2001 Prokurist der J.
GmbH, deren Ge-
schäftsführer und Alleingesellschafter sein Bruder J. war, der
zugleich Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S.
B.V. war. Die Klägerin hat keine Maschinen oder Gerätschaften von der J.
GmbH
übernommen, jedoch in von J.
gemieteten Räumen unter derselben Marke ("S. ") Montage und Vertrieb
der bis dahin angebotenen Verpackungsmaschinen fortgesetzt. Der Vertriebs-
leiter der Klägerin, S. D. , war bis Mitte 2001 bei der J.
GmbH beschäftigt und wechselte Mitte Juni 2001 auf
ein von K. ausgesprochenes Angebot zur Klägerin, wo er sei-
ne - vornehmlich im Außendienst bestehende - Tätigkeit unter Nutzung der be-
stehenden Kundenkontakte fortsetzte. Außer ihm wechselten weitere Mitarbei-
21
- 10 -
ter wie der Maschinenbaumeister H.
H. und der kaufmänni-
sche Angestellte M. J. zur Klägerin, weil ihnen erklärt worden war,
dass
die
J. GmbH den Vertrieb der Verpa-
ckungsautomaten einstellen und die Klägerin ihn fortsetzen wolle.
22
(2) All dies spricht zwar für die Annahme, dass mit der Gründung der
Klägerin den Problemen Rechnung getragen wurde, die sich bei der J.
GmbH ergeben hatten, nachdem diese auf Grund des
von ihr geschlossenen Vergleichs den Vertrieb der bis dahin gelieferten Verpa-
ckungsmaschinen nicht mehr fortsetzen durfte. Der Zeuge H. hat die
Gründe für die Aufgabe des Vertriebs dahin umschrieben, dass diese "einer-
seits rechtlicher Natur" gewesen und es "auch nicht so gut" gegangen sei. Es
kommt jedoch nicht darauf an, ob die J.
GmbH
mit der Aufgabe des ihr durch die gegenüber der Beklagten eingegangene
Verpflichtungen unmöglich oder jedenfalls unattraktiv gewordenen Vertriebs
zugunsten der Klägerin gegen Verpflichtungen aus dem Vergleich mit der Be-
klagten verstoßen hat, sondern ob die Klägerin treuwidrig handelt, wenn sie
den Angriff gegen das Streitpatent führt, den die J.
GmbH nicht führen dürfte. Weder aus den familiären Beziehungen des Al-
leingesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin zu dem Geschäftsführer
der durch den Vergleich gebundenen J.
GmbH
noch, daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin einzelvertretungsberech-
tigter Prokurist der J. GmbH gewesen war, lässt sich eine Bin-
dung der Klägerin an den Vergleich begründen, an dem die Klägerin nicht be-
teiligt war, von dem sie nach der unwiderlegten Bekundung ihres Geschäftsfüh-
rers auch keine Kenntnis hatte und aus dem folglich eine Verpflichtung des
Klägers oder ihres Geschäftsführers nicht abgeleitet werden kann.
- 11 -
dd) Es kann daher offenbleiben, ob die Nichtangriffsabrede wirksam
vereinbart worden oder als Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG unwirksam ist.
23
2. Auch nach dem Erlöschen des Streitpatents ist die Klage weiterhin
zulässig. Im Hinblick auf ihre Inanspruchnahme aus dem Streitpatent hat die
Klägerin aus diesem Grund weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag
auf Nichtigerklärung des Streitpatents (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007
- X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; Urt. v. 16.10.2007
-
X
ZR
226/02, GRUR 2008, 60 -
Sammelhefter
II; Urt. v. 30.4.2009
- Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, st.
Rspr.).
24
II. Es hält auch der Nachprüfung stand, dass das Patentgericht den
Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig erachtet hat.
25
26
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verschließen von Be-
hältern mittels Versiegelungsfolie ().
27
Die Patentschrift bemängelt, dass bekannte Vorrichtungen trotz Ver-
wendung von Förderbändern keine hohen Verarbeitungsgeschwindigkeiten
erlaubten, da sie diskontinuierlich arbeiteten und die Zuführung zur Versiege-
lungseinrichtung nicht automatisiert erfolge.
Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, eine Vorrichtung zu
schaffen, die die zu verschließenden Behälter automatisiert kontinuierlich und
mit hoher Geschwindigkeit verarbeiten kann.
28
29
2. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents eine automati-
sche Vorrichtung zum Verschließen von Behältern mittels Siegelfolie zur Verfü-
gung gestellt werden, die sich weitgehend in Anlehnung an die Merkmalsglie-
derung des Patentgerichts wie folgt gliedern lässt:
- 12 -
Die Vorrichtung umfasst
(1) einen
Zufuhrförderer,
durch
den der Vorrichtung die Behälter
zugeführt werden,
(2) ein
Gestell,
(3) eine von dem Gestell getragene Versiegelungseinrichtung
(), mit einem Auflagetisch und einem darüber
angeordneten Thermoschweißkopf,
(4) ein erstes, zwischen dem Zufuhrförderer und der Versiege-
lungseinrichtung angeordnetes Förderband, das vom Zu-
fuhrförderer zur Einlaufseite der Versiegelungseinrichtung
führt,
(5) einen eine Greifeinrichtung () bildenden Schieber
zum Erfassen mehrerer der Versiegelungseinrichtung zuzu-
führender und von ihr abzuführender Behälter,
(6) einen ersten Antrieb zur Betätigung des Schiebers, so dass
dieser die mehreren Behälter erfassen bzw. sie wieder frei-
geben kann,
(7) einen zweiten Antrieb zur Längsverschiebung des Schiebers
entlang seiner Rotationsachse,
(8) ein zweites, von einer Auslaufseite der Ver-
siegelungseinrichtung wegführendes Förderband;
(9) das erste Förderband arbeitet dabei als Taktförderer (
);
(10) das erste Förderband ist arbeitsmäßig () mit der
Versiegelungseinrichtung verbunden, um eine Anzahl von
Behältern vor der Versiegelungseinrichtung für eine Zeit-
spanne warten zu lassen, die zu ihrem Vorschub auf den
Auflagetisch benötigt wird;
(11) die Versiegelungseinrichtung ist von länglicher Form, um
gleichzeitig zumindest einen Behälter zu verschließen;
(12) der Schieber bewegt sich aus einer ersten Position, in der
die Greifeinrichtung einen Leitabschnitt des ersten Förder-
bands sowie des Auflagetischs flankiert, in eine zweite Posi-
tion, in der die Greifeinrichtung einen Ablaufabschnitt des
Auflagetischs sowie des zweiten Förderbands flankiert;
(13) die Greifeinrichtung übergreift die Förderbänder am Leit-
bzw. Ablaufabschnitt mit einer Länge, die der Länge von
zumindest einem zu bearbeitenden Behälter entspricht;
(14) das zweite Förderband ist arbeitsmäßig mit der Versiege-
lungseinrichtung verbunden.
- 13 -
3. Das Patentgericht hat den so definierten Gegenstand des Streitpa-
tents für den Fachmann, als den es einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrich-
tung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Versiegelungsvor-
richtungen angesehen hat, nahegelegt erachtet und zur Begründung ausge-
führt:
30
Den nächstkommenden Stand der Technik bilde die durch offenkundige
Vorbenutzung bekanntgewordene Maschine A. 831-2, die vor dem Prioritäts-
tag von der A. A. R. K. GmbH & Co. KG hergestellt und geliefert
worden sei. Nach den glaubhaften Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen
hätten Bau- und Arbeitsweise der Maschine den als Anlage K7 überreichten
Photographien entsprochen. Die vorbekannte Vorrichtung weise hiernach einen
Zufuhrförderer (Merkmal 1) in Gestalt einer Rutsche am Ausgang einer Entsta-
pelungsvorrichtung auf, mit der vereinzelte Behälter einem (ersten) Förderband
(Merkmal 4) und über dieses einer von einem Gestell (Merkmal 2) getragenen
Versiegelungseinrichtung von länglicher Form (Merkmal 11) mit einem ober-
halb eines Auflagetisches angeordneten Thermo-Schweißkopf (Merkmal 3)
zugeführt worden seien. Zur Zuführung zum Schweißkopf würden jeweils zwei
Behälter von einer auf- und zufahrenden und längsverschieblichen Zange er-
fasst, die den Schieber einer Greifeinrichtung im Sinn des Merkmals 5 bilde
und entsprechend den Merkmalen 6 und 7 angetrieben werde. Die Abförderung
der versiegelten Behälter erfolge statt über ein zweites Förderband (Merkmal 8)
über eine Rollenbahn. Das (erste) Förderband sei von intermittierender Bauart
(Merkmal 9). Nach übereinstimmender Aussage der Zeugen werde nämlich
das (erste) Förderband durch die Steuerelektronik gesteuert immer dann ge-
stoppt, wenn der Siegelvorgang verzögert ablaufe; demgemäß sei auch Merk-
mal 10 verwirklicht. Die Zangen übergriffen in einer ersten Position einen Leit-
abschnitt des (ersten) Förderbands sowie des Auflagetischs und in einer zwei-
31
- 14 -
ten Position einen Ablaufabschnitt des Auflagetischs und des "zweiten Band-
förderers" (gemeint wohl: Rollenförderers) jeweils über zwei Behälterlängen
(Merkmale 12 und 13). Da die Bewegung der Zangen mit der Bewegung der
Verschließeinrichtung synchronisiert sei, sei auch die Rollenbahn arbeitsmäßig
mit der Versiegelungseinrichtung verbunden (Merkmal 14).
Der vorbekannten Vorrichtung fehle somit allein ein zweites Förderband.
Die Kenntnis verschiedener Standardfördereinrichtungen wie Förderbänder,
Rollenbahnen oder Rutschen, gehöre jedoch zum Grundwissen des Fach-
manns; die Auswahl für den Einsatz in einer erfindungsgemäßen Vorrichtung
stelle für ihn eine Routinemaßnahme dar.
32
4. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand und ist auch
im Übrigen im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung nicht zu
beanstanden.
33
a) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Pa-
tentgerichts, dass die bekannte Vorrichtung mit der Rutsche über einen Zufuhr-
förderer im Sinne des Merkmals 1 verfüge. Die Art des Zufuhrförderers über-
lässt das Streitpatent dem Fachmann. Der Zufuhrförderer muss lediglich die
Behälter dem ersten Förderband zuführen; eben diese Funktion erfüllt bei der
A. 831-2 die Rutsche. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertrete-
nen Auffassung der Beklagten ist auch unerheblich, wo die Befüllung der zu
versiegelnden Behälter erfolgt; der Patentanspruch verhält sich hierzu nicht.
34
b) Das von einer Kette angetriebene Förderband führt auch entspre-
chend Merkmal 4 zur Einlaufseite der Versiegelungseinrichtung. Dem steht
nicht die von der Beklagten als Zwischenauflagetisch bezeichnete Platte ent-
gegen, die sich zwischen Förderband und Auflagetisch befindet. Entgegen der
Auffassung der Beklagten verlangt Merkmal 4 kein unmittelbares Angrenzen
35
- 15 -
des Förderbands an die Versiegelungseinrichtung, sondern nur, dass die Be-
hälter mittels des Förderbands zur Versiegelungseinrichtung gelangen (
).
c) Ebenfalls zu Unrecht bezweifelt die Berufung, dass das Förderband
der vorbekannten Vorrichtung als Taktförderer, d.h. intermittierend im Sinne
des Streitpatents, arbeitet. Merkmal 9 verlangt in Verbindung mit Merkmal 10
lediglich, dass die Förderung der Behälter durch das erste Förderband jeweils
solange angehalten wird, bis der nächste Behälter oder das nächste Behälter-
paar auf den Auflagetisch befördert und von der Greifeinrichtung erfasst wer-
den kann (was ungenau dahin ausgedrückt wird, dass eine Anzahl von Behäl-
tern vor der Verschließeinrichtung (4, 6) für eine Zeitspanne warten soll, die zu
ihrem Vorschub auf den Auflagetisch (4) benötigt wird (
)). Dies geschieht auch bei der A. 831-2. Der
Vortrag der Beklagten, dass dies nur über die Auslösung der Notstoppfunktion
erreicht werde, wird durch die Bekundungen der in erster Instanz hierzu ver-
nommenen Zeugen nicht gestützt. Insbesondere hat der Zeuge K. be-
kundet, dass das Band stoppe, bis die nächsten Schalen zugeliefert werden
könnten, wenn die Siegelzeit zu lang sei. Bei einer schwer siegelbaren Folie
habe man zwangsläufig den taktweisen Betrieb. Da nach der Bekundung die-
ses Zeugen die Maschine eingestellt werden kann, hat der Senat mit dem Pa-
tentgericht keinen Zweifel daran, dass Merkmal 9 verwirklicht wird. Dass mit
dieser Maschine eine kontinuierliche, d.h. unterbrechungsfreie, Beförderung
angestrebt worden ist, ist unerheblich, da die Maschine auch die Intervallbeför-
derung zulässt und für diese eingerichtet ist, weil die Vorschubgeschwindigkeit,
wie der Zeuge K. bekundet hat, nicht beliebig klein eingestellt werden
kann und je nach Siegeltemperatur und Folientyp eine längere Versiegelungs-
zeit benötigt wird.
36
- 16 -
d) Die von der Dauer des Versiegelungsvorgangs abhängige Steue-
rung des Behältervorschubs durch das Förderband erfüllt auch die Anforderung
des Merkmals 10, dass Förderband und Versiegelungseinrichtung arbeitsmä-
ßig (operativ) verbunden sein sollen.
37
e) Schließlich ergibt sich aus den Abbildungen nach Anlage K7, dass
die Zange in ihrer ersten Position entgegen der Darstellung der Beklagten nicht
nur den Zwischenauflagetisch, sondern auch einen Leitabschnitt des Bandför-
derers flankiert.
38
f) Dagegen hat die Berufung darin recht, dass die Rollenbahn nicht ar-
beitsmäßig mit der Versiegelungseinrichtung verbunden ist (Merkmal 14), da es
an einer Verbindung über die Steuerelektronik wie bei der Förderbahn fehlt.
Dies stellt jedoch die Bewertung des Patentgerichts nicht in Frage, dass die
vorbekannte Maschine dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents na-
hegelegt hat. Denn wenn der Fachmann, was das Patentgericht zu Recht und
von der Berufung unangefochten für eine Routinemaßnahme gehalten hat, die
Rollenbahn durch eine zweite Förderbahn ersetzen wollte, musste er notwen-
digerweise entweder für einen ständig wirksamen Antrieb der zweiten Förder-
bahn sorgen oder durch eine "arbeitsmäßige Verbindung" mit der Versiege-
lungseinrichtung das Anlaufen des zweiten Förderbandes an die Abgabe von
Behältern durch die Versiegelungseinrichtung koppeln.
39
- 17 -
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 PatG i.V.m. § 97 Abs. 1
ZPO.
40
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 Ni 28/02 (EU) -