Urteil des BGH vom 13.05.2014

BGH: mangel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 4 6 3 / 1 3
2 A R 3 5 1 / 1 3
vom
13. Mai 2014
in der Strafvollzugssache
gegen
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden
Az.: 18 StVK 932/12 Landgericht Münster
Az.: III - 1 Vollz (Ws) 202/13 Oberlandesgericht Hamm
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Ge-
hörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Die u.a. mit
einer „Verletzung des Rechtswegs und aus Mangel an Ge-
hör“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung
des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom
19. Februar 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüs-
se des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2013 und vom 13. August 2013
als unzulässig verworfen wurde, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwer-
de angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat
kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als
„Beschwerde“ bezeichneten Schreiben.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht
mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
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