Urteil des BGH vom 22.01.2002
BGH (menge, annahme, stpo, hamburg, strafsache)
5 StR 578/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Be-
täubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht gerin-
gen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1
Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das
Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die
gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal