Urteil des BGH vom 24.04.2001
BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, unterlassen, frist, stand, wiedereinsetzung, tag, wahlverteidiger, bekanntgabe)
5 StR 124/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346
Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verwor-
fen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Okto-
ber 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleich
die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001
hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil
binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag ange-
bracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit
seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt
er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisions-
begründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es wei-
sungswidrig unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegen
- 3 -
weist darauf hin, daß in Absprache mit dem Angeklagten lediglich fristwah-
rend Revision eingelegt werden sollte, eine Revisionsbegründung sollte nicht
gefertigt werden; der Angeklagte habe ihn zu keiner Zeit damit beauftragt.
Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der zulässige Antrag des Ange-
klagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. Das
Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalb
der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die Re-
vision nicht begründet worden ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist – worauf der Generalbundesanwalt
zu Recht hinweist – schon unzulässig, weil die versäumte Handlung nicht
rechtzeitig nachgeholt worden ist. Der Beschluß des Landgerichts nach
§ 346 Abs. 1 StPO war dem Angeklagten spätestens seit dem 23. Janu-
ar 2001 bekannt, wie sein an diesem Tag verfaßter Antrag belegt. Gleichwohl
hat er es unterlassen, binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO
Revisionsanträge zu stellen und die eingelegte Revision zu begründen. Der
Angeklagte hätte sich hierzu ohne weiteres an den für ihn zuständigen Ur-
kundsbeamten des Amtsgerichts Wedding wenden können (vgl. § 299 StPO)
oder etwa seinen schon damals für ihn tätigen Wahlverteidiger mit der Ferti-
gung der Revisionsbegründung beauftragen können. Entsprechendes mußte
- 4 -
er nach Bekanntgabe des Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO unverzüglich
veranlassen.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause