Urteil des BGH vom 26.11.2008

BGH (gesetzliche vermutung, vater, kind, beziehung, vermutung, zeitpunkt, bewilligung, mutter, sache, auslegung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 85/08
vom
26. November 2008
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin
Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die
Revision zugelassen, weil „die Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der sozial-familiären Gemeinschaft grundsätzliche
Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschie-
den hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in
denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verhei-
ratet ist“.
Die Zulassungsfrage stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen
einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem
rechtlichen Vater sind höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom
6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.) und
unabhängig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter
verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil
vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821, das hin-
sichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entschei-
dung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich
für die gesetzliche Vermutung in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von
Bedeutung, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung für das
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Kind übernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es für
diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen Fällen
setzt eine sozial-familiäre Beziehung aber voraus, dass der Vater
die übernommene Verantwortung auch dauerhaft trägt oder im
Zeitpunkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil
vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 - 305 F 2181/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2008 - 21 UF 475/07 -