Urteil des BGH vom 24.10.2013
BGH: könig
5 StR 347/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch
das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König