Urteil des BGH vom 14.01.2009
BGH (material, der rat, verarbeitung, kenntnis, halten, anweisung, tantieme, stand, verteidiger, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 516/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar
2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender
und der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
als Verteidiger des Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten zu 3.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Trier vom 3. Juni 2008 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freige-
sprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der
Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben
bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Begründetheit der Verfah-
rensrüge nicht ankommt.
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I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten gemein-
schaftlich und gewerbsmäßig begangenen Betrug in 39 Fällen im Zeitraum vom
3. Januar 2001 bis zum 8. März 2002 zur Last gelegt. Der Angeklagte S.
war Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. T.
(künftig:
T. ), der Angeklagte Sch. war deren Fuhrparkleiter und der Angeklagte
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H. stellvertretender Fuhrparkleiter. Nach dem Auftreten der Rinder-
erkrankung BSE in Deutschland musste ab dem 1. Oktober 2000 spezifiziertes
Risikomaterial (SRM) von Tieren (z. B. Schädel nebst Gehirn und Augen und
Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern) auf den Schlachthöfen blau
gefärbt und in besonderen Tierkörperbeseitigungsanstalten verbrannt werden.
Auf Anweisung des Angeklagten S. sollen die Angeklagten Sch. und
H. dafür gesorgt haben, dass nicht blau eingefärbtes SRM in der Tier-
körperbeseitigungsanstalt R. verarbeitet wurde. Daraus gewonnenes
Tierfett wurde mit insgesamt 39 Ratenlieferungsverträgen an sieben gutgläubi-
ge Kunden veräußert, die dieses Tierfett nicht gekauft hätten, wenn sie gewusst
hätten, dass hierfür spezifiziertes Risikomaterial verarbeitet worden war, und
die den Kaufpreis für Tierfett aus risikomaterialfreier Rohware zahlten, während
Tierfett aus SRM enthaltendem Rohmaterial keinen oder nur einen deutlich ge-
ringen Verkaufswert hatte.
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass
dem Angeklagten S. die Verarbeitung von SRM in R. bekannt gewe-
sen sei. Auch hat es eine Stoffgleichheit zwischen einem möglicherweise vom
Angeklagten S. erstrebten Vorteil mit dem Schaden der Käufer verneint.
Die Angeklagten Sch. und H. hat es wegen fehlenden eigenen Tat-
interesses nur der Beihilfe für überführt gehalten und sie mangels Vorliegens
einer Haupttat freigesprochen.
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II.
Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Angeklagter S.
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a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer
weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht
zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hin-
zunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der
Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-
setze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurtei-
lung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind
(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147; 2004, 238). Aus den Urteilsgründen
muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st.
Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzu-
reichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004,
238).
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b) Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weist mehrere
Rechtsfehler auf.
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aa) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Landgericht wesentli-
che Ergebnisse der Beweisaufnahme bei seiner Überzeugungsbildung unbe-
rücksichtigt gelassen hat. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass
dem Angeklagten S. bekannt war, dass in der Tierkörperbeseitigungsan-
stalt R. im festgestellten Umfang SRM verarbeitet worden ist. Zwar habe der
Mitangeklagte H. bei seiner Vernehmung bei der Kriminalinspektion W.
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bekundet, dass S. vom ersten Tag an gewusst habe, dass das SRM von
der Großschlachterei Si. nicht blau eingefärbt gewesen sei. S. habe ange-
ordnet, sämtliches nicht blau eingefärbtes Material als SRM-frei in R. zu
verarbeiten. Warum das Landgericht diese Aussage nicht geglaubt hat, ergeben
die Urteilsgründe nicht. Das Urteil verhält sich nicht zur Glaubwürdigkeit des
Mitangeklagten H. .
Gegen die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. spricht,
dass das Landgericht die von diesem Angeklagten bekundeten Vorfälle und
Umstände uneingeschränkt seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. So hat
das Landgericht auch den von ihm bekundeten Vorfall von Anfang Januar 2001
als erwiesen angesehen. Danach war er gerade damit beschäftigt, einen Con-
tainer, der von dem Schlachthof Si. kam und nicht erkennbar blau gefärbtes
SRM enthielt, für den Abtransport nach Sa. (wo SRM entsorgt wurde) um-
zuladen, als der Angeklagte S. hinzukam und fragte, was er mache. S.
sagte anschließend zu den Mitangeklagten Sch. und H. , sie sollten
nicht so viel Material wegfahren. Alles, was nicht blau eingefärbt sei, werde in
R. verarbeitet. Das Landgericht hat gemeint, es bedürfe objektiver An-
haltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. bei der Erteilung dieser Anweisung
das Material als SRM erkannt und dennoch die unzulässige Verarbeitung in
R. angeordnet habe. Solche hat es in den festgestellten Umständen
nicht gefunden (dazu unter bb).
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Das Landgericht hat dabei jedoch die Aussage des Zeugen M. (UA
S. 45) nicht bedacht. Danach gab es um die Jahreswende 2000/2001 eine Be-
sprechung mit dem Angeklagten S. , weil in Sa. nicht sämtliches
SRM blau eingefärbt gewesen sei. Man habe abgesprochen, das Material noch
einzufärben, da man davon ausgegangen sei, die Farbe sei noch im Endpro-
dukt nachweisbar. Dem Angeklagten S. war danach positiv bekannt, dass
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nicht alles SRM blau eingefärbt war, die Einfärbung also nicht ordnungsgemäß
umgesetzt wurde. Wenn er dennoch die Anweisung gab, alles nicht blau einge-
färbte Material in R. zu verarbeiten, legte dies seinen (zumindest beding-
ten) Vorsatz nahe, dort SRM zu verarbeiten.
bb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht objektive Anhaltspunkte
für eine Kenntnis des Angeklagten S. von der Verarbeitung von SRM in
R. verneint hat, lassen besorgen, dass es überspannte Anforderungen
an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Darüber hinaus fehlt eine
Gesamtwürdigung aller Indizien, die für eine Kenntnis des Angeklagten S.
sprechen könnten. Das Landgericht hat vielmehr jedes festgestellte Indiz ein-
zeln abgehandelt und verneint, dass es jeweils die Kenntnis belegt. Zum Teil
hat es dabei auf fernliegende Erwägungen abgestellt.
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Dies gilt beispielhaft für die Argumentation, mit der das Landgericht dem
Vorfall mit dem Angeklagten H. Anfang Januar 2001 in R. eine
Beweisbedeutung abgesprochen hat (UA S. 39). Nach den Feststellungen war
der Angeklagte S. Fachmann und unangefochtener Leiter der T . , der
Mitgeschäftsführer K. durfte sich nicht in den praktischen Betrieb „einmischen“.
S. kannte alle Vorschriften, hatte Einsicht in alle relevanten Vorgängen. Er
wusste zumindest seit dem Gespräch mit M. , dass nicht alles SRM blau
eingefärbt war. Dass der Angeklagte nicht erkannt haben könnte, was in der
Mulde in R. lag und von H. umgeladen wurde, war danach ausge-
sprochen fernliegend, zumal die Mitangeklagten H. und Sch. die An-
weisung, alles nicht eingefärbte Material in R. zu verarbeiten, nach den
Umständen ohne weitere Nachfrage auf SRM bezogen.
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Soweit das Landgericht meint, dem Schreiben des Angeklagten Sch.
vom 16. Januar 2001 Anhaltspunkte dafür entnehmen zu können, dass der An-
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geklagte S. auf eine ordnungsgemäße Trennung des SRM vom sonstigen
Material vertrauen durfte, ist die Beweiswürdigung lückenhaft bzw. widersprüch-
lich. Der Angeklagte S. hatte die Forderung von Sch. und H.
nach weiterem Personal und weiteren Lkws zur ordnungsgemäßen Trennung
des Rohmaterials abgelehnt. Es bedurfte daher der Erörterung, ob das im
Schreiben vom 16. Januar 2001 erwähnte Personal tatsächlich zusätzlich ab
dem 11. Januar 2001 zur Überwachung eingesetzt wurde. Angesichts der Ge-
samtumstände wäre auch der Hintergrund, warum es zu diesem Schreiben
kam, näher darzulegen gewesen. Es drängt sich auf, dass der Angeklagte
S. ein solches Schreiben erfordert haben könnte, um sich damit für frühere
Vorfälle entlasten zu können.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2001 und des Vermerks des Zeugen
D. vom 27. Juli 2001 sind die Urteilsgründe insoweit lückenhaft, als
schon nicht erkennbar ist, welche Funktionen die Zeugen Schr. , Me. und
D. ausübten. Auch wird nicht mitgeteilt, wer am 5. Juli 2001 SRM in der
Mulde von R. gefunden hat. Falls etwa ein Veterinär, ein Behördenmitar-
beiter oder der Mitgeschäftsführer diese Feststellung getroffen hätten, war eine
Information des Landesuntersuchungsamtes und eine erneute Reinigung der
Anlage für die Angeklagten möglicherweise unumgänglich. Auch fehlt die Fest-
stellung, wer den Zeugen D. mit der Kontrolle der Wiegedaten beauftragt
hat. Dass der Angeklagte von der Überprüfung und dem Ergebnis der Kontrolle
keine Kenntnis gehabt haben könnte, lag angesichts seiner Position in der T.
nicht nahe.
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Der Rat des Angeklagten S. an den Mitgeschäftsführer K. , die Un-
terlagen, die Unstimmigkeiten bei der Verarbeitung von SRM ergaben, zu ver-
nichten, mag zwar nicht allein die Kenntnis von regelmäßiger SRM-
Verarbeitung in R. belegen. Ihm kam aber im Zusammenhang mit den
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übrigen Indizien erhebliche Beweisbedeutung zu, was das Landgericht verkannt
hat.
Dem Umstand, dass der Angeklagte es dem Landesuntersuchungsamt
selbst gemeldet hat, wenn einem Veterinär SRM in der Mulde von R.
aufgefallen war, kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts ebensowe-
nig entlastende Bedeutung zu wie der Tatsache, dass er zur Firma V. fuhr,
um die dortige Vermischung von SRM und SRM-freiem Material zu beenden. In
diesen Fällen, in denen die SRM-Verarbeitung außenstehenden Dritten bekannt
geworden war, ließ sie sich ersichtlich nicht mehr verheimlichen, so dass ent-
sprechende Maßnahmen ergriffen werden mussten, um äußerlich den Anschein
einwandfreier Verarbeitung von Rohmaterial zu wahren.
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c) Auch die rechtlichen Erwägungen, auf die das Landgericht den Frei-
spruch gestützt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Der Betrug setzt keine Absicht des Täters voraus, sich selbst zu berei-
chern, es reicht die Bereicherung eines Dritten. Die Käufer haben für wertloses
oder minderwertiges Tierfett einen überhöhten Betrag gezahlt. Dieser Betrag ist
nach den Urteilsfeststellungen an den Zweckverband geflossen, dieser ist da-
durch bereichert worden. Die Stoffgleichheit von Schaden und Vermögensvor-
teil ist daher gegeben.
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Auf die vom Landgericht erörterte Motivation des Angeklagten kommt es
für die Frage täterschaftlichen Betrugs nicht an. Allerdings hat der Angeklagte
gewerbsmäßig nur dann gehandelt, wenn ihm aus den betrügerisch erlangten
Geldern eigene Vorteile zufließen sollten. Soweit das Landgericht verneint hat,
dass dem Angeklagten aus seinem Tun wirtschaftliche Vorteile zugeflossen
sind oder er dies erstrebt hat, halten die diesbezüglichen Urteilsgründe rechtli-
cher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
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Die Urteilsfeststellungen, wonach bei ordnungsgemäßer Entsorgung des
SRM die Tantiemeberechnung der T. lediglich eine um 1334,42 DM geringe-
re Tantieme ergeben hätte, sind nicht nachvollziehbar belegt. Den Urteilsgrün-
den ist weder die vertragliche Grundlage der Tantiemenzahlung mit ausrei-
chender Klarheit zu entnehmen, noch lässt sich nachvollziehen, ob die Wirt-
schaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft M. T.
GmbH bei der Alternativberechnung des Tantiemenanspruchs von richtigen
Ausgangswerten ausgegangen ist. Zweifel an der Feststellung, dass die Tan-
tieme bei ordnungsgemäßer Entsorgung praktisch gleich geblieben wäre, erge-
ben sich bereits daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen die Tantieme er-
gebnisabhängig war und sich insbesondere daran orientierte, in welchem Um-
fang die T. Erlöse erwirtschaftete, und dass der Angeklagte nach der Aussage
des Zeugen H. immer Wert auf Gewinnerzielung legte. Nach den Fest-
stellungen erhielt der Angeklagte im Übrigen außer der anteiligen Tantieme eine
Gewinnbeteiligung in Höhe von 80.000 DM. Die Urteilsgründe verhalten sich
nicht dazu, auf welcher Grundlage diese Gewinnbeteiligung ermittelt wurde und
wie sie sich in dem Falle entwickelt hätte, dass SRM-Material ordnungsgemäß
entsorgt worden wäre.
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2. Angeklagte Sch. und H.
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a) Der Freispruch der Angeklagten Sch. und H. hat schon
deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht eine Haupttat des Angeklagten
S. mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint hat.
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b) Aber auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein eigenes
Tatinteresse der Angeklagten Sch. und H. verneint hat, halten jeden-
falls unter der bisherigen Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte S.
nichts von der Verarbeitung von SRM wusste, der rechtlichen Nachprüfung
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nicht stand. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass die Angeklagten aus
Angst um ihren Arbeitsplatz gehandelt haben können. Ein ganz erhebliches In-
teresse am Erhalt des Arbeitsplatzes zeigt der vom Landgericht festgestellte
Umstand, dass beide im Tatzeitraum ohne besondere Vergütung erhebliche
Überstunden geleistet haben. Warum das Landgericht dennoch dieses Interes-
se nicht für so gewichtig gehalten hat, dass die Angeklagten auch die Tat als
eigene gewollt hätten, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt