Urteil des BGH vom 26.02.2002
Funkuhr Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 36/01
vom
26. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Funkuhr
PatG 1981 § 139; BGB § 840
Zur Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Lieferanten für die Verletzung
inländischer Patentrechte.
BGH, Beschl. v. 26. Februar 2002 - X ZR 36/01 - OLG München
LG München I
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Der . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2000 ver-
kündete Urteil des Oberlandesgerichts München wird nicht ange-
nommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 242.863,--
€
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu-
treffend angenommen, daß der Klägerin wegen des unstreitigen Vertriebs der
angegriffenen Funkuhren in Deutschland die Klageansprüche aus §§ 139
Abs. 1 und 2, 140 a, 33 PatG, 242 BGB zustehen. Dafür genügt, was die in H.
ansässige Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 als deren gesetzlichen Vertreter
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und den Beklagten zu 3 als Generalbevollmächtigten anbelangt, die Feststel-
lung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 die Funkuhren in Kenntnis
des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes geliefert und damit
den inländischen Vertrieb bewußt und willentlich mitverursacht hat.
Auf die Frage, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1 nach
den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der
in H. f.o.b. ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Be-
sitz der Uhren gewesen ist, kommt es - wie auch sonst bei der Verletzung ab-
soluter Rechte (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99, NJW
2001, 3265, 3266 - ambiente.de zum Unterlassungsanspruch; BGH, Urt. v.
05.12.1989 - VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f. zum ersatzrechtlichen Haf-
tungsumfang) - für die patentrechtliche Beurteilung nicht an. Da jeder Beteiligte
bereits für eine fahrlässige Verletzung des Klagepatents, für die jede vorwerf-
bare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden
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Vorsorge gegen solche Verstöße genügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.1989
- VI ZR 335/88, NJW 1990, 976, 977 f.), einzustehen hat - gegebenenfalls ne-
ben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB -, ist auch uner-
heblich, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme eines vorsätzlichen
Zusammenwirkens der Beklagten mit einem inländischen Haupttäter, Mittäter
oder Gehilfen tragen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf