Urteil des BGH vom 12.02.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 203/04
vom
15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Septem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 12. Februar 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, in 30 Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet unter Vorwegvollzug von einem Drittel der
Strafe und 2,4 g sichergestelltes beige-braunes Pulver und 1,2 g Heroin einge-
zogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge-
stützten Revision, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt
hat.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken des Generalbun-
desanwalts greifen nicht durch. Der Angeklagte ist hier offensichtlich nicht da-
durch beschwert, daß das Landgericht die Einzelstrafen dem nach § 31 BtMG,
§ 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen
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und die Möglichkeit nicht erörtert hat, daß das Vorliegen des vertypten Milde-
rungsgrundes des § 31 BtMG zur Annahme eines minder schweren Falls nach
§ 30 Abs. 2 BtMG führen kann, da es sich bei der Bemessung der Einzelstrafen
ersichtlich an der gemilderten Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG,
§ 49 Abs. 2 StGB orientiert hat. Die danach mögliche Mindeststrafe (ein Monat
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist niedriger als die Mindeststrafe des § 30
Abs. 2 BtMG.
Mit der Staffelung der insgesamt milden Einzelstrafen hat das Landge-
richt erkennbar auch dem Umfang und der Dauer des Handels mit den zuvor
jeweils eingeführten Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
Da das angefochtene Urteil danach nicht rechtsfehlerhaft ist, kommt es
auf den auf § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO n. F. gestützten Antrag des General-
bundsanwalts auf (teilweise) Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Ge-
samtstrafe nicht an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck