Urteil des BGH vom 06.04.2006
BGH (schuldner, leistung, zahlung, gegenleistung, verkauf, betrag, vertrag, empfänger, zuwendung, sache)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 227/03
Verkündet
am:
20. Juli 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 im
Kostenpunkt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 2 sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des
Klägers in Höhe eines Anspruchs auf Zahlung von
255.645,94 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1 zurückge-
wiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
S. (fortan: Schuldner). Der frühere Beklagte zu 2, der Ehemann
der Beklagten zu 1 (fortan: Beklagte), war alleiniger Vorstand der AG
(fortan: AG). Der Schuldner und sein Geschäftspartner
K. hatten im Jahr 1996 insgesamt 94 % der Stammaktien der AG erwor-
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ben. Ende 1997 planten sie den Verkauf von mindestens 85 % der von ihnen
gehaltenen Aktien. Um den früheren Beklagten zu 2 zu bewegen, bis zum Ver-
kauf im Unternehmen zu verbleiben, versprachen sie ihm einen Betrag von
4 Mio. DM, der nach dem Verkauf der Aktien schenkweise gezahlt werden soll-
te. Um schenkungsteuerliche Freibeträge auszuschöpfen, sollten 3 Mio. DM an
den früheren Beklagten zu 2 und 1 Mio. DM an die Beklagte gezahlt werden.
Am 23. April 1998 wurde der entsprechende Vertrag notariell beurkundet.
Nach dem Verkauf der Aktien im Oktober 1998 wurde der notarielle Ver-
trag dahingehend geändert, dass sich der Schuldner und K. je allein
verpflichteten, an den früheren Beklagten zu 2 und an die Beklagte je 1 Mio.
DM in zwei Raten zu zahlen. Der Schuldner leistete am 12. November 1998
1 Mio. DM an den früheren Beklagten zu 2 und 500.000 DM an die Beklagte
sowie am 16. April 1999 weitere 500.000 DM an die Beklagte.
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Am 1. Mai 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners eröffnet. Mit seiner am 29. April 2002 bei Gericht eingegangenen
Klage hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung von je 511.291,88 Euro
(= 1 Mio. DM) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden
Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 255.645,94 Euro wegen der
am 16. April 1999 gezahlten 500.000 DM gegen die Beklagte weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat die Zahlung der 500.000 DM an die Beklagte
nicht für eine "unentgeltliche" Leistung des Schuldners im Sinne von § 134
Abs. 1 InsO gehalten. Zwar habe die Beklagte selbst keine Gegenleistung er-
bracht. Bei Zahlungsvorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt seien, sei
jedoch eine wertende Betrachtung geboten. Leistungsempfänger im Rechtssin-
ne sei nicht zwingend derjenige, der das Geld erhalten habe. Im vorliegenden
Fall sei die Zahlung als "abgekürzter Zahlungsvorgang" zu werten, mit dem ei-
nerseits eine Leistung des Schuldners an den früheren Beklagten zu 2 und an-
dererseits dessen Leistung an die Beklagte abgewickelt worden sei. Die steuer-
rechtlichen Vorstellungen der Beteiligten hätten außer Betracht zu bleiben, weil
sie sachlich unzutreffend gewesen seien; tatsächlich habe keine Schenkung
vorgelegen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 32,
KO, 134 InsO ist eine Zuwendung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr
nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenüber steht, dem
Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspre-
chende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f; 162,
276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157).
Diese Begriffsbestimmung erweist sich jedoch dann als zu eng, wenn eine dritte
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Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet
worden ist. In solchen Fällen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der
Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten
hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu
erbringen hatte. Dies entspricht der in § 134 Abs. 1 ebenso wie in § 32 Nr. 1 KO
zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger der Leistung dann
einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung
zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f; BGH, Urt.
v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte unmit-
telbare Empfängerin der am 21. April 1999 vom Schuldner an sie gezahlten
500.000 DM.
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a) Der Schuldner hat am 16. April 1999 einen Betrag von 500.000 DM
auf ein Konto des früheren Beklagten zu 2 überwiesen. Grundlage der Über-
weisung war das notariell beurkundete "Schenkungsversprechen" vom
4. November 1998, in dem der Schuldner versprochen hatte, der Beklagten ei-
nen Betrag von 1.000.000 DM zu schenken, und die Beklagte das Schenkungs-
versprechen angenommen hatte. Der Vertragsurkunde nach sollte der Schuld-
ner den genannten Betrag unmittelbar an die Beklagte zahlen. So ist auch ver-
fahren worden. Das Konto, auf welches das Geld in zwei Raten von
500.000 DM gelangt ist, gehörte zwar dem früheren Beklagten zu 2. Dabei han-
delte es sich jedoch nur um die Zahlstelle. Eine nachträgliche Änderung des
Vertrages dahingehend, dass nun doch der Gesamtbetrag von 2.000.000 DM
an den früheren Beklagten zu 2 gezahlt werden sollte, hat die Beklagte nicht
behauptet.
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b) Der Schenkungsvertrag vom 4. November 1998 ist dem eigenen Vor-
bringen der Beklagten nach auch nicht nur zum Schein (§ 117 BGB) geschlos-
sen worden.
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aa) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein ge-
schlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon
ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses
eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechts-
geschäft verbundenen Rechtwirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob
sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGHZ 21,
378, 382; 36, 84, 87 f; 144, 331, 332; vgl. auch Staudinger/Singer, BGB (Bearb.
2004) § 117 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl. § 117 Rn. 12; Erman/
Palm, BGB 11. Aufl. § 117 Rn. 12). Wollen die Parteien übereinstimmend nur
den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswir-
kungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärun-
gen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die
Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine
bloße Simulation. Ein bei seinem Abschluss tatsächlich gewollter Vertrag wird
nicht allein deshalb zum Scheingeschäft, weil der mit ihm bezweckte Erfolg in
der gewählten Rechtsform nicht erreicht werden kann (RG JW 1930, 2655;
BGHZ 36, 84, 87 f; Soergel/Hefermehl, BGB 13. Aufl. § 117 Rn. 4). Wählen die
Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen,
fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die
steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft vor-
aussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivil-
rechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts.
Eine bestimmte vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerlich gewollt,
zivilrechtlich aber nicht gewollt sein (BGHZ 67, 334, 338; 76, 86, 89 f; BGH, Urt.
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v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858; v. 5. Juli 1993 - II ZR
114/92, ZIP 1993, 1158, 1159). Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine
Steuerhinterziehung verabredet haben; denn zur Täuschung der zuständigen
Finanzbehörden reicht der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts aus (vgl.
BGHZ 67, 334, 338; BGH, Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 114/92, WM 1993, 1683,
1685; Urt. v. 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01, BGH-Report 2003, 453, 454).
bb) Grundlage aller Zahlungen des Schuldners war, dass der frühere
Beklagte zu 2 seine Tätigkeit als Vorstand der AG bis zum Verkauf der Anteils-
mehrheit fortsetzte. Der frühere Beklagte zu 2 wollte jedoch, dass der Schuld-
ner zwei Raten von je 500.000 DM unmittelbar an die Beklagte zahlte, damit
auch deren Schenkungsfreibetrag ausgeschöpft wurde. Der Schuldner und die
Beklagte waren damit einverstanden. Nach Vorstellung aller Beteiligten sollten
damit die Steuerlasten vermindert werden, die den früheren Beklagten zu 2 als
alleinigen Empfänger von 2.000.000 DM gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG getrof-
fen hätten. Beide Eheleute sollten den persönlichen Freibetrag nach § 16
ErbStG geltend machen können, nicht nur der frühere Beklagte zu 2. Dazu soll-
ten die jeweiligen Beträge tatsächlich unmittelbar vom "Schenker" an die Be-
klagte gezahlt werden, nicht nur zum Schein. Eine beabsichtigte Steuerhinter-
ziehung hat die Beklagte nicht nur nicht behauptet, sondern mit Nachdruck in
Abrede gestellt. Der notariell beurkundete Schenkungsvertrag war damit von
allen Beteiligten - auch vom Schuldner und von der Beklagten - inhaltlich unein-
geschränkt gewollt. Dass das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreicht wurde, weil
das zuständige Finanzamt Heidelberg auch die Zuwendungen an die Beklagte
als steuerpflichtigen Arbeitslohn des früheren Beklagten zu 2 ansah, ändert
daran ebenso wenig etwas wie die anfechtungsrechtlich schwache Stellung der
Beklagten in der Insolvenz des Schuldners.
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c) Aus den gleichen Gründen lässt sich die Abwicklung des Vertrages
nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in einen "abgekürzten Zah-
lungsvorgang" umdeuten, mit dem eine Verpflichtung des Schuldners gegen-
über dem früheren Beklagten zu 2 erfüllt worden und zugleich eine Zuwendung
des früheren Beklagten zu 2 an die Beklagte erfolgt ist. Nach dem notariellen
Vertrag vom 4. November 1998 hatte der Schuldner insoweit allein an die Be-
klagte zu zahlen, nicht an den früheren Beklagten zu 2.
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3. Die übrigen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO sind ebenfalls
erfüllt. Die Beklagte hat keinerlei Gegenleistung an den Schuldner erbracht. Die
Zahlung erfolgte innerhalb der Frist von vier Jahren vor Eröffnung des Insol-
venzverfahrens am 1. Mai 2000. Sie hat zu einer Benachteiligung der Gesamt-
heit der Insolvenzgläubiger geführt. Wäre sie nicht erfolgt, stünde der Betrag
von 500.000 DM der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung. Ob die
zwischen dem Schuldner und seinem Geschäftspartner K. einerseits,
dem früheren Beklagten zu 2 und der Beklagten andererseits getroffene "Ge-
samtvereinbarung" über den Verbleib des Beklagten zu 2 in der AG gegen Zah-
lung von insgesamt 4.000.000 DM für den Schuldner günstig war, weil so ein
Wertverlust der zu verkaufenden Aktien vermieden wurde, ist in diesem Zu-
sammenhang nicht von Bedeutung. Mehrere Rechtshandlungen des Schuld-
ners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie
gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH,
Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; Urt. v. 9. Oktober
2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03,
ZIP 2005, 1521, 1523). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb
isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens
oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind le-
diglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechts-
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handlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht
statt (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005, aaO). Der Zuwendung der jetzt noch streitigen
500.000 DM an die Beklagte stand keine den Verlust ausgleichende Gegenleis-
tung gegenüber.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563
Abs. 3 ZPO). Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Empfänger einer unent-
geltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert
ist. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen umfangreich zum Verbleib der ihr zu-
gewandten 500.000 DM - insbesondere zum Erwerb von Aktien und zu in der
Folgezeit eingetretenen Verlusten - vorgetragen und Beweis angetreten. Mit
diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht sich nach der Zurückverweisung
(§ 563 Abs. 1 ZPO) auseinanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu prüfen
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sein, ob und von welchem Zeitpunkt an die Beklagte wusste oder den Umstän-
den nach wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger be-
nachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Fischer Raebel Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.11.2002 - 4 O 26/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.09.2003 - 1 U 167/02 -